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Urteil

19 A 2051/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV setzt voraus, dass der Antragsteller selbst als privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithält. • Der Begriff des Rundfunkveranstalters richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und umfasst denjenigen, der Programmstruktur, -abfolge und -zusammenstellung verantwortet; bloße Zulieferer sind nicht erfasst. • Eine funktionale oder rein gerätebezogene Auslegung von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV zugunsten Dritter, die Technik für Rundfunkveranstalter bereitstellen, ist ausgeschlossen; weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzeszweck rechtfertigen Analogie. • Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Anspruch auf Gebührenbefreiung für Unternehmen, die nicht selbst Rundfunk veranstalten; eine Gebührenerhebung verletzt die Rundfunkfreiheit nur bei beeinträchtigender Wirkung auf die Ausübung des Grundrechts.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung für technische Dienstleister ohne Veranstalterfunktion • Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV setzt voraus, dass der Antragsteller selbst als privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter Rundfunkempfangsgeräte für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithält. • Der Begriff des Rundfunkveranstalters richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und umfasst denjenigen, der Programmstruktur, -abfolge und -zusammenstellung verantwortet; bloße Zulieferer sind nicht erfasst. • Eine funktionale oder rein gerätebezogene Auslegung von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV zugunsten Dritter, die Technik für Rundfunkveranstalter bereitstellen, ist ausgeschlossen; weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzeszweck rechtfertigen Analogie. • Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Anspruch auf Gebührenbefreiung für Unternehmen, die nicht selbst Rundfunk veranstalten; eine Gebührenerhebung verletzt die Rundfunkfreiheit nur bei beeinträchtigender Wirkung auf die Ausübung des Grundrechts. Die Klägerin betreibt technische Dienstleistungen für private Fernsehsender, insbesondere Produktion, Postproduktion und Sendeabwicklung, und betrieb bis 1.1.2004 ein Sendezentrum. Sie beantragte Befreiung von Rundfunkgebühren für mehrere Fernsehgeräte für unterschiedliche Zeiträume und machte geltend, die Geräte würden nur zu studio- und überwachungstechnischen Zwecken für private Rundfunkveranstalter bereitgehalten. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Klägerin sei kein privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter und habe keine Zulassungsurkunde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das OVG blieb bei dieser Entscheidung. Streitpunkt ist, ob Auslagerung von Sendetechnik Dritte von der Gebührenpflicht befreien kann. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV; danach können private Rundfunkveranstalter oder -anbieter auf Antrag von der Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte befreit werden, die sie für betriebliche Zwecke zum Empfang bereithalten. • Der verfassungsrechtlich geprägte Begriff des Rundfunkveranstalters (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst Verantwortlichkeit für Programmstruktur, Abfolge und Zusammenstellung; die Klägerin erbringt nur Zulieferungs- und technische Leistungen und trägt diese Verantwortung nicht. • Der Wortlaut von § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV verlangt, dass der private Rundfunkveranstalter oder -anbieter selbst das Empfangsgerät bereithält; eine rein funktionale oder gerätebezogene Auslegung zugunsten Dritter widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. • Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung oder Analogie käme nur in Betracht bei Gesetzeszweckverfehlung, schwerwiegendem Wertungswiderspruch oder offener Ungerechtigkeit; solche Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Gesetzeszweck ist die gebührenrechtliche Gleichstellung öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunkveranstalter und -anbieter; die Regelung schließt bewusst Tochtergesellschaften oder Dritte aus, die Technik für Veranstalter bereitstellen. • Die Auslagerung von Sendetechnik war bei Erlass des RGebStV bekannt; deshalb besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen würde. • Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt kein Anspruch der Klägerin auf Befreiung, da sie nicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt und die Gebührenerhebung die Rundfunkfreiheit der Auftraggeber nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Richter bestätigten, dass die Klägerin keine private Rundfunkveranstalterin oder -anbieterin im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist und daher keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat. Eine Auslegung der Vorschrift zugunsten Dritter, die Technikleistungen erbringen, kommt nicht in Betracht, weil Wortlaut und Zweck der Regelung dies ausschließen und keine analoge Regelungslücke besteht. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Revision wurde nicht zugelassen.