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Beschluss

18 B 233/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anspruchsprüfung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs.1 ARB 1/80 ist auf den Status des Antragstellers zum Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis abzustellen. • Eine Beschäftigung während einer Duldung begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs.1 ARB 1/80; erforderlich ist ein gesichertes Aufenthaltsrecht. • Eine im Anschluss an das Ablaufen erteilte Erlaubnisfiktion oder ein während des Verlängerungsverfahrens lediglich nationales vorläufiges Aufenthaltsrecht begründet nicht rückwirkend die für Art.6 Abs.1 ARB 1/80 erforderliche Stellung auf dem Arbeitsmarkt. • Nur wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis letztlich tatsächlich erteilt wird, ist der Zeitraum rückwirkend als mit gesichertem Aufenthaltsrecht versehen zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80 bei vorheriger Duldung • Für die Anspruchsprüfung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Art. 6 Abs.1 ARB 1/80 ist auf den Status des Antragstellers zum Zeitpunkt des Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis abzustellen. • Eine Beschäftigung während einer Duldung begründet keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs.1 ARB 1/80; erforderlich ist ein gesichertes Aufenthaltsrecht. • Eine im Anschluss an das Ablaufen erteilte Erlaubnisfiktion oder ein während des Verlängerungsverfahrens lediglich nationales vorläufiges Aufenthaltsrecht begründet nicht rückwirkend die für Art.6 Abs.1 ARB 1/80 erforderliche Stellung auf dem Arbeitsmarkt. • Nur wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis letztlich tatsächlich erteilt wird, ist der Zeitraum rückwirkend als mit gesichertem Aufenthaltsrecht versehen zu behandeln. Der türkische Antragsteller begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach Art.6 Abs.1 ARB 1/80. Die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis lief am 10.04.2003 ab. Der Antragsteller behauptet, zuvor bei der Ehefrau von Januar bis Ende August 2002 und weiterhin in weiteren Zeiträumen beschäftigt gewesen zu sein. Tatsächlich wurde ihm erst am 06.11.2002 wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; zuvor war sein Aufenthalt nach Abschluss des Asylverfahrens geduldet. Er stellte im März 2003 einen Verlängerungsantrag, wodurch eine Erlaubnisfiktion nach §69 Abs.3 Satz1 AuslG eintrat. Die Behörde lehnte die beantragte Verlängerung ab; der Antragsteller beschwerte sich erfolglos, weshalb er die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhob. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist der Ablauf der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis (10.04.2003). • Art.6 Abs.1 ARB 1/80 verlangt für die in Betracht kommende Regelung eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt. • Beschäftigungen, die während einer Duldung ausgeübt wurden, sind nicht ordnungsgemäß im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80, weil es ein gesichertes, nicht nur vorläufiges Aufenthaltsrecht erfordert. • Die nach Ablauf bestehende Erlaubnisfiktion gemäß §69 Abs.3 Satz1 AuslG oder nationale Regelungen, die einen vorläufigen Aufenthalt erlauben, begründen nicht rückwirkend die für Art.6 Abs.1 ARB 1/80 erforderliche gesicherte Stellung auf dem Arbeitsmarkt. • Nur wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis letztlich tatsächlich erteilt wird, ist eine rückwirkende Behandlung möglich, sodass der betreffende Zeitraum als mit gesichertem Aufenthaltsrecht versehen gilt. • Die behaupteten oder nach Ablauf hinzutretenden Beschäftigungszeiten reichen bis zum maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls nicht für die erforderliche Jahresdauer zusammen. • Die Einholung eines Handelsregisterauszugs war nicht erforderlich; in der vorliegenden Verfahrensart besteht dafür kein Raum. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Streitwert wurde auf 2.000 EUR festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Aufenthaltserlaubnis nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügte, somit die von ihm behaupteten Beschäftigungszeiten während einer Duldung keine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art.6 Abs.1 ARB 1/80 darstellen und die anschließende Erlaubnisfiktion die fehlende Rechtsstellung nicht rückwirkend begründet. Eine rückwirkende Anerkennung wäre nur möglich gewesen, wenn die beantragte Aufenthaltserlaubnis tatsächlich erteilt worden wäre, was hier nicht der Fall ist.