Beschluss
13 C 20/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist das Gericht nur im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargelegten Angriffe tätig; pauschale Kritik an Kapazitätsberechnungen reicht nicht.
• Bei neuen, erprobenden Modellstudiengängen kann die Wissenschaftsverwaltung zur Festsetzung der Zulassungszahlen eine fiktive Kapazität nach dem Regelstudiengang bilden, wenn ex ante verlässliche Daten für eine abweichende Ermittlung fehlen.
• Drittmittelbedienstete sind in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden.
• Die summarische Verfahrensnatur des einstweiligen Rechtsschutzes schließt nicht jede Amtsermittlung aus, verlangt aber konkrete darlegungspflichtige Angriffe; unerhebliche oder rein ex post-begründete Aufklärungen sind nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Begrenzter Prüfungsrahmen im nc-Beschwerdeverfahren und Behandlung von Modellstudiengängen • Im Beschwerdeverfahren nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist das Gericht nur im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargelegten Angriffe tätig; pauschale Kritik an Kapazitätsberechnungen reicht nicht. • Bei neuen, erprobenden Modellstudiengängen kann die Wissenschaftsverwaltung zur Festsetzung der Zulassungszahlen eine fiktive Kapazität nach dem Regelstudiengang bilden, wenn ex ante verlässliche Daten für eine abweichende Ermittlung fehlen. • Drittmittelbedienstete sind in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus Haushaltsmitteln finanziert werden. • Die summarische Verfahrensnatur des einstweiligen Rechtsschutzes schließt nicht jede Amtsermittlung aus, verlangt aber konkrete darlegungspflichtige Angriffe; unerhebliche oder rein ex post-begründete Aufklärungen sind nicht erforderlich. Studienbewerber rügten die Zulassungszahlen für das im Wintersemester 2003/04 an der RWTH eingeführte Modellstudium der Medizin und wandten sich gegen die angewandten Kapazitätsberechnungen. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Wissenschaftsverwaltung die Kapazität fiktiv nach dem Regelstudiengang oder konkret nach der besonderen Struktur des Modellstudiengangs hätte ermitteln müssen, ob Drittmittelbedienstete sowie bestimmte Lehrdeputate zu berücksichtigen seien und ob konkrete Nachfragenwerte (Curricularnormwerte, Gruppengrößen) zu überprüfen seien. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Rahmen der gegnerischen Gegenvorstellungen die vorinstanzlichen Berechnungen, die Leitakte und Kapazitätsunterlagen. Antragsteller forderten weitergehende Amtsermittlungen, etwa zur tatsächlichen Umsetzung einzelner Veranstaltungen und zur Beteiligung klinischer Lehrkräfte. Die Hochschule legte darlegungs- und glaubhaft gemachte Angaben zur realisierbaren Ausbildung vor. Das Gericht hielt an früheren rechtlichen Grundsätzen zur summarischen Prüfung im nc-Recht fest und traf Entscheidungen zu Drittmitteln, Gruppengröße und erforderlichem Prüfungsumfang. • Prüfungsumfang: Nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO ist die Beschwerdeinstanz im einstweiligen Rechtsschutz auf das vom Beschwerdeführer dargelegte Prüfungsfeld beschränkt; das Gericht folgt dem Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO) nur insoweit, wie dies durch die Darlegungen veranlasst ist. • Darlegungspflicht: Der Beschwerdeführer muss konkret erläutern, an welcher Stelle der Kapazitätsberechnung Fehler liegen, mit welchen Zahlen alternative Berechnungen vorzunehmen wären und wie dadurch Studienplätze entstünden; pauschale Angriffe genügen nicht. • Modellstudiengang: Weil der RWTH-Modellstudiengang von der Vorklinik/Klinik-Struktur des Regelstudiengangs abweicht und ex ante keine verlässlichen Erfahrungswerte vorlagen, durfte die Wissenschaftsverwaltung zur Festsetzung der Zulassungszahlen eine fiktive Kapazität nach dem Regelstudiengang bilden (§§1 Abs.2 KapVO, Art.7 StV); dies wahrt die Interessen der Bewerber, Studierenden und Hochschule in gebotenem Ausgleich. • Ex ante-Prinzip: Die Rechtmäßigkeit einer zahlenförmigen Festsetzung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt der Berechnung verfügbaren Erkenntnissen; eine ex post-Kritik an später eingetretener Hochschulwirklichkeit ist unbeachtlich. • Curricularwert: Das Verwaltungsgericht ermittelte für die vorklinischen Teile des Modellstudiengangs einen Curriculareigenanteil von 2,16; der Senat sah diese Berechnung als plausibel und nicht zu beanstanden, zumal Antragsteller sie nicht substantiiert angegriffen haben. • Drittmittelbedienstete: Nach §8 KapVO und ständiger Rechtsprechung sind Drittmittelbedienstete nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, sofern ihre Tätigkeit nicht haushaltsfinanziert und dauerhaft der Lehre zugewiesen ist. • Gruppengröße Vorlesungen: Die im Curricularnormwert verwendete Gruppengröße 180 für Vorlesungen ist im Rahmen des normativen Einschätzungsspielraums der KapVO vertretbar und nicht willkürlich. • Verfahrenscharakter: Das summarische einstweilige Rechtsschutzverfahren darf nicht zum Hauptsacheverfahren umfunktioniert werden; umfangreiche, exzessive Amtsermittlungen sind vor dem Hintergrund der Vielzahl vergleichbarer Verfahren nicht geboten. Die Gegenvorstellungen werden zurückgewiesen; die angefochtenen Beschlüsse des Senats vom 31. März 2004 bleiben inhaltlich bestehen. Der Senat hat keinen darüber hinausgehenden Aufklärungsbedarf gesehen, weil die Antragsteller die erforderlichen konkreten Darlegungen nicht erbracht haben und die vom Verwaltungsgericht eingeholten Berechnungen plausibel und nicht substantiiert angegriffen waren. Insbesondere ist die Bildung einer fiktiven Kapazität nach dem Regelstudiengang bei Einführung eines bislang unerprobten Modellstudiengangs verfassungsgemäß, wenn ex ante verlässliche Daten zur konkreten Abbildung fehlen. Drittmittelbedienstete sind in der Kapazitätsberechnung nicht zu berücksichtigen, und die pauschale Infragestellung von Gruppengrößen oder einzelnen Veranstaltungsteilen genügt nicht, um die summarische Entscheidung zu verdrängen. Der Beschluss ist unanfechtbar; die Beschwerden der Studienbewerber hatten daher keinen Erfolg.