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Beschluss

18 E 1216/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 11 Abs. 1 AuslG steht einem klägerseitigen Erfolg entgegen, auch wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wurde. • Zur Begründung einer erfolgreichen Beschwerde sind bloße Verweise auf zuvor eingereichte Schriftsätze und Anlagen nicht ausreichend. • Die Beschwerde ist dann zurückzuweisen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach § 11 Abs. 1 AuslG • § 11 Abs. 1 AuslG steht einem klägerseitigen Erfolg entgegen, auch wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wurde. • Zur Begründung einer erfolgreichen Beschwerde sind bloße Verweise auf zuvor eingereichte Schriftsätze und Anlagen nicht ausreichend. • Die Beschwerde ist dann zurückzuweisen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO dargelegt wird. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung. Er hatte zuvor bereits Schriftsätze und Anlagen eingereicht und stellte zudem einen Asylfolgeantrag. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage als aussichtslos angesehen unter Verweis auf § 11 Abs. 1 AuslG und wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Kläger verwies in seiner Beschwerdeentscheidung im Wesentlichen auf die bereits vorgelegten Schriftsätze und Anlagen, ohne neue substantielle Ausführungen beizubringen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob § 11 Abs. 1 AuslG nach Stellung des Asylfolgeantrags anwendbar ist und ob die Beschwerde neue Erfolgsaussichten aufzeigt. • Die Beschwerde war unbegründet, weil der Kläger keine für die Rechtslage neue oder vertiefte Darlegung vorbrachte; ein bloßer Verweis auf bereits eingereichte Schriftsätze genügt nicht zur Erheblicherhöhung der Erfolgsaussicht. • Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats gilt § 11 Abs. 1 AuslG auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags; daher ist die Vorschrift weiterhin anwendbar und kann die Klagebefugnis bzw. Erfolgsaussicht ausschließen. • Für die Fortführung des Rechtswegs ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; diese war hier nicht dargetan. • Mangels Darlegung neuer Tatsachen oder rechtlicher Argumente bestand kein Anlass, die vorinstanzliche Entscheidung zu revidieren; daher rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine andere Bewertung. • Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, sodass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Beschwerde des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass § 11 Abs. 1 AuslG auch nach Stellung eines Asylfolgeantrags anwendbar ist und die Klage deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet. Das Vorbringen des Klägers beschränkte sich auf Verweise auf bereits eingereichte Schriftsätze und Anlagen und konnte die Richtigkeit der vorinstanzlichen Bewertung nicht in Zweifel ziehen. Dem Kläger werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.