OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 199/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Pflichtstundenermäßigung für Lehrkräfte nach der VO zu § 5 SchFG setzt mindestens einen GdB von 50 voraus; ein niedrigerer GdB mit Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX begründet keinen Anspruch. • Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX gilt grundsätzlich der Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ist sachlich nicht ohne weiteres auf verbeamtete Lehrkräfte übertragbar. • Willkür oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn ein Dienstherr eine Pflichtstundenermäßigung bei fehlender rechtlicher Grundlage verweigert, auch wenn in Einzelfällen anders gehandelt worden sein sollte.
Entscheidungsgründe
Keine Pflichtstundenermäßigung bei GdB unter 50 trotz Gleichstellung • Eine Pflichtstundenermäßigung für Lehrkräfte nach der VO zu § 5 SchFG setzt mindestens einen GdB von 50 voraus; ein niedrigerer GdB mit Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX begründet keinen Anspruch. • Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX gilt grundsätzlich der Sicherung von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und ist sachlich nicht ohne weiteres auf verbeamtete Lehrkräfte übertragbar. • Willkür oder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn ein Dienstherr eine Pflichtstundenermäßigung bei fehlender rechtlicher Grundlage verweigert, auch wenn in Einzelfällen anders gehandelt worden sein sollte. Die Antragstellerin ist beamtete Realschullehrerin. Das Versorgungsamt erkannte einen GdB von 40 zu, das Arbeitsamt stellte sie nach § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen gleich. Die Bezirksregierung lehnte eine Ermäßigung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl um zwei Stunden ab, weil die einschlägige Verordnung eine Ermäßigung erst ab einem GdB von mindestens 50 vorsieht. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Anordnungsanspruchs zurück. Die Antragstellerin rügte, die Bundesgleichstellungsregelung verdränge die landesrechtliche Verordnung zu ihren Lasten und berief sich auf den Schutz ihrer Arbeitskraft; sie machte außerdem Willkür geltend, weil Entscheidungen über eine GdB-Erhöhung Zeit benötigen. Das OVG prüfte die Rechtslage summarisch und bejahte keinen Anspruch auf sofortige Pflichtstundenermäßigung. • Rechtsgrundlage für Pflichtstundenermäßigung sind die landesrechtlichen Regelungen in der VO zu § 5 SchFG; danach setzt eine Ermäßigung bei Lehrkräften mindestens einen GdB von 50 voraus. • Die Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX dient primär dem Schutz vor nachteiliger Konkurrenz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und richtet sich nicht ohne Weiteres gegen Beamte auf Lebenszeit; diese sind regelmäßig nicht derselben Konkurrenzsituation ausgesetzt. • Die von der Antragstellerin geltend gemachte Bundesrechtswirkung der Gleichstellung führt nicht zu einem vorrangigen Recht auf Pflichtstundenermäßigung, weil die VO zu § 5 SchFG eine ausdrückliche materielle Voraussetzung (GdB ≥ 50) normiert. • Es besteht kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder das Willkürverbot, wenn der Dienstherr bei fehlender rechtlicher Grundlage eine Ermäßigung ablehnt; abweichende Entscheidungen in Einzelfällen begründen keinen rechtlichen Anspruch für die Antragstellerin. • Im summarischen Verfahren fehlt es am Anordnungsanspruch, weil die materiellen Voraussetzungen der einschlägigen Verordnung derzeit nicht erfüllt sind; die mögliche künftige Entscheidung über einen höheren GdB ändert dies nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; es besteht derzeit kein Anspruch auf Ermäßigung der Pflichtstundenzahl, weil die VO zu § 5 SchFG eine Ermäßigung nur bei einem GdB von mindestens 50 vorsieht und die Antragstellerin lediglich einen GdB von 40 hat. Die Gleichstellung durch die Arbeitsverwaltung nach § 2 Abs. 3 SGB IX ändert daran nichts, da diese Regelung vorrangig dem Schutz vor Wettbewerbsnachteilen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dient und nicht ohne weiteres auf verbeamtete Lehrer übertragbar ist. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor. Kosten trägt die Antragstellerin; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.