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Beschluss

18 B 2599/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Abschiebungsabwehr wird zurückgewiesen, weil bereits rechtskräftig abgelehnte, inhaltsgleiche Anträge Bindungswirkung haben. • Eine erneute Entscheidung ist nur bei veränderten oder unverschuldet bisher nicht vorgetragenen Umständen möglich; solche wurden nicht dargetan. • Art. 7 Satz 1 Beschluss Nr. 1/80 EG (ARB 1/80) begründet ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder ernsthaften Bemühung um Zugang zum Arbeitsmarkt.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft bindet bei wiederholten Anträgen auf Abschiebungsschutz; Art.7 ARB 1/80 nur bei arbeitsbezogenem Aufenthaltszweck • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiliger Abschiebungsabwehr wird zurückgewiesen, weil bereits rechtskräftig abgelehnte, inhaltsgleiche Anträge Bindungswirkung haben. • Eine erneute Entscheidung ist nur bei veränderten oder unverschuldet bisher nicht vorgetragenen Umständen möglich; solche wurden nicht dargetan. • Art. 7 Satz 1 Beschluss Nr. 1/80 EG (ARB 1/80) begründet ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder ernsthaften Bemühung um Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, Abschiebemaßnahmen gegen sie bis zu einer Entscheidung über einen am 24.11.2004 gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu unterlassen. Frühere, inhaltsgleiche Anträge waren bereits in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Senat (u.a. 24 L 4487/03, 18 B 631/04, 18 B 1574/04) abgewiesen und diese Entscheidungen rechtskräftig geworden. Die Antragsteller stützten ihren Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 und wiederholten in der Beschwerde im Wesentlichen bereits vorgetragene Rechtsansichten. Sie machten keine neuen oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragenen Umstände geltend. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Die Beschwerde ist unzulässig begründet, da die begehrte Entscheidung inhaltlich mit rechtskräftig abgelehnten, inhaltsgleichen Anträgen identisch ist und nach §121 VwGO i.V.m. der Bindungswirkung bereits getroffener Beschlüsse nicht erneut entschieden werden kann. • Eine Ausnahme von der Bindungswirkung kommt nur bei Vorliegen veränderter oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragener Tatsachen in Betracht; solche Umstände haben die Antragsteller nicht vorgetragen. • Die einschlägige europarechtliche Auslegung von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 durch den EuGH führt nicht zu einer anderen Beurteilung: Nach ständiger Rechtsprechung und unter Berücksichtigung einschlägiger EuGH-Urteile verleiht Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder zumindest des ernsthaften Strebens nach Zugang zum Arbeitsmarkt. • Das vom EuGH in anderen Verfahren vorgenommene Wortverständnis ändert nichts an der grundsätzlichen Voraussetzung, dass die berechtigte Person eine Beschäftigung ausübt oder ernsthaft anstrebt; die Senatsrechtsprechung vom 10. März 1999 bleibt hier anwendbar. • Spezifisch kann die Antragstellerin zu 5. kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beanspruchen, weil sie nicht die erforderliche dreijährige gemeinsame Lebensgemeinschaft mit dem Wanderarbeitnehmer vor Trennung erfüllt hat. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und §§47,53,52 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 6.250 EUR festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf die Bindungswirkung früherer, inhaltsgleicher und rechtskräftig abgelehnter Anträge; die Antragsteller haben keine neuen oder ohne Verschulden bisher nicht vorgetragenen Umstände dargelegt, die eine erneute Prüfung rechtfertigen würden. Soweit die Antragsteller ihren Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 herleiten, bestätigte der Senat, dass diese Norm nur ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder des ernsthaften Zugangs zum Arbeitsmarkt begründet, sodass die materiellen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Damit bleibt der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts bestehen und führt zur Zurückweisung der Beschwerde.