OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 A 1808/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Behandlung von Abfällen, die nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst ist, bedarf einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung führen. • Die Zuständigkeit nach der ZustVOtU für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG liegt für Behandlungsanlagen regelmäßig bei den Staatlichen Umweltämtern; die Ausnahme zugunsten der Kreisordnungsbehörden betrifft allein Fälle der ungenehmigten Lagerung, nicht aber der ungenehmigten Behandlung. • Eine Regelung, die verbietet, die derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle im Freien zu behandeln, ist hinreichend bestimmt, wenn "derzeit" auf den Zeitpunkt des wirksamen Bekanntgebungsbescheids bezogen wird.
Entscheidungsgründe
Stilllegungserlaubnis für ungenehmigte Abfallbehandlung auf Freiflächen • Eine Behandlung von Abfällen, die nicht von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfasst ist, bedarf einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG und kann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Stilllegung führen. • Die Zuständigkeit nach der ZustVOtU für Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG liegt für Behandlungsanlagen regelmäßig bei den Staatlichen Umweltämtern; die Ausnahme zugunsten der Kreisordnungsbehörden betrifft allein Fälle der ungenehmigten Lagerung, nicht aber der ungenehmigten Behandlung. • Eine Regelung, die verbietet, die derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle im Freien zu behandeln, ist hinreichend bestimmt, wenn "derzeit" auf den Zeitpunkt des wirksamen Bekanntgebungsbescheids bezogen wird. Die Klägerin betreibt eine genehmigte Abfallsortieranlage mit Zwischenlager in I., genehmigt durch Bescheid vom 14.01.1999. Nach Nachbarbeschwerden erließ die Behörde am 04.10.2000 eine Ordnungsverfügung, die unter Ziffer 1 die weitere Annahme von Abfällen auf einer beschriebenen Freifläche untersagte und unter Ziffer 2 die Behandlung bereits liegender Abfälle im Freien untersagte. Die Bezirksregierung präzisierte den Wortlaut im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001; später schränkte der Beklagte Ziffer 2 durch Bescheid vom 04.04.2003 auf die gesamten Freiflächen ein. Das VG hob die Verfügung auf, insbesondere wegen Zuständigkeitsfragen; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob auf dem Betriebsgelände außerhalb der Sortierhalle behandelte Abfälle durch die Genehmigung gedeckt waren und ob die Behörde für eine Stilllegungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG zuständig gewesen sei. • Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG; danach kann die zuständige Behörde die Stilllegung einer Anlage anordnen, wenn sie ohne erforderliche Genehmigung wesentlich geändert betrieben wird. • Die Genehmigung vom 14.01.1999 erlaubt die Behandlung (Sortierung) ausdrücklich nur innerhalb der geschlossenen Sortierhalle; Antragsunterlagen und Begründung belegen, dass Sortierung und damit zusammenhängende vorbereitende Tätigkeiten in der Halle stattfinden sollten. • Die Klägerin ließ außerhalb der Halle Behandlungen vornehmen (Schreddern von Grünabfällen, Zerkleinern von Gestein mit Brechanlage/Bagger), was die Qualität/Quantität der Abfälle veränderte und damit als Behandlung im immissionsschutzrechtlichen Sinn einzustufen ist und einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG bedurft hätte. • Solche ungenehmigten Behandlungsmaßnahmen erfüllten die Tatbestandsvoraussetzungen für eine nach § 20 Abs. 2 BImSchG zu treffende Stilllegungsanordnung; damit war eine Maßnahme zu rechtfertigen. • Zur Zuständigkeit: Punkt 10.1.8 des Anhangs zur ZustVOtU weist Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 BImSchG regelmäßig den Staatlichen Umweltämtern zu; die Ausnahme für Kreisordnungsbehörden erstreckt sich nur auf Fälle ungenehmigter Lagerung (Anlagennummern 8.10, 8.11) und nicht auf Fälle ungenehmigter Behandlung, sodass der Beklagte zuständig war. • Die Formulierung der Anordnung ist hinreichend bestimmt. Der Begriff der "Behandlung von Abfällen" ist ein Fachbegriff (z. B. Sortieren, Verkleinern) und unterscheidet sich von bloßer Verladung zum Abtransport. Die Bezugnahme auf die "derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle" ist auf den Zeitpunkt des wirksamen Bescheids (04.04.2003) zu verstehen; spätere Bestandsveränderungen berühren nicht die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Berufung des Beklagten ist in dem zugelassenen Umfang erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit auf und weist die Klage ab, soweit sie sich gegen Ziffer 2 der Ordnungsverfügung richtet. Begründung: Die Klägerin betrieb außerhalb der genehmigten Halle behandlungsbedürftige Tätigkeiten, die nicht von der Genehmigung gedeckt waren und einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG bedurft hätten; damit lagen die Voraussetzungen für eine Stilllegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vor. Die zuständige Behörde war zur Anordnung befugt, weil die Zuständigkeitsausnahme der Kreisordnungsbehörden nur Fälle ungenehmigter Lagerung, nicht aber ungenehmigter Behandlung erfasst. Die angeordnete Untersagung, die "derzeit auf der gesamten Freifläche liegenden Abfälle" im Freien zu behandeln, ist hinreichend bestimmt und damit rechtmäßig; daher ist die Klage in diesem Umfang unbegründet.