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Beschluss

11 A 1075/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das dauerhafte oder wiederholte Abstellen eines Anhängers mit werbewirksamer Gestaltung kann eine Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum darstellen, die einer Erlaubnis bedarf. • Die Bestimmung, das Abstellen bestimmter Werbefahrzeuge zu unterlassen, ist nicht zu unbestimmt, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Fahrzeuge wie ortsfeste Werbeanlagen wirken. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, Verfahrensmängel oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen; solche sind hier nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Abstellen werbewirksamer Anhänger als genehmigungspflichtige Sondernutzung • Das dauerhafte oder wiederholte Abstellen eines Anhängers mit werbewirksamer Gestaltung kann eine Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum darstellen, die einer Erlaubnis bedarf. • Die Bestimmung, das Abstellen bestimmter Werbefahrzeuge zu unterlassen, ist nicht zu unbestimmt, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Fahrzeuge wie ortsfeste Werbeanlagen wirken. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nur dann begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, Verfahrensmängel oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorliegen; solche sind hier nicht dargetan. Die Klägerin betreibt Werbefahrzeuge, darunter einen Anhänger mit dem Kennzeichen DU-KW 1031, und stellte diesen wiederholt im öffentlichen Straßenraum der Stadt Duisburg ab. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung, die die Klägerin verpflichtete, das Werbefahrzeug bis zu einem bestimmten Datum zu entfernen und zukünftig das Abstellen auf öffentlichen Verkehrsflächen zu unterlassen. Begründet wurde die Verfügung damit, dass der Anhänger durch seinen festen Aufbau überwiegend Werbezwecken diene und somit nicht unter das gemeingebräuchliche Parken nach § 12 Abs. 3 StVO falle; es liege auch keine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW oder Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 StVO vor. Die Klägerin erhob Anfechtungsklage; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Rechtswidrigkeit der Berufungszulassung: Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO substantiiert dargelegt. • Begriffsbestimmung Werbefahrzeug: Maßgeblich ist, ob die Gesamtumstände erkennen lassen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr beendet ist und der Anhänger mit seiner Werbefläche wie eine ortsfeste Werbeanlage wirkt; hierbei kommt es weniger auf die konkrete Dauer als auf die werbewirksame Wirkung an. • Feststellung konkreter Umstände: Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf mehrfaches verbotswidriges Abstellen auf dem Gehweg und deutliche Entfernung zum Betriebssitz; die Klägerin hat diese tragenden Erwägungen nicht substantiiert angegriffen. • Beurteilung von Aufbau und Nutzung: Die bloße Veränderung des Aufbaus oder das Vorbringen verkehrlicher Gründe entkräftet nicht die Annahme werbewirksamer Aufstellung, sofern die objektiven Umstände weiterhin die Werbewirkung begründen. • Verfahrensrüge und besondere Schwierigkeiten: Es liegen weder Verfahrensmängel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor; eine summarische Prüfung lässt die Erfolgsaussichten einer Berufung nicht offen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wurde auf 4.000 Euro festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Anfechtungsklage abzuweisen, wirksam. Die Ordnungsverfügung war ausreichend bestimmt und rechtmäßig, weil der Anhänger nach den Gesamtumständen wie eine ortsfeste Werbeanlage wirkte und somit eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellte. Die Klägerin konnte die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage stellen, insbesondere nicht die mehrfachen verbotswidrigen Abstellungen und die räumliche Entfernung zum Betriebssitz. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 4.000 Euro festgesetzt.