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Beschluss

2 A 3340/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus einschließlich eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 BVFG nachgewiesen sind. • Für Personen, die nach dem 31.12.1923 geboren sind, ist erforderlich, dass zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise durchgängig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar ist. • Ein Bekenntnis "auf andere Weise" kommt nur in Betracht, wenn nach außen hervorgetretene, nachprüfbare Tatsachen die Wirkung einer Nationalitätenerklärung erreichen; punktuelle Handlungen oder rein familiäre Sprachpflege genügen regelmäßig nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlender Spätaussiedlerstatus bei fehlendem durchgehenden Bekenntnis • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §§ 26, 27 BVFG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus einschließlich eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach § 6 Abs. 2 BVFG nachgewiesen sind. • Für Personen, die nach dem 31.12.1923 geboren sind, ist erforderlich, dass zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise durchgängig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellbar ist. • Ein Bekenntnis "auf andere Weise" kommt nur in Betracht, wenn nach außen hervorgetretene, nachprüfbare Tatsachen die Wirkung einer Nationalitätenerklärung erreichen; punktuelle Handlungen oder rein familiäre Sprachpflege genügen regelmäßig nicht. Die Klägerin begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG als Spätaussiedlerin. Sie stammt aus dem Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion und legte dar, in der Familie deutsch gesprochen und deutsche Kultur gepflegt zu haben; später heiratete sie 1961 einen russischen Volkszugehörigen und gründete eine eigene Familie. Sie habe 1995 versucht, den Nationalitäteneintrag im Pass ändern zu lassen; zuvor sei in einem Pass zeitweise die russische Nationalität eingetragen gewesen. Die Beklagte lehnte den Aufnahmebescheid ab; die Klägerin klagte mit dem Ziel des Bescheiderlasses. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Klägerin die nach § 6 Abs. 2 BVFG erforderliche dauerhafte Bekenntnisbindung zum deutschen Volkstum nachweisen kann. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 BVFG sowie § 6 Abs. 2 BVFG für die deutsche Volkszugehörigkeit. • Nach § 6 Abs. 2 BVFG ist bei nach 31.12.1923 Geborenen erforderlich, dass von Eintritt der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise durchgehend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorliegt; ein kurzfristiges oder nur in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise abgegebenes Bekenntnis genügt nicht. • Die obergerichtliche und BVerwG-Rechtsprechung verlangt bei Personen im bekenntnisfähigen Alter einen lückenlosen Nachweis des Bekenntnisses in diesem Zeitraum; ein länger andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. • Ein Bekenntnis "auf andere Weise" kann nur angenommen werden, wenn nach außen deutlich hervorgetretene, nachprüfbare Umstände in Gewicht und Aussagekraft einer Nationalitätenerklärung gleichkommen; hierfür sind Aktivitäten oder Lebensführung mit entsprechender Außenwirkung erforderlich. • Bei der Klägerin fehlen Anhaltspunkte dafür für die Zeit nach ihrem Auszug bei der Familie, insbesondere für die 60er bis 80er Jahre; familiärer Sprachgebrauch, punktuelle Angaben bei Volkszählungen oder späteres Engagement in den 90er Jahren genügen nicht, um ein fortdauerndes Bekenntnis nachzuweisen. • Mangels Feststellung eines durchgehenden Bekenntnisses sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufnahmebescheid nicht erfüllt. • Prozesskostenhilfe wurde der Klägerin für das Berufungsverfahren bewilligt sowie ein Rechtsanwalt beigeordnet; die Klage ist abzuweisen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens. Die Berufung der Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen Aufnahmebescheid, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise durchgehend ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG abgegeben hat. Ein punktuelles oder familiär begrenztes Festhalten an deutscher Sprache und Kultur sowie spätere Aktivitäten genügen nicht, um ein dauerhaftes äußeres Bekenntnis zu belegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.