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Beschluss

18 B 2216/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. • Fehlende örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin kann bereits zur Unzulässigkeit eines Duldungsantrags und damit zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen. • Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. • Fehlende örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin kann bereits zur Unzulässigkeit eines Duldungsantrags und damit zur Erfolglosigkeit der Beschwerde führen. • Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller wendet sich gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht und beantragt die Duldung einer Maßnahme bei der Antragsgegnerin. Er gibt an, sich inzwischen tatsächlich in N. aufzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz versagt. Der Antragsteller richtet daraufhin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Antragsgegnerin örtlich zuständig ist und ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren war. Die Beschwerdegründe des Antragstellers sind vorgetragen, werden aber vom Senat nicht in der Sache geprüft, da das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Senats im Ergebnis richtig entschieden hat. Es wurden keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründen würden. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat, sodass eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht in Betracht kommt. • Entscheidend ist zudem, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben bereits tatsächlich in N. lebt; dadurch fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den beantragten Duldungsanspruch, weshalb das Begehren erfolglos bleiben muss. • Auf die vorgetragenen Beschwerdegründe kommt es nicht mehr an, da das Ergebnis der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend ist, um die Beschwerde zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt nach § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Zurückweisung beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht vorläufigen Rechtsschutz versagt hat und zusätzlich die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Duldungsantrag fehlt, weil der Antragsteller sich bereits in N. aufhält. Der Beschluss ist unanfechtbar.