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Beschluss

12 B 183/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). • Der vorläufige Rechtsschutz darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme gilt nur bei Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller. • Die bloße erfolgte Leistungskürzung ist allein kein ausreichender Anordnungsgrund, wenn durch anderweitige Sozialleistungen der Lebensunterhalt gesichert ist.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Anordnung nur bei unzumutbarer Vorwegnahme der Hauptsache • Zur Gewährung einstweiliger Anordnungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm das Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden kann (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). • Der vorläufige Rechtsschutz darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorwegnehmen; eine Ausnahme gilt nur bei Vermeidung unzumutbarer Folgen für den Antragsteller. • Die bloße erfolgte Leistungskürzung ist allein kein ausreichender Anordnungsgrund, wenn durch anderweitige Sozialleistungen der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Antragsteller begehrten eine einstweilige Anordnung mit Bezug auf erstinstanzlich zugesprochene Leistungen für den Zeitraum November 2001 bis Juli 2002. Das Verwaltungsgericht Minden hatte diesen Anspruch mit Urteil vom 10.07.2003 festgestellt. Gegen dieses Urteil war Berufung eingelegt; im Berufungsverfahren (12 A 3625/03) war eine mündliche Verhandlung für den 06.09.2004 anberaumt. Die Antragsteller machten geltend, die vorläufige Durchsetzung der Leistungen sei erforderlich. Der Senat prüfte, ob ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO vorliegt, insbesondere ob das Abwarten der Berufungsentscheidung unzumutbare Folgen hätte. • Grundsatz: Eine einstweilige Anordnung dient der Sicherung und darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Sie ist nur zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung unzumutbare Folgen für den Antragsteller zur Folge hätte (§ 123 Abs.1 Satz 2 VwGO). • Ausnahmeprüfung: Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn die Nichtgewährung der vorläufigen Maßnahme zu unzumutbaren oder existenzgefährdenden Folgen führt; sonst würde das summarische Verfahren die Hauptsache ersetzen. • Verfahrenslage: Im anhängigen Berufungsverfahren war eine mündliche Verhandlung terminiert, sodass eine zeitnahe Entscheidung zu erwarten war; konkrete Gründe, die das Abwarten unzumutbar machten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. • Sozialversorgungsaspekt: Der notwendige Lebensunterhalt des Sohnes der Antragsteller war durch Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz gesichert, sodass keine existenzielle Dringlichkeit festgestellt werden konnte. • Kostenentscheidung: Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben (§§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die Antragsteller keinen erforderlichen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht haben. Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung war nicht gerechtfertigt, da im Berufungsverfahren zeitnah mit einer Entscheidung zu rechnen war und das Abwarten der Hauptsache den Antragstellern nicht unzumutbar erschien. Zudem war der Lebensunterhalt des betroffenen Sohnes durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz gesichert, sodass keine existenzielle Notlage vorlag. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.