Beschluss
3 A 4016/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein teilweiser Verstoß gegen rechtliches Gehör führt im Berufungszulassungsverfahren nur dann zur Zulassung, wenn der Verfahrensmangel nach Maßgabe einer strengen Prüfung für das Berufungsergebnis von Bedeutung sein kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
• Bei der Auslegung von Vertragsregelungen über Erstattungsansprüche sind unter "Herstellungskosten" solche tatsächlich geleisteten Zahlungen für den Kanalbau zu verstehen, nicht Angebotspositionen ohne Umrechnung auf gezahlte Pauschalpreise (§ 9 Abs. 2 KAG- Bezug).
• Hat die Klägerin in tatsächlicher Feststellung keine substantiierten Einwendungen gegen die angewandten Kürzungs- und Berechnungsansätze vorgebracht, rechtfertigt dies keinen weiteren Erörterungstermin oder die Zulassung der Berufung.
• Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder wegen bestehender ernstlicher Zweifel an der Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO).
Entscheidungsgründe
Zulassungsverfahren: partielle Gehörsverletzung und strenge Erheblichkeitsprüfung; Erstattungsanspruch nach § 9 Erschließungsvertrag • Ein teilweiser Verstoß gegen rechtliches Gehör führt im Berufungszulassungsverfahren nur dann zur Zulassung, wenn der Verfahrensmangel nach Maßgabe einer strengen Prüfung für das Berufungsergebnis von Bedeutung sein kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). • Bei der Auslegung von Vertragsregelungen über Erstattungsansprüche sind unter "Herstellungskosten" solche tatsächlich geleisteten Zahlungen für den Kanalbau zu verstehen, nicht Angebotspositionen ohne Umrechnung auf gezahlte Pauschalpreise (§ 9 Abs. 2 KAG- Bezug). • Hat die Klägerin in tatsächlicher Feststellung keine substantiierten Einwendungen gegen die angewandten Kürzungs- und Berechnungsansätze vorgebracht, rechtfertigt dies keinen weiteren Erörterungstermin oder die Zulassung der Berufung. • Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten oder wegen bestehender ernstlicher Zweifel an der Entscheidung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO). Die Klägerin begehrt Zahlung eines Kanalanschlussbeitrags von der Beklagten für ein Fremdanliegergrundstück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach einer eigenen Berechnung die tatsächlichen Herstellungskosten der Klägerin (497.998,13 DM) niedriger seien als die Summe aus den für eigene Grundstücke errechneten Abgeltungen und bereits erstatteten Fremdanliegerbeiträgen (510.439,90 DM). Streitpunkt ist insbesondere, ob Angebotspreise der Baufirma L. oder die tatsächlich gezahlten pauschal gekürzten Beträge maßgeblich sind und ob der Klägerin wegen eines Gehörsverstoßes im Vorverfahren ein weiterer Erörterungstermin zusteht. Die Beklagte hatte in einer Schlussrechnung pauschale Kürzungen ausgewiesen; die Klägerin rügt, die Kürzung dürfe nicht einheitlich auf alle Gewerke angewandt werden. Das Verwaltungsgericht nahm an, die pauschale Kürzung betreffe auch die Kanalbaupreise, und lehnte die Klage ab. Die Klägerin beantragt Berufungszulassung u.a. wegen Verletzung rechtlichen Gehörs und wegen ungelöster Rechtsfragen. • Zulässigkeitsprüfung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde geprüft nach § 124 Abs. 2 VwGO; ersuchte Hilfsvorlage nach § 124b VwGO wurde abgelehnt. • Gehörsprüfung: Bei behaupteter Gehörsverletzung ist zu prüfen, ob der Verfahrensmangel nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ursächlich für dessen Entscheidung sein konnte und ob er nach eigener Rechtsauffassung für das Berufungsergebnis von Bedeutung wäre; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, der nur dann zur Zulassung führt, wenn der Verstoß nicht mit Sicherheit bedeutungslos für das Berufungsergebnis ist. • Beruhensfiktion: Selbst bei Übertragbarkeit der Beruhensfiktion des § 138 VwGO auf das Zulassungsverfahren bleibt bei partiellen Gehörsverstößen eine fallbezogene Prüfung erforderlich; nur bei einem Verstoß, der den gesamten Streitstoff betrifft, wäre eine Feststellung des Ergebnisses nicht möglich. • Tatsachenwürdigung und Vertragsauslegung: "Herstellungskosten" im Erschließungsvertrag sind als tatsächlich geleistete Zahlungen für den Kanalbau zu verstehen; die Schlussrechnung der Firma L. weist pauschal reduzierte Gesamtsummen aus, sodass anzunehmen ist, die Pauschalkürzung (9,0042 %) erstreckte sich auch auf die einzelnen Kanalgewerke. • Beweis- und Aufklärungslast: Die Klägerin hat keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte oder substantiierten rechtlichen Argumente vorgetragen, die die Annahme der pauschalen Kürzung oder die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Berechnung in Frage stellen würden; deshalb besteht kein weiterer Aufklärungs- oder Erörterungsbedarf. • Folgen für die Entscheidung: Wegen der fehlenden substanziierten Einwendungen und weil der behauptete Gehörsverstoß nach strenger Prüfung für das Berufungsergebnis als nicht entscheidungserheblich einzustufen ist, besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; ebenso wenig liegen die Voraussetzungen der Nr. 1 oder 2 vor. Der Zulassungsantrag der Klägerin wird abgelehnt; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in der Sache bestehen, weil die tatsächliche Sachverhaltswürdigung und die Auslegung des Erschließungsvertrages ergeben, dass die Klägerin die pauschal gekürzten Herstellungskosten zuzurechnen sind und daher die bereits erfolgten Abgeltungen die erstattungsfähigen Herstellungskosten übersteigen. Ein etwaiger Gehörsverstoß war partiell und nach strenger Erheblichkeitsprüfung für das Berufungsergebnis ohne Bedeutung. Die Hilfsanträge auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht sind unbegründet, ebenso die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 31.377,47 Euro festgesetzt.