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Beschluss

18 B 503/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anordnungsantrags zur Aushändigung einer Bescheinigung für die Ehe- und Visumszwecke wurde zurückgewiesen. • Für einen Anordnungsanspruch wegen beabsichtigter Eheschließung ist die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins grundsätzlich erforderlich. • Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum zu beantragen, gilt auch für abgelehnte Asylbewerber und verletzt nicht grundsätzlich das Recht auf Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). • Ein genereller Abschiebestopp aufgrund einer Naturkatastrophe kann nicht aus einem landesweiten Erlass abgeleitet werden; es bedarf einer Einzelfallprüfung.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch ohne konkreten Eheschließungstermin • Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anordnungsantrags zur Aushändigung einer Bescheinigung für die Ehe- und Visumszwecke wurde zurückgewiesen. • Für einen Anordnungsanspruch wegen beabsichtigter Eheschließung ist die Angabe eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Termins grundsätzlich erforderlich. • Die Verpflichtung, vor der Einreise ein Visum zu beantragen, gilt auch für abgelehnte Asylbewerber und verletzt nicht grundsätzlich das Recht auf Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG). • Ein genereller Abschiebestopp aufgrund einer Naturkatastrophe kann nicht aus einem landesweiten Erlass abgeleitet werden; es bedarf einer Einzelfallprüfung. Der Antragsteller, ein in Deutschland abgelehnter Asylbewerber, begehrte vom Kreis T. eine Bescheinigung, die beim srilankischen Generalkonsulat vorgelegt werden sollte und die bestätigen sollte, dass er zum Zwecke der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen srilankischen Pass benötigt und nach Heirat eine Aufenthaltserlaubnis erlangen könnte. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung ab. Der Antragsteller gab an, heiraten zu wollen, legte jedoch keinen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Eheschließungstermin vor. Er machte ferner geltend, aufgrund der Naturkatastrophe in Sri Lanka seien Abschiebungen vorübergehend ausgesetzt, weshalb ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht sah den Anordnungsanspruch als nicht glaubhaft gemacht an und verpflichtete den Kreis nicht zur Ausstellung der Bescheinigung. Dagegen richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf die begehrte einstweilige Anordnung, da er keinen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Eheschließungstermin angegeben hat; nach ständiger Senatsrechtsprechung ist eine solche Angabe grundsätzlich unverzichtbar. • Unzumutbarkeit der Ausreise: Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Beantragung eines Visums und die Wiedereinreise aus Sri Lanka unmöglich oder unzumutbar wäre; allgemeine Umstände der Heimat sind hierfür unbeachtlich. • Visumspflicht und Verfassungsrecht: Die Verpflichtung, vor Einreise ein Visum zu beantragen (vgl. § 6 Abs. 4 AufenthG früher § 3 Abs. 3 AuslG), gilt auch für abgelehnte Asylbewerber und verletzt nicht grundsätzlich das aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitete Ehegüterrecht. • Auswirkungen der Naturkatastrophe: Ein landesweiter Erlass über die Handhabung von Abschiebungen infolge einer Naturkatastrophe begründet keinen generellen Abschiebestopp; es bleibt eine Einzelfallprüfung, sodass daraus kein Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt. • Verfahrensrechtliches: Im Beschwerdeverfahren prüft der Senat nur die in der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO); neue Tatsachen, die nicht erstinstanzlich vorgetragen wurden, sind im Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres zulässig. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung, weil er keinen konkreten, unmittelbar bevorstehenden Eheschließungstermin glaubhaft gemacht hat und weder die Unzumutbarkeit einer Rückkehr noch die Unmöglichkeit der Visumsbeschaffung substantiiert dargelegt wurden. Die bestehende Visumspflicht für die Einreise ist auch für abgelehnte Asylbewerber anzuwenden und steht nicht im Widerspruch zu Art. 6 Abs. 1 GG. Ein pauschaler Abschiebestopp aufgrund der Naturkatastrophe kann nicht aus dem genannten Erlass abgeleitet werden; Abschiebungen sind im Einzelfall zu prüfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 1.250 EUR festgesetzt.