OffeneUrteileSuche
Urteil

20 A 2293/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Rückgabe verpachteter Flächen geht eine flächengebundene Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser Milcherzeuger ist oder die Referenzmenge unverzüglich an einen Milcherzeuger weiterüberträgt. • Die Verwirkung eines Anspruchs auf Bescheinigung einer Referenzmengenübertragung setzt besondere Umstände voraus; bloßes Untätigbleiben eines Nichtlandwirts reicht nicht aus. • Ein an einen Dritten ergangener Widerspruchsbescheid bindet nicht ohne Weiteres andere Beteiligte, wenn sich der Regelungsgegenstand objektiv unterscheidet. • Für die Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs ist das zum Zeitpunkt des Flächenübergangs geltende Recht maßgeblich (hier: 01.11.1991).
Entscheidungsgründe
Keine Übertragung der Milch-Referenzmenge bei Rückgabe an Nichtmilcherzeuger • Bei Rückgabe verpachteter Flächen geht eine flächengebundene Referenzmenge nur dann auf den Verpächter über, wenn dieser Milcherzeuger ist oder die Referenzmenge unverzüglich an einen Milcherzeuger weiterüberträgt. • Die Verwirkung eines Anspruchs auf Bescheinigung einer Referenzmengenübertragung setzt besondere Umstände voraus; bloßes Untätigbleiben eines Nichtlandwirts reicht nicht aus. • Ein an einen Dritten ergangener Widerspruchsbescheid bindet nicht ohne Weiteres andere Beteiligte, wenn sich der Regelungsgegenstand objektiv unterscheidet. • Für die Bescheinigung eines Referenzmengenübergangs ist das zum Zeitpunkt des Flächenübergangs geltende Recht maßgeblich (hier: 01.11.1991). Der Kläger erhielt 1991 vom Beigeladenen zurückgegebene Grünlandflächen, die zuvor im Rahmen eines Milchbetriebs verpachtet waren. Der Beigeladene hatte die Flächen bis zur Rückgabe genutzt; der Kläger nutzte sie nicht als Milcherzeuger und verkaufte sie 1994 an den Landwirt I., der die Flächen in seine Betriebsgemeinschaft einbrachte. Später bescheinigte die Verwaltung 1993 dem Beigeladenen einen Übergang einer Referenzmenge durch Pacht; 1999 beantragte die I. GbR eine Bescheinigung über einen Referenzmengenübergang durch Kauf, die verwaltungsrechtlich zunächst aufgehoben wurde. Der Kläger beantragte 2000 die Bescheinigung, dass ihm durch die Rückgabe 1991 eine Referenzmenge übergegangen sei; die Verwaltung lehnte ab mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und Verwirkung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Die Klage des nicht in Deutschland ansässigen Klägers war materiell zulässig; ein Rechtsschutzinteresse bestand, weil wirtschaftliche Vorteile aus einer Bescheinigung folgen können (§ 9 MGV). • Materiell unbegründet: Maßgeblich ist das objektive Recht zum Zeitpunkt des Flächenübergangs (01.11.1991). Nach Art.7 VO (EWG) Nr.857/84 und §7 Abs.3a MGV geht eine flächengebundene Referenzmenge bei Rückgabe nur über, wenn der Verpächter Milcherzeuger ist oder die Referenzmenge unverzüglich an einen Milcherzeuger weiterüberträgt. Der EuGH (Rs C-401/99) verlangt diese Erzeugereigenschaft; die frühere BVerwG-Rechtsprechung, die einen Übergang unabhängig hiervon annahm, ist nicht mehr anzuwenden. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger war bei Rückgabe kein Milcherzeuger und beabsichtigte nicht die unverzügliche Weiterübertragung an einen Milcherzeuger; auch eine kurzfristige Verpachtung/Veräußerung an einen Milcherzeuger erfolgte nicht. Daher konnte keine Referenzmenge auf den Kläger übergehen. • Verwirkung: Eine Verwirkung des Anspruchs liegt nicht vor. Das bloße Unterlassen der Antragstellung durch einen Nichtlandwirt und das spätere Wissen des Käufers sind dem Kläger nicht zurechenbar; es fehlten besondere Umstände, die Treu und Glauben verletzen würden. • Bindungswirkung anderer Bescheide: Der an die I. GbR gerichtete Widerspruchsbescheid bindet den Kläger nicht, weil er sich objektiv auf einen anderen Regelungsgegenstand bezieht. • Rechtsfolgen: Die Verwaltungsakte des Rechtsvorgängers, die die Ausstellung einer Bescheinigung ablehnten, verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs.5 VwGO). Der Kläger verliert. Das Oberverwaltungsgericht ändert das angefochtene Urteil und weist die Klage ab, weil zum Zeitpunkt der Flächenrückgabe (01.11.1991) keine rechtlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Referenzmenge auf den Kläger vorlagen. Er war kein Milcherzeuger und hat die Referenzmenge nicht unverzüglich an einen Milcherzeuger weiterübertragen; daher besteht kein Anspruch auf Ausstellung der begehrten Bescheinigung. Eine Verwirkung des Anspruchs liegt nicht vor, doch ändert dies nichts an der materiellen Anspruchsgrundlage. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.