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Beschluss

20 A 2187/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Herstellung einer öffentlichen Kanalleitung durch die Gemeinde zur Schaffung einer Anschlussmöglichkeit rechtfertigt nach §125 Abs.2 LWG die Inanspruchnahme fremder Wegeflächen, wenn nur so das Unternehmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt werden kann. • Die Gemeinde ist aufgrund ihrer abwasserbeseitigungspflichtigen Aufgabe grundsätzlich legitimiert, Kanalanschlüsse auch über Grundstücke Dritter zu führen; private Erwerbsalternativen sind nur dann vorzugswürdig, wenn sie tatsächlich die Durchführung des Unternehmens darstellen und nicht bloß entbehrlich machen. • Eine bloße Nutzungsbeeinträchtigung des Eigentümers durch Verlegung einer Leitungstrasse auf einer reinen Erschließungsfläche genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit des kommunalen Unternehmens zu verneinen. • Die Nutzung vorhandener privater Anschlussleitungen durch die Gemeinde ist nicht voraussetzbar, wenn diese technisch ungeeignet ist oder damit das Unternehmen aufgegeben würde. • Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, sodass die Zulassung der Berufung zu versagen ist.
Entscheidungsgründe
Kommunale Kanalleitung über fremde Wegefläche rechtmäßig; Erwerbsalternative nicht vorzugswürdig • Die Herstellung einer öffentlichen Kanalleitung durch die Gemeinde zur Schaffung einer Anschlussmöglichkeit rechtfertigt nach §125 Abs.2 LWG die Inanspruchnahme fremder Wegeflächen, wenn nur so das Unternehmen der Abwasserbeseitigung durchgeführt werden kann. • Die Gemeinde ist aufgrund ihrer abwasserbeseitigungspflichtigen Aufgabe grundsätzlich legitimiert, Kanalanschlüsse auch über Grundstücke Dritter zu führen; private Erwerbsalternativen sind nur dann vorzugswürdig, wenn sie tatsächlich die Durchführung des Unternehmens darstellen und nicht bloß entbehrlich machen. • Eine bloße Nutzungsbeeinträchtigung des Eigentümers durch Verlegung einer Leitungstrasse auf einer reinen Erschließungsfläche genügt nicht, um die Rechtmäßigkeit des kommunalen Unternehmens zu verneinen. • Die Nutzung vorhandener privater Anschlussleitungen durch die Gemeinde ist nicht voraussetzbar, wenn diese technisch ungeeignet ist oder damit das Unternehmen aufgegeben würde. • Die Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung und weist keine besonderen Schwierigkeiten auf, sodass die Zulassung der Berufung zu versagen ist. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Gemeinde die Verlegung einer öffentlichen Kanalleitung in einer Wegefläche genehmigt hat, um die Flurstücke 84 und 85 an die gemeindliche Kanalisation anzuschließen. Die Flurstücke liegen umgeben von fremden Grundstücken und werden über den streitgegenständlichen Weg erschlossen, an dem der Kläger Eigentümerrechte ausübt. Die Beigeladene Gemeinde plant eine Leitungstrasse durch diese Wegefläche; der Kläger rügt, die Voraussetzungen des §125 Abs.2 LWG seien nicht erfüllt und es gebe vorzugswürdige Alternativen wie den Erwerb der Wegefläche durch die anzuschließenden Eigentümer oder die Nutzung einer vorhandenen privaten Anschlussleitung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit der Behauptung von Rechtsfehlern und besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache. • Zulassungsgründe: Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO liegt vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Maßgebliche Rechtsgrundlage ist §128, §125 Abs.2 LWG; die Rechtmäßigkeit des Bescheids bemisst sich daran und das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend festgestellt. • Unternehmen der Beigeladenen: Ziel ist die Schaffung einer technisch geeigneten Anschlussmöglichkeit für die Flurstücke 84 und 85; dies lässt sich nur durch eine öffentliche Kanalleitung verwirklichen, sodass die Gemeinde zur Durchführung berechtigt und legitimiert ist. • Erwerbsalternative: Der Erwerb der Wegefläche durch die Eigentümer der anzuschließenden Grundstücke stellt keine vorzugswürdige Alternative dar, weil er nicht Teil der Durchführung des Unternehmens ist, sondern das Unternehmen gegebenenfalls entbehrlich machen würde. • Abwägung der Interessen: Die zu erwartenden Nachteile für den Kläger sind gering (vorübergehende Behinderungen während der Arbeiten); die Wegefläche hat überwiegend Erschließungsfunktion, sodass die Verlegung der Leitung die Nutzung nicht ernsthaft beeinträchtigt. • Nutzung privater Anschlussleitung: Eine Verpflichtung der Gemeinde, zuvor die vorhandene private Leitung zu übernehmen, besteht nicht, insbesondere weil diese technisch ungeeignet und nicht ausreichend dimensioniert ist. • Niederschlagswasser: Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, dass die Gemeinde für Niederschlagswasser abwasserbeseitigungspflichtig wäre; selbst wenn, begründet dies keinen Anspruch des Klägers auf Beseitigungsmaßnahmen durch die Gemeinde. • Besondere Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger angeführten Aspekte begründen keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil und der Bescheid sind nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden. Die Gemeinde durfte die öffentliche Kanalleitung durch die Wegefläche verlegen, weil nur so eine technisch taugliche Anschlussmöglichkeit für die Flurstücke 84 und 85 geschaffen werden kann und die Gemeinde aufgrund ihrer Abwasserbeseitigungspflicht grundsätzlich zur Durchführung des Unternehmens befugt ist. Der Erwerb der Wegefläche durch die anzuschließenden Eigentümer oder die Nutzung einer vorhandenen privaten Anschlussleitung stellen keine vorzugswürdigen Alternativen, die die Rechtmäßigkeit des Bescheids infrage stellen würden. Dem Kläger sind nur geringe und typisch zu erwartende Beeinträchtigungen zuzumuten; besondere Nachteile, die einen unverhältnismäßigen Eingriff bedeuten würden, sind nicht dargetan. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.