OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1114/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

31mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Bewerbungsfristen in Stellenausschreibungen sind Ordnungsfristen; die Behörde hat Ermessen, verspätete Bewerbungen zu berücksichtigen oder zurückzuweisen. • Bei Ordnungsfristen sind Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, in die Ermessenentscheidung einzustellen. • Der Bewerber muss Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft machen; dies verhindert Missbrauch. • Bei summarischer Prüfung kann ein Gericht die Ermessenserwägung der Behörde aufheben, wenn die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung ermessensfehlerfrei geboten erscheint.
Entscheidungsgründe
Verspätete Bewerbung bei Ordnungsfrist: Wiedereinsetzungsgründe in Ermessensentscheidung einzustellen • Bewerbungsfristen in Stellenausschreibungen sind Ordnungsfristen; die Behörde hat Ermessen, verspätete Bewerbungen zu berücksichtigen oder zurückzuweisen. • Bei Ordnungsfristen sind Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, in die Ermessenentscheidung einzustellen. • Der Bewerber muss Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft machen; dies verhindert Missbrauch. • Bei summarischer Prüfung kann ein Gericht die Ermessenserwägung der Behörde aufheben, wenn die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung ermessensfehlerfrei geboten erscheint. Der Antragsteller bewarb sich auf zwei im Amtlichen Schulblatt ausgeschriebene Planstellen als Studiendirektor. Die Bewerbungsfrist lief bis zu einem bestimmten Datum; die Schreiben der Bewerber waren nach den Eingangsvermerken einen Tag zu spät bei der Bezirksregierung eingegangen. Die Behörde lehnte die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbungen ab. Das Verwaltungsgericht ordnete einstweilig an, den Antragsteller vorläufig zum Auswahlverfahren zuzulassen und verbot, die Stellen anderweitig zu besetzen, bis er am Auswahlverfahren teilgenommen habe. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die Frist eine Ordnungsfrist ist und der Antragsteller glaubhaft unverschuldetes Versäumnis dargestellt habe. Der Antragsgegner beschwerte sich mit der Begründung, Ordnungsfristen müssten verbindliche Stichtage setzen und dürften nicht durch Wiedereinsetzungsüberlegungen unterlaufen werden; außerdem bestünde Missbrauchsgefahr. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht durfte die einstweilige Anordnung treffen (§ 146 Abs.4 VwGO). • Bewerbungsfristen in Stellenausschreibungen sind Ordnungsfristen; die Behörde hat ein pflichtgemäßes Ermessen, verspätete Bewerbungen zu berücksichtigen oder zurückzuweisen. • In die Ermessensentscheidung sind auch Umstände einzustellen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden; dies gilt auch bei vom Dienstherrn gesetzten Ordnungsfristen. Relevante Normen: § 32 Abs.1,2 VwVfG; § 60 Abs.1,2 VwGO. • Missbrauchsgefahren werden durch die Anforderung der Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe begrenzt (§ 32 Abs.2 S.2 VwVfG, § 60 Abs.2 S.2 VwGO). • Bei summarischer Bewertung war die Fristüberschreitung von nur einem Tag unverschuldet; der Bewerber legte glaubhaft dar, dass die Verzögerung auf die Postlaufzeit zurückging. • Die Berücksichtigung der verspäteten Bewerbung hätte den Ablauf des Auswahlverfahrens nicht beeinträchtigt; zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Antragsgegners war das Verfahren noch im Beurteilungsverfahren. • Vor diesem Hintergrund war die Ermessenentscheidung, den Antragsteller zum Auswahlverfahren zuzulassen, nicht ermessensfehlerhaft und damit vorläufig anzuordnen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts bleibt in Kraft. Das OVG bestätigt, dass Bewerbungsfristen Ordnungsfristen sind, aber Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind. Der Antragsteller hat unverschuldet nur um einen Tag die Frist versäumt und die Gründe glaubhaft gemacht; eine Berücksichtigung seiner Bewerbung hätte den Fortgang des Verfahrens nicht beeinträchtigt. Daher war seine vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren rechtmäßig. Die Kostenentscheidung wurde zu Lasten des Antragsgegners getroffen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.