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Beschluss

17 B 893/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. • Die gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 bestätigt, dass nationale Vorschriften über Aufenthaltserlaubnisse maßgeblich sind. • Nur in Ausnahmefällen kann das Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtliche Wirkung entfalten, wenn ohne diese Wirkung die praktische Wirksamkeit des Verbots unterlaufen würde. • Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung begründet nach deutschem Recht kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Aufenthalt.
Entscheidungsgründe
Keine aufenthaltsrechtliche Wirkung von Art. 64 EMK/Marokko ohne besondere Voraussetzungen • Aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. • Die gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Art. 64 bestätigt, dass nationale Vorschriften über Aufenthaltserlaubnisse maßgeblich sind. • Nur in Ausnahmefällen kann das Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtliche Wirkung entfalten, wenn ohne diese Wirkung die praktische Wirksamkeit des Verbots unterlaufen würde. • Eine unbefristete Arbeitsgenehmigung begründet nach deutschem Recht kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Aufenthalt. Die Antragstellerin begehrt die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Die Behörde hat dies abgelehnt; die Antragstellerin rügt Verletzung des Diskriminierungsverbots und erhebt Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass ihr bereits eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei, die ihr faktisch Fortbestand der Erwerbstätigkeit und damit Aufenthalt sichern solle. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob sich aus Art. 64 ein materieller Aufenthaltsanspruch ergibt oder ob nationale Rechtsvorschriften maßgeblich bleiben. Relevante Vorentscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts werden zugrunde gelegt. Es kommt insbesondere auf die Frage an, ob die Arbeitsgenehmigung eine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Rechtsposition vermittelt. • Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EuGH: Art. 64 EMK/Marokko begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; maßgeblich bleiben die innerstaatlichen Vorschriften. • Die von den Vertragsparteien abgegebene Gemeinsame Erklärung zu Art. 64 stellt klar, dass Erteilung, Verlängerung oder Verweigerung von Aufenthaltserlaubnissen ausschließlich nach nationalem Recht und bilateralen Übereinkünften zu beurteilen sind. • Ausnahmsweise kann das Diskriminierungsverbot aufenthaltsrechtliche Folgen haben, wenn ohne eine solche Wirkung die praktische Wirksamkeit des Verbots der Benachteiligung marokkanischer Arbeitnehmer unterlaufen würde; hierfür sind besondere Voraussetzungen erforderlich. • Ein solcher Ausnahmefall liegt nur vor, wenn der Ausländer eine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Arbeitsberechtigung besitzt, die weitergehende Rechte vermittelt und deren praktische Verwirklichung durch die Aufhebung des Aufenthalts entzogen würde. • Hier vermittelt die unbefristete Arbeitsgenehmigung der Antragstellerin nach deutschem Recht kein eigenständiges, über die Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes Recht; die Arbeitsgenehmigung hängt grundsätzlich vom Bestehen der Aufenthaltserlaubnis ab und dient überwiegend verfahrensrechtlicher Absicherung. • Der vorübergehende Aufschub des Erlöschens einer Arbeitsgenehmigung nach nationaler Regelung begründet kein materielles Aufenthaltsrecht; ein Aufenthaltsrecht erfordert eigenständige materiellrechtliche Gründe. • Mangels Vorliegens der Ausnahmebedingungen besteht daher kein aus Art. 64 EMK/Marokko herzuleitender Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidungserwägungen führen dahin, dass Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko keinen grundsätzlichen Aufenthaltsanspruch begründet und die nationale Rechtslage über Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen maßgeblich bleibt. Nur unter engen, konkret nachweisbaren Voraussetzungen kann das Diskriminierungsverbot des Abkommens aufenthaltsrechtlich durchschlagen; solche Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil die Arbeitsgenehmigung der Antragstellerin keine von der Aufenthaltserlaubnis unabhängige Rechtsposition vermittelt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt.