Beschluss
4 B 2096/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sportwetten (Oddset) können als öffentliches Glücksspiel i.S. von § 284 Abs. 1 StGB anzusehen sein, wenn der Veranstalter dem dortigen Publikum die Teilnahme ermöglicht.
• Ort der Veranstaltung nach § 9 Abs. 1 StGB kann jeder Ort sein, an dem Teile des Veranstaltungsbetriebs verwirklicht werden; damit kann auch in den Geschäftsräumen eines Vermittlers veranstaltet werden.
• Fehlt dem Anbieter für den Tatort eine inländische Erlaubnis nach Landesrecht, ist die Veranstaltung unbehelligt von einer ausländischen (DDR-)Erlaubnis als unerlaubt anzusehen; damit können straf- und gewerberechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein.
• Bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens ist das verwaltungsrechtliche Ermessen regelmäßig zugunsten eines Untersagungs- bzw. Vollziehungsinteresses zu reduzieren.
• Bei summarischer Prüfung können verfassungsrechtliche (Art.12 GG) oder unionsrechtliche Fragen nicht entschieden werden; diese sind im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung von Oddset-Sportwetten als rechtmäßig wegen unerlaubter Veranstaltung von Glücksspiel • Sportwetten (Oddset) können als öffentliches Glücksspiel i.S. von § 284 Abs. 1 StGB anzusehen sein, wenn der Veranstalter dem dortigen Publikum die Teilnahme ermöglicht. • Ort der Veranstaltung nach § 9 Abs. 1 StGB kann jeder Ort sein, an dem Teile des Veranstaltungsbetriebs verwirklicht werden; damit kann auch in den Geschäftsräumen eines Vermittlers veranstaltet werden. • Fehlt dem Anbieter für den Tatort eine inländische Erlaubnis nach Landesrecht, ist die Veranstaltung unbehelligt von einer ausländischen (DDR-)Erlaubnis als unerlaubt anzusehen; damit können straf- und gewerberechtliche Maßnahmen gerechtfertigt sein. • Bei strafrechtlicher Relevanz des Verhaltens ist das verwaltungsrechtliche Ermessen regelmäßig zugunsten eines Untersagungs- bzw. Vollziehungsinteresses zu reduzieren. • Bei summarischer Prüfung können verfassungsrechtliche (Art.12 GG) oder unionsrechtliche Fragen nicht entschieden werden; diese sind im Hauptsacheverfahren zu klären. Die Antragstellerin vermittelt in ihren gewerblichen Räumlichkeiten Sportwetten (Oddset) der Sportwetten GmbH H., die nach eigenen Angaben über eine frühere DDR-Erlaubnis verfügte. Der Antragsgegner erließ eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, mit der er die Vermittlung dieser Wetten untersagte. Die Antragstellerin suchte die Aussetzung der Vollziehung, rügte insbesondere die Geltung der DDR-Erlaubnis und berief sich u.a. auf wettbewerbs- und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte. Der Senat prüfte summarisch lediglich die vorgetragenen Beschwerdegründe und beurteilt die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als allenfalls offen. Es ging insbesondere um die Frage, ob in den Räumen der Antragstellerin ein Glücksspiel veranstaltet wird und ob hierfür eine in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis vorliegt. Der Senat betrachtete zudem die Interessenabwägung zwischen dem Suspensinteresse der Antragstellerin und den öffentlichen Schutzinteressen gegen die Gefahren des Glücksspiels. • Die Sportwette/Oddset-Wette ist nach Auffassung des Senats als Glücksspiel i.S. von § 284 Abs. 1 StGB einzuordnen; die Sportwetten GmbH H. veranstaltet das Glücksspiel auch in Nordrhein-Westfalen, indem sie dem dortigen Publikum Teilnahme ermöglicht. • Ort der Veranstaltung bestimmt sich nach § 9 Abs. 1 StGB; jede Verwirklichung eines Teils des Tatbestands an einem Ort begründet dort Veranstalten. Entsprechend können auch in Vermittlerräumen Einrichtungen geschaffen werden, die Teilnahme ermöglichen. • Die Sportwetten GmbH H. verfügt für Nordrhein-Westfalen nicht über eine nach Landesrecht wirksame Erlaubnis (SportWG NRW). Eine frühere DDR-Erlaubnis erstreckt sich nicht ohne weiteres auf das Gebiet Nordrhein-Westfalens; Art.19 EV führt nicht zwangsläufig zu bundesweiter Geltung, soweit die Maßnahme räumlich teilbar war und der Geltungsbereich auf die DDR beschränkt war. • Mangels in Nordrhein-Westfalen geltender Erlaubnis erfüllt der Veranstalter den Tatbestand des unerlaubten öffentlichen Veranstaltens eines Glücksspiels (§ 284 Abs.1 StGB); die Antragstellerin stellt hierzu Einrichtungen bereit bzw. leistet jedenfalls Beihilfe (§§ 27, 285 StGB). • Ob die Anordnung der Untersagung auf § 14 Abs.1 OBG, § 15 Abs.2 GewO oder § 35 Abs.1 GewO gestützt wird, ist für die Hauptsache nicht entscheidend; maßgeblich ist, dass das Ermessen aufgrund der strafrechtlichen Relevanz des Verhaltens in der Regel zugunsten der Vollziehung reduziert ist. • Summarisch können verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Einwände (Art.12 GG, EuGH-Rechtsprechung) nicht abschließend beurteilt werden; sie sind im Hauptsacheverfahren umfassend zu prüfen. • In der Interessenabwägung überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen (Schutz von Vermögen, Gesundheit und öffentlichen Haushalten) gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung; zudem hätte die Antragstellerin bei Aufnahme der Tätigkeit mit einem Verbot rechnen müssen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung ist zurückgewiesen; die Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Der Senat hält die Ordnungsverfügung wegen der Annahme einer unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel bzw. der Beihilfe hierzu für zumindest überwiegend gerechtfertigt und reduziert das Ermessen der Behörde zugunsten der Vollziehung. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Ein abschließendes Urteil über verfassungs- oder unionsrechtliche Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.