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Beschluss

14 A 3057/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind. • Prüfungsangst stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt im Sinne der Prüfungsordnungen dar; sie ist typischerweise dem Persönlichkeitsbereich zuzurechnen und begründet keine Prüfungsunfähigkeit. • Für die Annahme eines Verfahrensfehlers muss nicht nur der Fehler dargelegt sein, sondern auch, dass die Entscheidung darauf beruhen kann.
Entscheidungsgründe
Prüfungsangst begründet in der Regel keine Prüfungsunfähigkeit • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind. • Prüfungsangst stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund für einen Prüfungsrücktritt im Sinne der Prüfungsordnungen dar; sie ist typischerweise dem Persönlichkeitsbereich zuzurechnen und begründet keine Prüfungsunfähigkeit. • Für die Annahme eines Verfahrensfehlers muss nicht nur der Fehler dargelegt sein, sondern auch, dass die Entscheidung darauf beruhen kann. Die Klägerin wandte sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit der ihr Rücktritt von Prüfungen nicht als Prüfungsunfähigkeit anerkannt wurde. Sie berief sich im Zulassungsverfahren auf ärztliche Atteste, insbesondere von Dr. C., und machte Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts geltend, weil bestimmte Bescheinigungen angeblich nicht beachtet worden seien. Die Klägerin behauptete ferner ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, insbesondere zur Frage der Dauererkrankung und der Frage, ob Prüfungsangst als wichtiger Grund anzuerkennen sei. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, die Klägerin habe bereits in früheren Jahren wegen ähnlicher Beschwerden Prüfungen versäumt, sodass es sich um ein Dauerleiden handele. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Ursache der Beschwerden sei erst beim letzten Prüfungsversuch diagnostiziert worden und die Erkrankung sei behandelbar. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Zulassungsverfahren keinen Erfolg verspricht. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt oder nicht gegeben sind. • Zu Verfahrensfehlern: Die Klägerin hat nicht hinreichend vorgetragen, dass bestimmte ärztliche Bescheinigungen der Beklagten vorgelegen und dennoch übergangen worden seien; selbst angenommenes Übergehen könnte die Entscheidung nicht getragen haben, weil die dortigen Erwägungen von dieser Lage unabhängig sind. • Zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit: Viele Einwendungen der Klägerin gehen an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, weil dieses die streitigen Fragen offen gelassen oder anders gewichtet hat. • Zur Dauererkrankung: Das Verwaltungsgericht wertete die wiederholten früheren Rücktritte wegen ähnlicher Beschwerden als Anhaltspunkt für ein dauerhaftes Problem, das der Klägerin bekannt war; daraus folgte, dass sie ohne vorherige Abklärung und Behandlung keine weitere Anspruchslage für einen Rücktritt begründen könne. • Zur rechtlichen Einordnung der Prüfungsangst: Prüfungsangst und prüfungsbedingte Belastungen gehören grundsätzlich zum Risikobereich des Prüflings. Differenziert ist zu prüfen, ob es sich um eine personenbezogene Leistungsstörung oder um einen äußeren, die Startchancen ungleich beeinträchtigenden Umstand handelt; Prüfungsangst fällt typischerweise in den Bereich der persönlichen Leistungsfähigkeit und begründet daher keine Prüfungsunfähigkeit nach § 18 ÄAppO. • Nur bei psychischen Erkrankungen mit Krankheitswert, die nicht Dauerleiden sind, käme ausnahmsweise eine Anerkennung in Betracht; rein situationsgebundene Prüfungsängste rechtfertigen dies nicht. • Kosten- und Wertfestsetzung erfolgten auf Grundlage von § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Klägerin die Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt hat und die vorgebrachten Umstände die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Zudem ist nach der rechtlichen Prüfung Prüfungsangst grundsätzlich kein zum Prüfungsrücktritt berechtigender wichtiger Grund, sodass der Anspruch der Klägerin auf Anerkennung der Prüfungsunfähigkeit nicht gegeben ist.