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Urteil

8 A 3587/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stiftung C. ist als nicht rechtsfähige, unselbständige kommunale Stiftung dem öffentlichen Recht zuzuordnen; die Rechtsbeziehungen zu potentiellen Destinatären richten sich nach öffentlichem Recht. • Behördliche Vergabeentscheidungen über Stiftungsmittel sind ermessensfehlerfrei zu treffen; die Verwaltung hat eine gleichheitsgerechte, nachvollziehbare Vergabepraxis zu entwickeln und anzuwenden. • Eine während eines laufenden Auswahlverfahrens nachträglich eingeführte Stichtagsregelung mit ausschließender Wirkung ist ermessensrechtlich unzulässig, wenn sie weder Testament noch zugänglicher Vergabeordnung entspricht. • Trotz gestiegener Erträge ist eine ergänzende Auslegung des Testaments nur ausnahmsweise möglich; bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse kann die Stiftungsverwaltung unter Aufsicht die Stiftungsverfassung begrenzt anpassen (z.B. Erhöhung der Portionen oder Verkürzung der Bezugsdauer).
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtliche Stiftung, Ermessen bei Stipendienvergabe und Anpassung der Stiftungsverfassung • Die Stiftung C. ist als nicht rechtsfähige, unselbständige kommunale Stiftung dem öffentlichen Recht zuzuordnen; die Rechtsbeziehungen zu potentiellen Destinatären richten sich nach öffentlichem Recht. • Behördliche Vergabeentscheidungen über Stiftungsmittel sind ermessensfehlerfrei zu treffen; die Verwaltung hat eine gleichheitsgerechte, nachvollziehbare Vergabepraxis zu entwickeln und anzuwenden. • Eine während eines laufenden Auswahlverfahrens nachträglich eingeführte Stichtagsregelung mit ausschließender Wirkung ist ermessensrechtlich unzulässig, wenn sie weder Testament noch zugänglicher Vergabeordnung entspricht. • Trotz gestiegener Erträge ist eine ergänzende Auslegung des Testaments nur ausnahmsweise möglich; bei wesentlicher und dauerhafter Veränderung der Verhältnisse kann die Stiftungsverwaltung unter Aufsicht die Stiftungsverfassung begrenzt anpassen (z.B. Erhöhung der Portionen oder Verkürzung der Bezugsdauer). Die Klägerin ist Nachfahrin des Stifters der Stiftung C.; die Stadt übernahm die unselbständige Stiftung und der Beklagte verwaltete sie. Das Testament des Stifters sah vor, den Jahresertrag in drei gleiche Teile zu teilen und je ein Stipendium für Nachfahren zu zahlen, mit festgelegten Altersgrenzen und Bedürftigkeitsvorbehalt. In den 1980er Jahren führten hohe Erträge und zahlreiche Bewerber zu Auseinandersetzungen über Vergabepraxis; der Beklagte vergab die erste frei gewordene Portion zum 1.1.1987 an den Beigeladenen und lehnte Anträge der Klägerin ab, wobei er später eine Stichtagsregelung zugrunde legte. Die Klägerin focht die Bescheide an und begehrt Neubescheidung. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide wegen Ermessenfehlern auf; der Beklagte legte Berufung ein. • Zuständigkeit und Rechtsnatur: Die Stiftung C. ist als öffentlich-rechtliche unselbständige kommunale Stiftung einzuordnen; die Stadt hat die Stiftungsaufgabe in die öffentliche Verwaltung übernommen, weshalb Entscheidungen öffentlich-rechtlich zu treffen sind (Rechtsgrundlagen: GO NRW §§95,96,100; StiftG NRW). • Klagebefugnis und Verfahren: Die Klägerin ist als mögliche Destinatärin klagebefugt; die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist statthaft. Ein förmliches Vorverfahren war entbehrlich oder bereits erfüllt. (Vgl. §§42,44,68 VwGO). • Ermessensprüfung – Sachverhaltsfehler: Der Beklagte ging irrtümlich davon aus, am Stichtag habe nur der Beigeladene einen Antrag gestellt; tatsächlich wurde der Antrag des Beigeladenen erst später abgegeben. Entscheidungen müssen auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhen. (vgl. §114 VwGO). • Ermessensprüfung – Formfehler: Der Beklagte hat während des laufenden Vergabeverfahrens eine Stichtagsregelung mit ausschließender Wirkung eingeführt, die weder Testament noch zugängliche Vergabeordnung hergibt; eine nachträgliche Änderung der Verfahrensgrundsätze verletzt den Gleichheitssatz und ist willkürlich. Die Verwaltung muss ein gleichmäßiges, nachvollziehbares Vergabeverfahren (Richtlinien/Vergabeordnung) entwickeln und gegebenenfalls veröffentlichen. • Auslegung des Testaments: Nr. 3 und 6 des Testaments lassen klar die Aufteilung in drei Jahresportionen und die Bezugsdauer erkennen; eine ergänzende Auslegung ist nur zulässig, wenn der erklärte Stifterwille wegen unvereinbarer Umstände oder Unmöglichkeit der Zweckverfolgung nicht mehr verwirklicht werden kann. Das ist hier nicht der Fall. • Änderung der Stiftungsverfassung: Aufgrund der seit Errichtung eingetretenen erheblichen Ertragssteigerung liegt jedoch eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vor, wodurch die unveränderte Fortführung des ursprünglichen Stifterwillens nicht mehr sachgerecht erscheint. Nach den dargelegten Grundsätzen ist die Gemeinde als Stiftungsträger unter Aufsicht (Genehmigung der Aufsichtsbehörde) befugt, die Stiftungsverfassung begrenzt zu modifizieren (z.B. mehr Portionen oder kürzere Bezugsdauer), nicht aber verpflichtet; die Voraussetzungen des §87 BGB für Zwangsänderungen liegen hier nicht vor. • Anweisung zur Neubescheidung: Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig wegen Ermessensfehlern; der Beklagte ist entgegen der behaupteten Unabhängigkeit verpflichtet, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Leitlinien neu zu bescheiden, insbesondere eine vergaberegelnde Vergabeordnung zu schaffen und Kriterien zur Bedürftigkeit konkret zu bestimmen. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass er bei der Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat. Die angefochtenen Bescheide des 2.2.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 6.5.1999 sind rechtswidrig, weil der Beklagte von falschem Sachverhalt ausging und während des laufenden Vergabeverfahrens eine nicht gerechtfertigte Stichtagsregelung einführte. Der Beklagte hat bei der Neuentscheidung eine schriftliche, gleichheitsgerechte Vergabepraxis (Vergabeordnung) zu entwickeln und Kriterien zur Ermittlung der Bedürftigkeit festzulegen; er darf im Rahmen der ihm zustehenden, durch den mutmaßlichen Stifterwillen begrenzten Befugnis die Stiftungsverfassung wegen der wesentlichen Ertragsveränderung begrenzt anpassen (z.B. Erhöhung der Portionen oder Verkürzung der Bezugsdauer), wobei die Aufsichtsbehörde zu beteiligen ist. Kosten trägt der Beklagte, der Revisionszulassung wurde nicht stattgegeben.