Beschluss
16 A 594/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 VwGO ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend konkret dargelegt werden.
• Die bloße nachträgliche Einbeziehung weiterer Kläger (hier: Kinder) im Zulassungsverfahren ist unzulässig; eine subjektive Klageänderung im Zulassungsverfahren ist nicht zulässig.
• Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO muss die Rechtsfrage konkret bezeichnet und substantiiert dargelegt werden.
• Die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt und kann regelmäßig keine grundsätzliche Fragestellung begründen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag abgelehnt: nachträgliche Klageänderung und fehlende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs.2 VwGO ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend konkret dargelegt werden. • Die bloße nachträgliche Einbeziehung weiterer Kläger (hier: Kinder) im Zulassungsverfahren ist unzulässig; eine subjektive Klageänderung im Zulassungsverfahren ist nicht zulässig. • Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO muss die Rechtsfrage konkret bezeichnet und substantiiert dargelegt werden. • Die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen zu einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist durch obergerichtliche Rechtsprechung geklärt und kann regelmäßig keine grundsätzliche Fragestellung begründen. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihr Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe bzw. die Anrechnung von Kindergeld als Einkommen entschieden worden war. Sie machte geltend, dass Kinder der Bedarfsgemeinschaft nicht hinreichend in den Prozess einbezogen gewesen seien und versuchte im Zulassungsverfahren erstmals, ihre Kinder als weitere Kläger einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor die Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt, weil die Klägerin nur für sich allein Klage erhoben habe. Die Klägerin rügte zudem die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung sowie auf Abweichungen von obergerichtlicher Rechtsprechung. Der Senat prüfte, ob die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO vorliegen und ob die beabsichtigte Klageänderung zulässig sei. • Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind; insbesondere fehlt die konkretisierte und substantiierte Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO). • Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und für die einheitliche Rechtsanwendung relevant ist; das Vorbringen erfüllt diese Anforderungen nicht. • Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Einbeziehung von Kindern im Sozialhilfeprozess ist entweder durch ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt oder eine einzelfallspezifische Frage, die sich einer generellen Klärung entzieht. • Die erstmalige subjektive Klageänderung durch Einbeziehung der Kinder im Zulassungsverfahren ist unzulässig, weil das Zulassungsverfahren der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient und keine nachträgliche Erweiterung des Streitgegenstands ermöglicht; eine Klageänderung setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus (§ 91 Abs.1 VwGO i.V.m. § 125 Abs.1 VwGO). • Die Rüge, das angefochtene Urteil habe das Kindergeld fälschlich der Klägerin zugeordnet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO), da die Zuordnung mit obergerichtlicher Rechtsprechung übereinstimmt. • Eine mögliche nachträgliche Einbeziehung der Kinder wäre nur dann erheblich gewesen, wenn ein Klägerbeitritt vor Erlass des angefochtenen Urteils erfolgt wäre; das ist jedoch nicht ersichtlich. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 VwGO und der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Zulassungsverfahren sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Begründet wird dies damit, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO, nicht hinreichend konkret und substanziiert dargelegt sind, und dass eine nachträgliche subjektive Klageänderung durch Einbeziehung der Kinder im Zulassungsverfahren unzulässig ist. Weiterhin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Zuordnung des Kindergeldes, weshalb der Zulassungsgrund der Zweifel nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt ist. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.