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Beschluss

17 B 2251/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt. • Ein bestimmter Antrag kann durch Auslegung der Beschwerdebegründung ermittelt werden, ein bloßes Beharren auf erstinstanzlichem Rechtsschutzziel reicht dafür aus. • Für die Aussetzung vollzogener Abschiebungshandlungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn die Vollziehung reversibel ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Reversibilität der Abschiebung • Die Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht genügt. • Ein bestimmter Antrag kann durch Auslegung der Beschwerdebegründung ermittelt werden, ein bloßes Beharren auf erstinstanzlichem Rechtsschutzziel reicht dafür aus. • Für die Aussetzung vollzogener Abschiebungshandlungen ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur gegeben, wenn die Vollziehung reversibel ist. Der Antragsteller wendet sich gegen eine abgeschlossene Abschiebungsandrohung und erhob Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Er verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiterhin, nachdem er abgeschoben wurde. Mit Schriftsätzen legte er seine Rechtsauffassung dar, ohne jedoch ausdrücklich einen konkreten Antrag zu stellen; das Gericht wertete das Begehren jedoch auslegungsweise als vorhanden. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung insbesondere hinsichtlich des Belegs eines Rechtsschutzbedürfnisses zur Aussetzung bereits vollzogener Abschiebungshandlungen. Der Antragsgegner bestreitet die Möglichkeit, die Abschiebung rückgängig zu machen, insbesondere wegen des politischen Widerstands des türkischen Staates gegen eine Rücknahme. Das Gericht prüfte, ob die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO erfüllt und ob die Abschiebung reversibel ist. • Rechtliche Anforderungen: Nach §146 Abs.4 S.3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe für die Abänderung oder Aufhebung darlegen und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. • Antragsbestimmtheit: Es genügt auslegungsweise, wenn das Begehren erkennbar ist; hier war das erstinstanzliche Ziel des Antragstellers aus den Schriftsätzen hinreichend entnehmbar. • Darlegungsanforderung zum Rechtsschutzbedürfnis: Die Beschwerde muss darlegen, warum trotz bereits erfolgter Vollziehung ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aussetzung besteht. • Reversibilitätserfordernis: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung der Vollziehung setzt voraus, dass die Vollziehung rückgängig gemacht werden kann; dies ist eine materielle Voraussetzung für einen Vollziehungsfolgenbeseitigungsanspruch (vgl. §80 VwGO-rechtliche Funktion). • Fehlende Sachverhaltsdarlegung: Die Beschwerdebegründung enthält keine hinreichende Darstellung, inwiefern die Abschiebung reversibel wäre oder wie der Antragsgegner auf die Willensbildung des türkischen Staates Einfluss nehmen könnte. • Ergebnis der Prüfung: Wegen dieses zentralen Verstoßes gegen die Darlegungspflicht nach §146 Abs.4 S.3 VwGO ist die Beschwerde unzulässig zu verwerfen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 1.250 Euro, Kostenfolge nach §154 Abs.2 VwGO und GKG-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung den Anforderungen des §146 Abs.4 Satz3 VwGO nicht in einem wesentlichen Punkt genügt. Zwar war das angestrebte Begehren auslegungsweise erkennbar, doch fehlt es an einer darlegungsfähigen Darstellung, warum trotz bereits erfolgter Abschiebung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aussetzung bestehen soll. Entscheidend ist, dass die Beschwerde nicht aufzeigt, dass die Vollziehung reversibel ist; ohne solche Reversibilität kann ein Vollziehungsfolgenbeseitigungsanspruch nicht die Aussetzung der Vollziehung verlangen. Deshalb ist die Beschwerde unzulässig, der Antragsteller hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.