Beschluss
5 A 2634/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens kann auf § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 22 ff. PolG NRW gestützt werden.
• § 24 Abs. 2 PolG NRW erlaubt die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen wurden, auch zu präventiv-polizeilichen Zwecken.
• Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist die Speicherung nur weiter zulässig, wenn ein Restverdacht und eine Wiederholungsgefahr bestehen; ansonsten sind Löschung und Vernichtung vorzunehmen.
• Die polizeirechtlichen Regelungen (§§ 22 ff. PolG NRW) enthalten hinreichende Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen und sind verfassungskonform.
Entscheidungsgründe
Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach StPO i.V.m. PolG NRW • Die weitere Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens kann auf § 484 Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 22 ff. PolG NRW gestützt werden. • § 24 Abs. 2 PolG NRW erlaubt die Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen wurden, auch zu präventiv-polizeilichen Zwecken. • Bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist die Speicherung nur weiter zulässig, wenn ein Restverdacht und eine Wiederholungsgefahr bestehen; ansonsten sind Löschung und Vernichtung vorzunehmen. • Die polizeirechtlichen Regelungen (§§ 22 ff. PolG NRW) enthalten hinreichende Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen und sind verfassungskonform. Der Kläger begehrt die Löschung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die von ihm im Rahmen früherer Ermittlungsverfahren angefertigt wurden. Das Verwaltungsgericht Köln wies seine Klage ab; der Kläger beantragte Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist, ob die weitere Aufbewahrung und Nutzung dieser Unterlagen rechtlich gerechtfertigt ist. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf eine strafprozessuale Norm; das Oberverwaltungsgericht prüft hingegen die Verweisung in § 484 Abs. 4 StPO und die Anwendung der polizeirechtlichen Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen. Relevante Tatsachen betreffen frühere Ermittlungsverfahren, ein Gutachten aus 1988, weitere 2001/2002 angefertigte Unterlagen sowie die Frage, ob ein Fortbestehen von Verdachtsmomenten und eine Wiederholungsgefahr gegeben sind. Der Kläger beruft sich auf Unschuldsvermutung und mangelnde Ermächtigungsgrundlage. Die Behörde hält die Aufbewahrung für erforderlich zur Gefahrenabwehr und möglichen späteren Fallaufklärung. • Rechtsgrundlage: § 484 Abs. 4 StPO verweist für die weitere Verwendung personenbezogener Daten an die Polizeigesetze der Länder, insbesondere §§ 22 ff. PolG NRW. • Ermächtigung: § 24 Abs. 2 PolG NRW erlaubt Speicherung, Änderung und Nutzung von Daten, die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnen wurden; dies erfasst auch erkennungsdienstliche Unterlagen nach § 81b StPO. • Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit: Die polizeirechtlichen Vorschriften regeln Erforderlichkeit, Suchfähigkeit, Löschung und Vernichtung konkret und erfüllen verfassungsrechtliche Anforderungen. • Unschuldsvermutung: Die Speicherung zu präventiv-polizeilichen Zwecken widerspricht der Unschuldsvermutung nicht grundsätzlich; nach Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist jedoch zu prüfen, ob Restverdacht und Wiederholungsgefahr bestehen. • Einzelfallprüfung: Das Verwaltungsgericht hat konkret dargelegt, dass bei dem Kläger Restverdacht und Wiederholungsgefahr vorliegen; diese Darlegungen wurden vom Senat nicht erschüttert. • Beweiswürdigung: Auch ältere Gutachten und frühere erkennungsdienstliche Unterlagen können in die Prognose zur Wiederholungsgefahr einbezogen werden, § 51 BZRG steht dem nicht entgegen. • Mildere Mittel: Die Anordnung nachträglicher Bildmontagen als Alternative ist weniger geeignet und nicht vorzugswürdig, da aktuelle Vergleichsaufnahmen für Opfer und Zeugen erforderlich sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt somit wirksam. Die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers ist rechtlich zulässig, da § 484 Abs. 4 StPO auf die detaillierten Regelungen der §§ 22 ff. PolG NRW verweist und insbesondere § 24 Abs. 2 PolG NRW die Speicherung zu präventiv-polizeilichen Zwecken erlaubt. Die Vorschriften enthalten hinreichende Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen; bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung ist jedoch die Fortdauer der Speicherung an das Vorliegen von Restverdacht und Wiederholungsgefahr gebunden. Das Verwaltungsgericht hat die notwendigen Feststellungen zur Wiederholungsgefahr getroffen und begründet; deshalb ist die beanstandete Datenaufbewahrung erforderlich und nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 4.000,00 Euro festgesetzt.