Beschluss
18 A 2192/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt sind.
• Die Bestellung eines Betreuers nach §1896 BGB begründet für sich genommen kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von §55 Abs.2 AuslG und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs.3 oder Abs.4 AuslG.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht den relevanten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, auch wenn es nicht jeden Rechtsvortrag wortwörtlich in den Entscheidungsgründen behandelt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Betreuerbestellung begründet kein automatisches Abschiebungshindernis • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargelegt sind. • Die Bestellung eines Betreuers nach §1896 BGB begründet für sich genommen kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von §55 Abs.2 AuslG und damit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs.3 oder Abs.4 AuslG. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht den relevanten Sachvortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, auch wenn es nicht jeden Rechtsvortrag wortwörtlich in den Entscheidungsgründen behandelt. Der Kläger ist volljähriger Ausländer, gegen den eine Aufenthaltsversagung und mögliche Abschiebung gerichtet sind. Das Amtsgericht P. bestellte ihn am 26.09.2001 aufgrund eingeschränkter Fähigkeit zur Besorgung seiner Angelegenheiten zum Betreuten und setzte einen berufsmäßigen Betreuer für Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Rechtsangelegenheiten sowie Behördenvertretung ein. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung ab und begründete, ein Betreuungsbeschluss schaffe kein automatisches rechtliches Abschiebungshindernis. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge grundsätzlicher Bedeutung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob durch die Betreuerbestellung grundsätzliche Rechtsfragen aufgeworfen oder Verfahrensrechte verletzt seien. • Zulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 VwGO: Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt darzulegende, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfragen voraus; solche hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. • Bindungswirkung vormundschaftsgerichtlicher Beschlüsse: Es ist unstreitig und vom Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Betreuungsbeschluss wirksam ist; daraus folgt jedoch nicht automatisch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung. • Rechtslage zu Abschiebungshindernissen: Nach §55 Abs.2 AuslG ist Abschiebung unzulässig, wenn einschlägende rechtliche Verbote oder zwingende Hindernisse bestehen; die bloße Betreuerbestellung nach §1896 BGB begründet ein solches Hindernis nicht ohne weitere Einzelfallprüfung. • Einzelfallprüfung erforderlich: Ob die Krankheit oder Behinderung so schwer wiegt, dass grundrechtliche Werte eine Abschiebung verbieten, ist anhand der konkreten Lebensumstände und Bindungen des Betroffenen zu prüfen; dies macht eine generelle, grundsätzliche Klärung entbehrlich. • Rechtliches Gehör: Nach Art.103 Abs.1 GG und prozessualen Grundsätzen ist eine Gehörsverletzung nur gegeben, wenn Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; das Verwaltungsgericht hat den Betreuungsbeschluss und die entsprechende Rechtsauffassung des Klägers darlegt und gewürdigt, sodass kein Gehörsverstoß vorliegt. • Keine Überraschungsentscheidung: Das Verwaltungsgericht hat die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits in einem vorherigen Beschluss dargelegt und die Entscheidung baut darauf auf, sodass der Kläger nicht unerwartet überrascht wurde. • Weitere Feststellungen: Gesundheitsangaben des Klägers deuten darauf hin, dass er beruflich belastbar ist, was die Behauptung fehlender Reisefähigkeit zusätzlich relativiert. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Gehörsverletzung zuzulassen, weil der Kläger die erforderlichen konkreten und substantiierten Darlegungen nicht erbracht hat. Der Betreuungsbeschluss des Amtsgerichts begründet für sich genommen kein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne von §55 Abs.2 AuslG und verschafft somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach §30 Abs.3 oder Abs.4 AuslG. Das Verwaltungsgericht hat den relevanten Sachvortrag berücksichtigt und die Entscheidung nicht überraschend getroffen; daher liegt kein Verfahrensmangel vor. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Antragsverfahren wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.