Beschluss
15 A 3372/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Berufungsgericht die Festsetzungsverjährung zugunsten des Klägers bejahen würde.
• Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S.2 KAG NRW entsteht erst, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann und ein Anschlussrecht besteht.
• Eine bloße Möglichkeit früherer Eigentümer, Flurstücke zu vereinigen, begründet keine bereits entstandene Beitragspflicht für ein heute veranlagtes Flurstück.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Zweifel an Festsetzungsverjährung • Ein Zulassungsgrund i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Berufungsgericht die Festsetzungsverjährung zugunsten des Klägers bejahen würde. • Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S.2 KAG NRW entsteht erst, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann und ein Anschlussrecht besteht. • Eine bloße Möglichkeit früherer Eigentümer, Flurstücke zu vereinigen, begründet keine bereits entstandene Beitragspflicht für ein heute veranlagtes Flurstück. Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu einem Beitragsbescheid für ein veranlagtes Grundstück (Flurstück 487) in S. Sie rügten, der Beitrag sei innerhalb der Festsetzungsverjährung nicht erhoben worden; die Kläger machten geltend, frühere Eigentümer hätten das veranlagte Flurstück mit Nachbarflächen vereinigen und damit ein Anschlussrecht schaffen können. Das Verwaltungsgericht hatte die Festsetzungsverjährung verneint, weil das Grundstück erst mit tatsächlichem Anschluss an die Entwässerungsanlage 1997 beitragspflichtig werden konnte und kein Anschlussrecht bestand. Die Kläger beantragten im Zulassungsverfahren die Berufung, das Oberverwaltungsgericht prüfte lediglich, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt: Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass im Berufungsverfahren die Annahme einer Festsetzungsverjährung zu Gunsten der Kläger erfolgreich wäre. • Entstehung der Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S.2 KAG NRW setzt voraus, dass das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen anschließbar ist und ein rechtliches Anschlussrecht besteht. • Für Flurstück 487 besteht kein hinreichendes Anschlussrecht, weil es nicht unmittelbar an die Straße mit betriebsfertiger Abwasserleitung angrenzt; die von der Satzung in Aussicht gestellte Anschlussmöglichkeit nach Ermessen der Gemeinde begründet keine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit (§ 8 Abs. 2 S.2 KAG NRW). • Die Möglichkeit früherer Eigentümer, durch Zusammenlegung ein anschlussberechtigtes Grundstück zu schaffen, ist unbeachtlich für die Frage, ob bereits früher eine Beitragspflicht entstanden ist. • Selbst bei einer angenommenen Zusammenlegung würde wegen einer vorhandenen Tiefenbegrenzung von 40 m keine Beitragspflicht für die hier veranlagte Fläche entstehen. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47 Abs.1,3 und 52 Abs.3 GKG. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass für das veranlagte Flurstück 487 keine frühere Beitragspflicht bestanden hat, weil kein gesichertes Anschlussrecht und keine unter gemeingewöhnlichen Umständen gegebene Anschlusssituation vorlag. Die Argumentation der Kläger, frühere Eigentümer hätten durch Zusammenlegung ein Anschlussrecht schaffen können, reicht nicht aus, um eine bereits entstandene Beitragspflicht nachzuweisen. Die Entscheidung ist unanfechtbar; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 10.345,01 EUR festgesetzt.