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Beschluss

7 B 2246/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn ausfällt. • Eine Aufschüttung kann bereits dann "Wirkungen wie von Gebäuden" im Sinn des Abstandrechts entfalten, wenn die relative Höhendifferenz und die Nutzungsbestimmung (Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen) gebäudegleiche Wirkungen gegenüber dem Nachbargrundstück hervorruft. • Bei der Interessenabwägung sind die schutzwürdigen Belange der Nachbarn an der Unversehrtheit des Aufenthalts- und Zufahrtsbereichs schwerer zu gewichten, wenn die geplante Nutzung regelmäßig und wiederholt Fahrbewegungen in unmittelbarer Nähe und deutlich oberhalb des Nachbargrundstücks ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung und teilweises Nutzungsverbot für genehmigte Aufschüttung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anordnet werden, wenn bei summarischer Prüfung Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt sind und die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn ausfällt. • Eine Aufschüttung kann bereits dann "Wirkungen wie von Gebäuden" im Sinn des Abstandrechts entfalten, wenn die relative Höhendifferenz und die Nutzungsbestimmung (Befahrbarkeit mit Kraftfahrzeugen) gebäudegleiche Wirkungen gegenüber dem Nachbargrundstück hervorruft. • Bei der Interessenabwägung sind die schutzwürdigen Belange der Nachbarn an der Unversehrtheit des Aufenthalts- und Zufahrtsbereichs schwerer zu gewichten, wenn die geplante Nutzung regelmäßig und wiederholt Fahrbewegungen in unmittelbarer Nähe und deutlich oberhalb des Nachbargrundstücks ermöglicht. Nachbarn (Antragsteller) wenden sich gegen die Baugenehmigung für eine Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen, die eine neue Stützmauer und ein befahrbares Plateau ermöglicht. Die Beigeladenen wollen das Gelände mit Kraftfahrzeugen nutzen, etwa zur Andienung des hinteren Grundstücksteils und zur Abfuhr von Gartenmaterial. Die Genehmigung sieht eine Geländeerhöhung von bis zu 99 cm an der Grenze vor; insgesamt ergibt sich gegenüber dem Niveau der Antragsteller eine Höhenwirkung von rund 2,50 m. Die Antragsteller befürchten gebäudegleiche Wirkungen und erhebliche Beeinträchtigungen durch Fahrzeugverkehr auf hohem Niveau unmittelbar an ihrer Grenze. Das Oberverwaltungsgericht prüft im einstweiligen Rechtsschutz summarisch, ob nachbarrechtliche Schutzvorschriften und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind, und entscheidet über die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. • Summarische Prüfung genügt für die Anordnung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen; eine abschließende Entscheidung obliegt dem Hauptsacheverfahren (§ 80a VwGO). • Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die geplante Aufschüttung in ihrer Gesamtkonzeption gebäudegleiche Wirkungen entfaltet: trotz einzelner Maße unterhalb der 1 m-Schwelle ergibt die relative Höhendifferenz zum Nachbargrundstück zusammen mit der Befahrbarkeit eine Gesamtwirkung vergleichbar mit einem Bauwerk (§ 6 Abs. 10 BauO NRW; § 41 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW relevant für Umwehrungspflichten). • Das Gebot der Rücksichtnahme ist berührt, weil die genehmigte Nutzung über die bisher hingenommene, offenbar formell oder materiell nicht gedeckte Nutzung hinausgeht und dauerhaft wiederholte Fahrbewegungen unmittelbar über dem Nachbargrundstück zulassen würde. • Bei der Interessenabwägung überwiegen die schutzwürdigen Belange der Antragsteller an der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch Fahrzeugverkehr in großer Höhe gegenüber dem vergleichsweise geringen Interesse der Beigeladenen an der vollständigen Nutzung des Plateaus; daher ist die Anordnung eines teilweisen Nutzungsverbots gerechtfertigt. • Konsequenz: Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Verbot der Nutzung der genehmigten Aufschüttung mit Kraftfahrzeugen, mit eng begrenzten Ausnahmen für Vor- und Abfahrt zum Be- und Entladen sowie für motorisierte Gartengeräte. Die Beschwerde wird als begründet angesehen; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird per sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung untersagt, die genehmigte Aufschüttung mit Kraftfahrzeugen zu nutzen, wobei Ausnahmen für Vor- und Abfahrt zum Be- und Entladen in einem eng beschriebenen, mit einer Markierung zu versehenden Bereich sowie für motorisierte Gartengeräte bestehen. Die Anordnung stützt sich auf die Feststellung, dass bei summarischer Prüfung gebäudegleiche Wirkungen und Verstöße gegen die Rücksichtnahmepflicht sowie nachbarschützende Vorschriften wahrscheinlich erscheinen und die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausfällt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.