Urteil
7 A 4415/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist zulässig, wenn der erfasste Bereich als bebauter Bereich erkennbar ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorliegt; hierfür besteht keine starre Mindestzahl von Wohngebäuden.
• Das Kriterium "Wohnbebauung von einigem Gewicht" ist anhand der konkreten örtlichen Situation zu bestimmen; auch schon fünf oder weniger Wohnhäuser können ausreichen, wenn sie einen erkennbaren Siedlungsansatz bilden.
• Die Genehmigung einer Außenbereichssatzung ist nur zu versagen, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gegen BauGB oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt; in der Prüfung sind die durch § 35 Abs. 6 BauGB bewirkten Erleichterungen zu beachten.
• Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses durch Gesetzesnovellen berührt laufende Verfahren nicht, wenn der betreffende Verfahrensschritt bereits begonnen wurde; das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde bleibt bestehen.
• Eine Außenbereichssatzung eröffnet nur die Möglichkeit, im bereits bebauten Bereich Baulücken zu schließen oder Verdichtung zu ermöglichen; sie legitimiert nicht die Ausdehnung der Siedlung in den unbebauten Außenbereich.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit einer Außenbereichssatzung bei gering zahlreicher Wohnbebauung • Eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB ist zulässig, wenn der erfasste Bereich als bebauter Bereich erkennbar ist und eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorliegt; hierfür besteht keine starre Mindestzahl von Wohngebäuden. • Das Kriterium "Wohnbebauung von einigem Gewicht" ist anhand der konkreten örtlichen Situation zu bestimmen; auch schon fünf oder weniger Wohnhäuser können ausreichen, wenn sie einen erkennbaren Siedlungsansatz bilden. • Die Genehmigung einer Außenbereichssatzung ist nur zu versagen, wenn die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gegen BauGB oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt; in der Prüfung sind die durch § 35 Abs. 6 BauGB bewirkten Erleichterungen zu beachten. • Der Wegfall des Genehmigungserfordernisses durch Gesetzesnovellen berührt laufende Verfahren nicht, wenn der betreffende Verfahrensschritt bereits begonnen wurde; das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde bleibt bestehen. • Eine Außenbereichssatzung eröffnet nur die Möglichkeit, im bereits bebauten Bereich Baulücken zu schließen oder Verdichtung zu ermöglichen; sie legitimiert nicht die Ausdehnung der Siedlung in den unbebauten Außenbereich. Die Klägerin begehrte die Genehmigung einer nach § 35 Abs. 6 BauGB erlassenen Außenbereichssatzung für einen an die Ortschaft N. angrenzenden Bereich, der mehrere Wohnhäuser und größere Gebäude (u. a. gewerbliche Nutzung auf Flurstück 26 und Wohnhaus Flurstück 100) umfasst. Die Verwaltung hat die Genehmigung versagt mit der Begründung, es fehle an einer Wohnbebauung von einigem Gewicht; es seien nur sieben Gebäude vorhanden und Abstände zwischen den Gebäuden zu groß. Die Klägerin klagte und focht die Versagungsbescheide an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht ließ Berufung zu. Streitpunkt war insbesondere, ob der Bereich als "bebauter Bereich" und ob eine "Wohnbebauung von einigem Gewicht" im Sinne von § 35 Abs. 6 BauGB vorliegt sowie ob die Satzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist. • Zulässigkeit: Das Klagebegehren ist nicht durch die zwischenzeitliche Novellierung des BauGB erledigt, weil das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten bereits begonnen hatte; nach § 233 Abs. 1 BauGB sind solche Verfahren nach altem Recht abzuschließen. • Rechtliche Voraussetzungen: § 35 Abs. 6 BauGB ermöglicht die Aufstellung von Außenbereichssatzungen für bereits bebaute Bereiche, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist. • Auslegung des Merkmals 'bebauter Bereich': Es reicht nicht allein vorhandene Bebauung; der Bereich muss als zusammengehöriger Siedlungsansatz (Weiler, Splittersiedlung oder ähnlicher Ansatz) erkennbar sein, ohne die strengen Maßstäbe des § 34 BauGB zu verlangen. • Auslegung des Merkmals 'Wohnbebauung von einigem Gewicht': Das Gesetz fordert keine numerische Mindestanzahl von Wohnhäusern; maßgeblich sind die konkrete räumliche Zuordnung, Prägnanz und das städtebauliche Gewicht der vorhandenen Bebauung; bereits fünf oder weniger Häuser können genügen. • Wirkung der Satzung: Eine Außenbereichssatzung ändert die rechtliche Bewertung nicht so, dass sie Baurechte schafft; sie erleichtert lediglich die Zulassung bestimmter sonstiger Außenbereichsvorhaben, indem bestimmte siedlungsstrukturelle Bedenken (Entstehung/Verfestigung einer Splittersiedlung, Widerspruch zum Flächennutzungsplan) insoweit zurücktreten. • Anwendung auf den Streitfall: Das von der Satzung erfasste Gebiet zeigt hinreichende Geschlossenheit; die Bebauung umgrenzt den Einmündungsbereich des C.-Wegs, die Erschließungsfunktion verbindet die Bebauung beiderseits der Straße und die vorhandenen Gebäude prägen den Siedlungsansatz. Damit sind die Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 BauGB erfüllt. • Geordnete städtebauliche Entwicklung: Es bestehen keine rechtlich durchgreifenden Hindernisse für eine Verdichtung; Erschließung ist gegeben und öffentliche Belange, einschließlich Naturschutz, stehen einer begrenzten inneren Verdichtung nicht von vornherein entgegen. • Verwaltungsrechtsfolgen: Die Beklagte konnte die Genehmigung nicht rechtmäßig versagen, weil die Satzung ordnungsgemäß zustande kam, dem BauGB nicht widerspricht und die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften vorliegen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und das angefochtene Urteil geändert: Die Beklagte ist unter Aufhebung der Versagungs- und Widerspruchsbescheide zu verpflichten, die Genehmigung der Außenbereichssatzung für den Bereich "N." zu erteilen. Begründend führt das Gericht aus, dass der Satzungsbereich als bebauter Bereich mit einer Wohnbebauung von einigem Gewicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB zu qualifizieren ist, obwohl nur eine geringe Zahl von Wohnhäusern vorhanden ist, weil die vorhandene Bebauung räumlich zusammengehörig wirkt und städtebauliches Gewicht besitzt. Die Satzung widerspricht nicht den Vorschriften des BauGB und ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar; eine Genehmigung durfte daher nicht versagt werden. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses je zur Hälfte.