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Urteil

20 A 3176/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Elektroreizgeräte für Hunde sind wegen ihrer Eignung, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten erheblich einzuschränken und nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, nach § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten. • Für das Verbot kommt es auf die Eignung der Geräte nach Bauart und Funktion an; es ist unerheblich, ob bei konkreter Anwendung im Einzelfall tatsächlich solche Folgen eintreten. • Ausnahmeregelungen können nur durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften getroffen werden; ein ministerieller Erlass gewährt keine generelle Ausnahme. • Eine vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig, führt hier aber nicht zum Erfolg, weil der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbots nicht ausräumen konnte.
Entscheidungsgründe
Generelles Verwendungsverbot von Elektroreizgeräten für Hunde nach § 3 Nr. 11 TierSchG • Elektroreizgeräte für Hunde sind wegen ihrer Eignung, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten erheblich einzuschränken und nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, nach § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten. • Für das Verbot kommt es auf die Eignung der Geräte nach Bauart und Funktion an; es ist unerheblich, ob bei konkreter Anwendung im Einzelfall tatsächlich solche Folgen eintreten. • Ausnahmeregelungen können nur durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften getroffen werden; ein ministerieller Erlass gewährt keine generelle Ausnahme. • Eine vorbeugende Feststellungsklage ist zulässig, führt hier aber nicht zum Erfolg, weil der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbots nicht ausräumen konnte. Der Kläger vertreibt Elektroreizgeräte für Hunde und beabsichtigte, solche Geräte auf Privatgelände zu Vorführzwecken einzusetzen. Das Landesministerium erließ einen Erlass, wonach die Anwendung direkter Stromeinwirkung bei Hundeerziehung grundsätzlich verboten sei, Ausnahmen nur im Einzelfall und nach Prüfung der Sachkunde möglich seien. Der Kläger verlangte eine Feststellung, dass er die Geräte ohne Sachkundenachweis vorführen und einsetzen dürfe; der Beklagte lehnte dies ab und wertete die Verwendung als tierschutzrechtlich verboten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht führt die Berufung zurück und prüft insbesondere, ob § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot der Geräteanwendung begründet und ob Ausnahmen möglich sind. • Die Feststellungsklage ist zulässig; es besteht ein konkretes Feststellungsinteresse, weil der Kläger bei Einsatz der Geräte ein Ordnungswidrigkeitenrisiko nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG trägt. • § 3 Nr. 11 TierSchG verbietet die Verwendung eines Geräts, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. • Maßgeblich ist die Eignung der Geräte nach ihrer Bauart und Funktion zur Herbeiführung der untersagten Folgen; es ist unerheblich, ob bei einer konkreten sachgerechten Anwendung tatsächlich keine derartigen Folgen eintreten. • Eine auf den Einzelfall abstellende Auslegung würde dem Normzweck nicht gerecht werden; das generelle Verbot schützt vor den besonderen Gefahren, Missbrauchsrisiken und häufig mangelnder Sachkunde bei Handhabung der Geräte. • Der Gesetzeszweck, die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes stützen die wertungsorientierte Auslegung, wonach der Gesetzgeber durch Verbot und ggf. nachfolgende Rechtsverordnungen den Kreis der zulässigen Anwendungen regeln wollte. • Die Voraussetzungen für Ausnahmen können nur durch bundes- oder landesrechtliche Vorschriften erfüllt werden; der ministerielle Erlass begründet keine eigene generelle Ausnahmebefugnis für den Kläger. • Die Geräte sind geeignet, das artgemäße Verhalten von Hunden erheblich einzuschränken und zumindest Leiden sowie bei bestimmten Einstellungen auch nicht unerhebliche Schmerzen hervorzurufen; daher liegen die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 11 TierSchG vor. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er ist nicht befugt, die Elektroreizgeräte in der begehrten Weise vorzuführen und einzusetzen, weil deren Eignung zur Herbeiführung erheblicher Beeinträchtigungen und nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden die Anwendung nach § 3 Nr. 11 TierSchG untersagt. Damit blieb die Feststellungsklage unbegründet. Ausnahmen vom Verbot können allenfalls durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen erfolgen; ein ministerieller Erlass begründet insoweit keine ausreichende Erlaubnis für den Kläger. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz; die Revision wurde nicht zugelassen.