Beschluss
13 A 3253/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Resale-Angebote der Netzbetreiber, die technisch Sprachtransport und -vermittlung zu Netzabschlusspunkten bereitstellen, sind Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG.
• Die Regulierungsbehörde kann durch Feststellungsbescheid die Entgeltgenehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG für derartige Resale-Angebote feststellen.
• Für die Marktabgrenzung ist der Vorleistungsmarkt für Resale-Sprachtelefondienst getrennt vom Endkundenmarkt zu betrachten; eine marktbeherrschende Stellung kann bereits prognostisch für einen sich konstituierenden Vorleistungsmarkt festgestellt werden.
• Die Klägerin nahm im relevanten Fernvorleistungsmarkt eine marktbeherrschende Stellung ein, weil sie als fast alleiniger bundesweiter Lieferant und Vollsortimenter Wettbewerbsvorteile hat und die Alternativen von nicht nennenswerter Bedeutung sind.
Entscheidungsgründe
Resale-Angebote als genehmigungspflichtiger Sprachtelefondienst; prognostische Marktbeherrschung • Resale-Angebote der Netzbetreiber, die technisch Sprachtransport und -vermittlung zu Netzabschlusspunkten bereitstellen, sind Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr. 15 TKG. • Die Regulierungsbehörde kann durch Feststellungsbescheid die Entgeltgenehmigungspflicht nach § 25 Abs. 1 TKG für derartige Resale-Angebote feststellen. • Für die Marktabgrenzung ist der Vorleistungsmarkt für Resale-Sprachtelefondienst getrennt vom Endkundenmarkt zu betrachten; eine marktbeherrschende Stellung kann bereits prognostisch für einen sich konstituierenden Vorleistungsmarkt festgestellt werden. • Die Klägerin nahm im relevanten Fernvorleistungsmarkt eine marktbeherrschende Stellung ein, weil sie als fast alleiniger bundesweiter Lieferant und Vollsortimenter Wettbewerbsvorteile hat und die Alternativen von nicht nennenswerter Bedeutung sind. Die Klägerin (DTAG) beabsichtigte Resale‑Angebote für ortsnetzüberschreitende und spätere Ortsnetzdienstleistungen anzubieten und bestritt die Genehmigungspflicht nach § 25 Abs.1 TKG. Sie schloss mit Resellern Verträge, in denen diese im eigenen Namen an Endkunden verkaufen sollten, und verpflichtete sich technisch zur Herstellung von T‑Net‑Verbindungen nach Preselection. Die Regulierungsbehörde (RegTP) stellte durch Bescheid vom 23.11.1999 fest, dass es sich um Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr.15 TKG handele und die Klägerin marktbeherrschend sei, daher Entgeltgenehmigungspflicht bestehe. Die Klägerin klagte und rügte u.a., Resale sei keine Bereitstellung für die Öffentlichkeit und sie sei auf dem Resale‑Vorleistungsmarkt nicht marktbeherrschend; außerdem sei Marktbeherrschung nicht prognostisch feststellbar. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. • Begriff des Sprachtelefondienstes ist technisch zu verstehen: Sprachtelefondienst liegt vor, wenn der direkte Transport und die Vermittlung von Sprache in Echtzeit zu Netzabschlusspunkten bereitgestellt wird; dies gilt unabhängig von der zivilrechtlichen Vertragsgestaltung zwischen Netzbetreiber und Reseller (§ 3 Nr.15 TKG). • Die Erbringung des technischen Vorgangs durch die Klägerin an den Reseller erfüllt die Voraussetzungen des Sprachtelefondienstes auch dann, wenn der konkrete Nutzen beim Endkunden eintritt; die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Reseller macht die Leistung nicht zu etwas anderem. • Die Regulierungsbehörde ist befugt, durch feststellenden Bescheid die Genehmigungspflicht nach § 25 Abs.1 TKG festzustellen; die einschlägige europäische Richtlinie und die TKV‑Regelungen stützen die technische Auslegung des Begriffs und die Aufnahme von Resale‑Darbietungsformen. • Für die Marktdefinition ist der Vorleistungsmarkt für Resale‑Sprachtelefondienst eigenständig vom Endkundenmarkt abzugrenzen; Kriterien sind unterschiedliche Produkteigenschaften, unterschiedliche Nachfragerkreise und andere Marktstrategien. • Es ist rechtlich zulässig, die Marktbeherrschung bereits prognostisch zu beurteilen, wenn mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass sich ein Markt herausbildet und der Anbieter dort eine beherrschende Stellung einnehmen wird; die Entgeltregulierung zielt auf wirksamen Wettbewerb von Anfang an. • Im vorliegenden Fall war prognostisch erkennbar, dass die Klägerin als nahezu alleiniger bundesweiter Vollsortimenter im Fernbereich und mit deutlich über 60% Marktanteil (zuletzt noch etwa 50%) die dominierende Lieferposition im Resale‑Vorleistungsmarkt haben würde. Konkurrenz durch andere Verbindungsnetzbetreiber war von geringer Bedeutung, sodass ein wesentlicher Wettbewerb im Sinne des § 19 Abs.2 GWB nicht zu erwarten war. • Daraus folgt die Anwendbarkeit der Genehmigungspflicht des § 25 Abs.1 TKG auf die beabsichtigten Resale‑Angebote; die angefochtene Feststellung ist rechtmäßig. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Regulierungsbehörde ist rechtmäßig. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die von ihr angebotenen technischen Leistungen keinen Sprachtelefondienst i.S.d. § 3 Nr.15 TKG darstellen oder dass sie auf dem relevanten Vorleistungsmarkt nicht marktbeherrschend sei. Vielmehr war prognostizierbar, dass sie wegen ihres flächendeckenden Netzes, Vollsortiments und erheblicher Marktanteile im Fernbereich als nahezu alleiniger Lieferant den Resale‑Vorleistungsmarkt dominieren würde. Daher ist die Feststellung der Entgeltgenehmigungspflicht nach § 25 Abs.1 TKG gerechtfertigt. Die Kosten hat die Klägerin zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.