OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 3329/01

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

16mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich kann trotz Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB unzulässig sein, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. • Eine Flächennutzungsplanänderung, die Konzentrationszonen ausweist, kann gemäß §35 Abs.3 Satz 3 BauGB regelmäßig die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben an anderer Stelle ausschließen. • Windenergieanlagen verunstalten das Landschaftsbild im Sinne des §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB, wenn sie an exponierten Standorten die für die Betrachtung maßgebliche Grenzlinie zwischen Gelände und freiem Himmel ästhetisch grob unangemessen stören, insbesondere durch die sichtbare Drehbewegung der Rotoren.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlagen im Außenbereich: Verunstaltung des Landschaftsbilds und Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans • Die Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich kann trotz Privilegierung nach §35 Abs.1 Nr.5 BauGB unzulässig sein, wenn öffentliche Belange entgegenstehen. • Eine Flächennutzungsplanänderung, die Konzentrationszonen ausweist, kann gemäß §35 Abs.3 Satz 3 BauGB regelmäßig die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben an anderer Stelle ausschließen. • Windenergieanlagen verunstalten das Landschaftsbild im Sinne des §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB, wenn sie an exponierten Standorten die für die Betrachtung maßgebliche Grenzlinie zwischen Gelände und freiem Himmel ästhetisch grob unangemessen stören, insbesondere durch die sichtbare Drehbewegung der Rotoren. Die Klägerin beantragte 1998 einen Bauvorbescheid für zwei Windenergieanlagen auf exponierten Kuppenflächen östlich der Ortschaft F.---ringhausen. Die Anlagen (Enercon E-40) sollten in unmittelbarer Nähe zu markanten Aussichtspunkten und Naturdenkmalen (C2.-Steine) errichtet werden. Behörden und Fachstellen äußerten Bedenken, die Gemeinde änderte später ihren Flächennutzungsplan und wies eine andere Konzentrationszone für Windenergie aus. Der Beklagte lehnte den Vorbescheid mit der Begründung ab, die Anlagen verunstalteten das Landschaftsbild und es fehle eine Waldumwandlungsgenehmigung. Die Klägerin klagte, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; baurechtliche Beurteilung richtet sich nach §35 BauGB. • Ausschlusswirkung der Flächennutzungsplanung: Wird eine Flächennutzungsplanänderung wirksam, die Konzentrationszonen für Windenergie an anderer Stelle ausweist, tritt nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB regelmäßig eine Ausschlusswirkung für andere Standorte ein; hier verfolgte die Gemeinde mit der 26. Änderung das Ziel, Windenergie außerhalb der dargestellten Zone auszuschließen, diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Ausschlusswirkung für die strittigen Standorte die Wirkung versagt würde. • Verunstaltung des Landschaftsbilds: Selbst bei Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung wären die Anlagen unzulässig, weil sie das Landschaftsbild nach §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB grob unangemessen verunstalten. Maßgeblich ist die ästhetische Gesamtwirkung; die exponierten Standorte würden die markante Grenzlinie von Gelände und freiem Himmel durch sichtbare Rotorbewegungen und deutliches Hervorragen über bewaldete Kuppen massiv stören. • Tatsächliche Feststellungen: Ortsbesichtigung und umfangreiches Bildmaterial zeigen eine für das Sauerland ungewöhnlich abwechslungsreiche, ästhetisch hochwertige Landschaft mit weitreichender Fernsicht insbesondere von den C2.-Steinen; vorhandene entfernte Windanlagen sind weniger störend, weil weiter weg; die geplanten Anlagen in ~2 km Entfernung würden dagegen das Panorama erheblich beeinträchtigen. • Abgrenzung zu naturschutzrechtlichen Regelungen: Die landesrechtliche Regelung, dass bis zu zwei nahe beieinander liegende Windanlagen keinen naturschutzrechtlichen Eingriff darstellen (§4 Abs.3 Nr.4 LG NRW), entscheidet nicht über die bauplanungsrechtliche Frage der Verunstaltung; beide Rechtsbereiche sind eigenständig zu prüfen. • Kosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Berufungskosten; Revision wurde nicht zugelassen, vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, weil die beiden geplanten Windenergieanlagen am vorgesehenen exponierten Standort bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Zum einen wirkt die Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde als entgegenstehender öffentlicher Belang nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB, zum anderen verunstalten die Anlagen das Landschaftsbild im Sinne des §35 Abs.3 Satz1 Nr.5 BauGB, sodass öffentliche Belange entgegenstehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.