Beschluss
18 B 1055/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde eines in Abschiebung befindlichen Ausländers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Duldung wegen familiärer Bindungen an ein deutsches Kind ist zurückzuweisen, wenn keine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nachgewiesen ist.
• Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen keinen Anspruch auf Duldung, wenn die familiäre Gemeinschaft erst nachträglich begründet werden soll und eine Ausreise des deutschen Kindes oder der sorgeberechtigten Mutter in das Herkunftsland zumutbar erscheint.
• Straffälligkeit des Ausländers (Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) kann ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellen, das bei der Ermessensentscheidung gegen die Duldung zu berücksichtigen ist.
• Für die Beurteilung des Anspruchs auf Duldung ist entscheidend, ob eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft tatsächlich besteht und ob deren Fortführung nur in Deutschland möglich ist; bloße Besuche oder geplante spätere gemeinsame Lebensführung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Duldung trotz deutschem Kind bei fehlender Lebensgemeinschaft und Vorstrafe • Die Beschwerde eines in Abschiebung befindlichen Ausländers gegen die Ablehnung einer einstweiligen Duldung wegen familiärer Bindungen an ein deutsches Kind ist zurückzuweisen, wenn keine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nachgewiesen ist. • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründen keinen Anspruch auf Duldung, wenn die familiäre Gemeinschaft erst nachträglich begründet werden soll und eine Ausreise des deutschen Kindes oder der sorgeberechtigten Mutter in das Herkunftsland zumutbar erscheint. • Straffälligkeit des Ausländers (Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) kann ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellen, das bei der Ermessensentscheidung gegen die Duldung zu berücksichtigen ist. • Für die Beurteilung des Anspruchs auf Duldung ist entscheidend, ob eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft tatsächlich besteht und ob deren Fortführung nur in Deutschland möglich ist; bloße Besuche oder geplante spätere gemeinsame Lebensführung genügen nicht. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Während seiner Haft wurde die gemeinsame Tochter seiner türkischen Verlobten in Deutschland geboren; der Antragsteller hat Vaterschaft anerkannt und und behauptet, gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben zu haben. Er beantragte einstweilige Duldung, um nach Haftentlassung eine familiäre Lebensgemeinschaft mit Mutter und Kind in Deutschland zu führen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Duldung ab; gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde. Der Antragsteller berief sich auf Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Verlobte und das Kind sind ebenfalls türkische Staatsangehörige; besondere Bindungen, die eine Ausreise in die Türkei unzumutbar machten, wurden nicht dargelegt. • Prüfung nur nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; die vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine Abänderung der Entscheidung. • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wurden vom Verwaltungsgericht nicht verkannt; Schutzrechte führen nur dann zu einer Duldung, wenn eine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft vorliegt und deren Fortbestand nur in Deutschland möglich ist. • Im vorliegenden Fall bestand bisher keine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem Kind; das Kind wurde während der Haft des Antragstellers geboren, gelegentliche Besuche begründen keine Lebensgemeinschaft. • Es ist nicht ersichtlich, dass die Lebensgemeinschaft nur in Deutschland realisierbar wäre: Mutter und Kind sind türkische Staatsangehörige, es wurden keine unzumutbaren Ausreisegründe der Mutter oder des Kindes dargelegt; Kontakte zur Familie der Mutter sind sogar abgebrochen. • Die attestierten psychosomatischen Beschwerden der Mutter begründen keine Unzumutbarkeit der Ausreise in die Türkei. • Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers wegen Drogenhandels stellt einen Ausweisungsgrund dar (§ 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und begründet ein gewichtiges öffentliches Interesse, das gegen die Duldung spricht. • Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners dahingehend, dass eine Duldung zu erteilen wäre, nicht geboten; daher fehlt der Anordnungsanspruch. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die einstweilige Duldung abgelehnt. Es besteht keine bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft, und es ist nicht dargelegt, dass die familiäre Gemeinschaft nur in Deutschland aufrechterhalten werden könnte. Die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers ist als Ausweisungsgrund und gewichtiges öffentliches Interesse zu berücksichtigen, sodass eine Duldung nicht geboten ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.000 EUR festgesetzt.