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Beschluss

6 A 4744/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung muss der Dienstherr rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und außerdem voraussichtlich ohne den Fehler den Beamten befördert haben. • Fehlende oder veraltete dienstliche Beurteilungen können die Auswahlentscheidung so unzuverlässig machen, dass nicht festgestellt werden kann, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung ausgefallen wäre.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht bei Beförderungsschaden • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Für einen Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung muss der Dienstherr rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben und außerdem voraussichtlich ohne den Fehler den Beamten befördert haben. • Fehlende oder veraltete dienstliche Beurteilungen können die Auswahlentscheidung so unzuverlässig machen, dass nicht festgestellt werden kann, wie sie bei ordnungsgemäßer Durchführung ausgefallen wäre. Der Kläger, im Jahr 1900 geboren und später Regierungsamtsrat (A 12), verlangte besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei er an einem bestimmten Datum zum Regierungsoberamtsrat (A 13) befördert worden. Er rügte, die Bezirksregierung habe bei der Besetzung einer A‑13‑Stelle den Konkurrenten C. rechtswidrig bevorzugt; tatsächlich sei jedoch die Beamtin S. befördert worden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil nicht feststehe, dass die Behörde bei fehlerfreier Entscheidung den Kläger voraussichtlich befördert hätte. Entscheidungsrelevant waren fehlende bzw. veraltete dienstliche Beurteilungen beider Konkurrenten und Hinweise der Behörde auf eine mögliche aktuelle Beurteilung des Klägers, auf die dieser verzichtet habe. Der Kläger focht die Begründung an und bestritt insbesondere die Rolle der Beamtin S. und die Annahme zur Frauenförderung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte im Zulassungsverfahren die vorgetragenen Zulassungsgründe nach § 124 VwGO. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Zulassung der Berufung richtet sich nach den in der Zulassungsanmeldung vorgetragenen Gesichtspunkten; es müssen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, grundsätzliche Bedeutung oder verfassungsrechtliche Fragen geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 VwGO). • Keine ernstlichen Zweifel: Nach Prüfung sind keine ernstlichen Zweifel daran ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil nicht feststeht, dass der Dienstherr bei fehlerfreier Auswahlentscheidung voraussichtlich den Kläger befördert hätte. • Anforderungen an Schadensersatzanspruch: Voraussetzungen sind rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Behörde sowie Kausalität zum Schaden; es muss hinreichend wahrscheinlich sein, dass ohne Fehler die Beförderung zu Gunsten des klagenden Beamten erfolgt wäre. • Mangelhafte Auswahlgrundlagen: Weder für den Kläger noch für den Konkurrenten aussagekräftige dienstliche Beurteilungen vorhanden; bei C. fehlte eine aktuelle Beurteilung nach Aufstieg, bei dem Kläger war die letzte Beurteilung mehrere Jahre alt und somit nicht mehr aktuell. • Keine Feststellbarkeit des hypothetischen Entscheids: Wegen der unzureichenden Bewertungsgrundlagen lässt sich nicht erkennen, wie die Entscheidung bei ordnungsgemäßer Durchführung ausgefallen wäre; es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger voraussichtlich befördert worden wäre. • Vorbringenslücken des Klägers: Der Kläger hat die vom Beklagten konkret dargelegten Umstände des Gesprächs über eine aktuelle Beurteilung nicht substantiiert bestritten, sodass seine Einwendungen die Erfolgsaussicht nicht begründen. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit: Die Sache weist keine grundsätzliche Rechtsfrage oder besondere rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2–3 VwGO auf. • Kosten- und Streitwertentscheidungen: Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwert für das Zulassungsverfahren bis 25.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung bestehen. Entscheidend war, dass sowohl beim Kläger als auch bei dem konkurrierenden Bewerber keine hinreichend aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen vorlagen, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Dienstherr bei ordnungsgemäßer Auswahlentscheidung voraussichtlich den Kläger befördert hätte. Das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um die angenommenen Umstände substantiiert zu widerlegen oder eine grundsätzliche Rechtsfrage darzulegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf bis zu 25.000 Euro festgesetzt.