Beschluss
17 A 5234/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG besteht nur, solange der Aufenthalt dem Asylverfahren dient.
• Duldungen, die nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt werden, sind asylverfahrensunabhängig, wenn sie der Regelung des weiteren Aufenthaltes dienen.
• Ist der Aufenthalt nicht mehr asylverfahrensbedingt, sind Änderungen der räumlichen Beschränkung allein nach dem Ausländergesetz zu regeln, nicht nach § 51 AsylVfG.
• Die bloße Behauptung, räumliche Nähe zu Verwandten verbessere den Krankheitsverlauf, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG.
• Ein Verfahrensmangel nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Frage der Umverteilung entscheidungserheblich ist; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Umverteilung nach §51 AsylVfG bei asylverfahrensunabhängigen Duldungen • Ein Anspruch auf länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG besteht nur, solange der Aufenthalt dem Asylverfahren dient. • Duldungen, die nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt werden, sind asylverfahrensunabhängig, wenn sie der Regelung des weiteren Aufenthaltes dienen. • Ist der Aufenthalt nicht mehr asylverfahrensbedingt, sind Änderungen der räumlichen Beschränkung allein nach dem Ausländergesetz zu regeln, nicht nach § 51 AsylVfG. • Die bloße Behauptung, räumliche Nähe zu Verwandten verbessere den Krankheitsverlauf, begründet für sich genommen keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. • Ein Verfahrensmangel nach §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Frage der Umverteilung entscheidungserheblich ist; dies war hier nicht der Fall. Mehrere Ausländer beantragten die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen, die ihre Zuweisung zu Nordrhein-Westfalen betreffen. Sie machten geltend, wegen chronischer Erkrankungen und Hilfsbereitschaft in Hessen sei eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG geboten. Eine Klägerin (geb. 1994) erhielt nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eine Duldung wegen festgestellter Abschiebungshindernisse; die übrigen Kläger werden ebenfalls geduldet. Die Ausländerbehörde regelt ihren weiteren Aufenthalt durch Duldungen, nicht mehr durch asylverfahrensbedingte Zuweisungsentscheidungen. Die Kläger rügten, ihre Duldungen seien als asylverfahrensabhängig einzustufen und verlangten Umverteilung; sie beantragten unter anderem Beweiserhebung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten. • Nach § 51 AsylVfG kommt eine länderübergreifende Umverteilung zugunsten von Haushaltsgemeinschaften oder vergleichbaren humanitären Gründen nur anstelle der Zuweisung in Betracht, solange der Aufenthalt dem Asylverfahren dient. • Die Rechtsprechung des Senats stellt klar, dass die Zuweisungsentscheidung gegenstandslos wird, sobald der Aufenthalt nicht mehr der Abwicklung des Asylverfahrens dient; dann gelten die Vorschriften des Ausländergesetzes für räumliche Beschränkungen. • Duldungen sind nur dann asylverfahrensabhängig, wenn sie zum Zwecke der Abwicklung eines erfolglosen Asylverfahrens bis zur Abschiebung erteilt werden. Duldungen, die nach Abschluss des Asylverfahrens erteilt werden, um aufenthaltsbeendende Maßnahmen wegen Abschiebungshindernissen oder familienrechtlicher Belange zu unterlassen, sind asylverfahrensunabhängig. • Hier hat die Ausländerbehörde den weiteren Aufenthalt der Kläger durch Duldungen gemäß §§ 41 Abs.2 Satz2, 42 Satz1 AsylVfG, 53 Abs.6 Satz1, 55 Abs.2 AuslG bzw. § 55 Abs.2 AuslG geregelt; weshalb die Zuweisungsentscheidungen gegenstandslos wurden. • Weil der Aufenthalt asylverfahrensunabhängig geregelt ist, kommt eine Umverteilung nach § 51 AsylVfG nicht mehr in Betracht; stattdessen sind Anträge auf Änderung der räumlichen Beschränkung der Duldung nach § 56 Abs.3 Satz1 AuslG zu prüfen. • Da eine Umverteilung rechtlich ausgeschlossen ist, ist die behauptete Notwendigkeit eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Entscheidung der Berufungszulassung nicht entscheidungserheblich. • Ein Verfahrensmangel nach §§ 78 Abs.3 Nr.3 AsylVfG, 138 Nr.3 VwGO liegt nicht vor, weil das Fehlen der Beweiserhebung die grundsätzliche Unanwendbarkeit von § 51 AsylVfG nicht beseitigen würde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Zuweisungsentscheidungen sind gegenstandslos, weil der weitere Aufenthalt der Kläger durch Duldungen geregelt ist und somit nicht mehr dem Asylverfahren dient. Daher kommt eine länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG nicht mehr in Betracht. Eine Änderung der räumlichen Beschränkung kann nur nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erfolgen; die begehrte Umverteilung nach AsylVfG war rechtlich ausgeschlossen, weshalb auch ein behaupteter Verfahrensmangel die Zulassung der Berufung nicht begründete.