Beschluss
15 B 1709/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an private Schilderpräger ist als wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich von § 107 Abs.1 GO NRW gedeckt, wenn ein öffentlicher Zweck vorliegt.
• Ein öffentlicher Zweck liegt vor, wenn durch die Nähe zur Zulassungsstelle die Schilderbeschaffung für Bürger beschleunigt und erleichtert wird; dies kann die wirtschaftliche Betätigung rechtfertigen.
• Bei mittelbarem Markteingriff durch Vermietung ist zu prüfen, ob die Marktbeeinflussung marktinkonform ist; ein nur geringer Umfang, zeitliche Beschränkung, Ausschreibung gegen Höchstgebot und Werbemöglichkeiten mildern die Marktinkonformität.
• Grundrechte und Wettbewerbsrecht begründen keinen allgemeinen Schutz gegen zulässige kommunale wirtschaftliche Betätigung; ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit ist nur bei willkürlicher oder unzumutbarer Schädigung gegeben.
• Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch nach § 53 Abs.1 KrO i.V.m. § 107 Abs.1 GO NRW glaubhaft machen; dies war hier nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Vermietung von Räumen im Kreishaus an Schilderpräger rechtfertigbar (§107 GO NRW) • Vermietung von Räumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an private Schilderpräger ist als wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich von § 107 Abs.1 GO NRW gedeckt, wenn ein öffentlicher Zweck vorliegt. • Ein öffentlicher Zweck liegt vor, wenn durch die Nähe zur Zulassungsstelle die Schilderbeschaffung für Bürger beschleunigt und erleichtert wird; dies kann die wirtschaftliche Betätigung rechtfertigen. • Bei mittelbarem Markteingriff durch Vermietung ist zu prüfen, ob die Marktbeeinflussung marktinkonform ist; ein nur geringer Umfang, zeitliche Beschränkung, Ausschreibung gegen Höchstgebot und Werbemöglichkeiten mildern die Marktinkonformität. • Grundrechte und Wettbewerbsrecht begründen keinen allgemeinen Schutz gegen zulässige kommunale wirtschaftliche Betätigung; ein Eingriff in die Wettbewerbsfreiheit ist nur bei willkürlicher oder unzumutbarer Schädigung gegeben. • Im einstweiligen Rechtsschutz muss die Antragstellerin den Unterlassungsanspruch nach § 53 Abs.1 KrO i.V.m. § 107 Abs.1 GO NRW glaubhaft machen; dies war hier nicht gelungen. Die Antragstellerin, eine private Schilderprägerin, klagte gegen die beabsichtigte Vermietung von Räumen im Kreisverwaltungsgebäude an private Schilderhersteller durch den Kreis (Antragsgegner). Streitgegenstand war die Untersagung dieser Vermietung mit der Begründung, sie beeinträchtige den Wettbewerb und verletze gemeindewirtschaftsrechtliche Schranken. Der Kreis wollte die Räume insbesondere zur Ergänzung des Verwaltungsgebrauchs und zur Beschleunigung des Zulassungsvorgangs der Kraftfahrzeugzulassungsstelle vermieten. Die Vermietung sollte öffentlich ausgeschrieben, zeitlich befristet und gegen Höchstgebot erfolgen; konkurrierenden Schilderprägern sollte Werbemöglichkeit im Verwaltungsgebäude eingeräumt werden. Die Antragstellerin rügte mittelbaren Markteingriff und grundlegende Wettbewerbs- und Existenznachteile; sie begehrte einstweiligen Rechtsschutz nach §123 VwGO. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde der Antragstellerin war ebenfalls unbegründet. • Die Vermietung stellt eine wirtschaftliche Betätigung i.S.v. § 107 Abs.1 GO NRW dar, da hier ein marktgängiges Angebot (Gewerbeimmobilienvermietung) vorliegt. • Ein öffentlicher Zweck liegt vor: Durch die unmittelbare Nähe zur Zulassungsstelle wird die Beschaffung von amtlichen Kennzeichen für Bürger beschleunigt und vereinfacht, was bürgerorientierte Verwaltungsausübung fördert. • Das Erfordernis des § 107 Abs.1 Nr.1 GO NRW verlangt keine Unabdingbarkeit, sondern dass die wirtschaftliche Betätigung objektiv vernünftigerweise zur Erreichung des öffentlichen Zwecks geboten ist; diese Voraussetzung ist erfüllt. • Bei mittelbarem Markteingriff (Vermietung an Konkurrenz) ist die Relevanz des Eingriffs restriktiver zu beurteilen; hier handelt es sich um einen unselbständigen Teilmarkt der Gewerbeflächenvermietung, der Eingriff ist wegen geringen Umfangs und hoher Mietkonditionen nicht erheblich. • Der mittelbare Eingriff in den Schilderherstellermarkt ist marktinkonform wegen der Sensibilität des Marktes hinsichtlich Nähe zur Zulassungsstelle, kann aber durch gewichtige öffentliche Zwecke gerechtfertigt werden. • Verhältnismäßigkeit ist gewahrt: Ausschreibung gegen Höchstgebot, vierjährige Befristung und die Möglichkeit der Antragstellerin, im Gebäude zu werben, mildern den Wettbewerbsvorteil und rechtfertigen die Vermietung. • Grundrechte (Eigentum, Berufsfreiheit) und nationale Wettbewerbsrechte begründen keinen generellen Schutz gegen solche kommunalen Tätigkeiten; eine grundrechtsrelevante Verletzung liegt nicht vor, weil keine willkürliche oder unzumutbare Schädigung dargelegt wurde. • Zivilrechtliche Wettbewerbsansprüche (GWB, UWG) rechtfertigen nicht den Erlass der einstweiligen Anordnung, da die Vermietung unter den gegebenen Umständen weder unbillige Behinderung noch ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. • Die Antragstellerin hat im summarischen Verfahren den erforderlichen Glaubhaftmachungsmaßstab für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht erfüllt; deshalb ist der einstweilige Rechtsschutz zu versagen. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die beantragte einstweilige Untersagung der Vermietung ist unbegründet. Der Kreis durfte die Vermietung von Räumen im Kreishaus an Schilderpräger als gemeindliche wirtschaftliche Betätigung vornehmen, weil ein gewichtiger öffentlicher Zweck (Beschleunigung und Erleichterung des Zulassungsvorgangs für Bürger) vorlag und dieser Zweck die Vermietung nach § 107 Abs.1 GO NRW rechtfertigte. Der mittelbare Markteingriff war angesichts des geringen Umfangs, der Ausschreibung gegen Höchstgebot, der Befristung und der eingeräumten Werbemöglichkeiten für Konkurrenten verhältnismäßig und nicht marktinkonform in dem Maße, dass ein Unterlassungsanspruch begründet wäre. Die Antragstellerin konnte deshalb keinen durchgreifenden Wettbewerbs- oder Grundrechtsschutz geltend machen, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ihr auferlegt und der Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt wurden.