Beschluss
10 B 157/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bereits fertiggestellter Baumaßnahme fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs.
• Eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ist nicht zwingend, wenn die Beseitigung der Baumaßnahme unverhältnismäßig wäre.
• Vorherige Zustimmung der Nachbarn zur ähnlichen Baumaßnahme und anhängiger Bebauungsplan können die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens und damit das Rechtsschutzinteresse beeinträchtigen.
• Für ein Aussetzungsinteresse ist maßgeblich, ob die Beeinträchtigung vom Bestand der Bausubstanz oder von ihrer Nutzung ausgeht; bloß erhöhte Nutzungshäufigkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsschutzinteresse bei bereits fertiggestellter Terrassenüberdachung • Bei bereits fertiggestellter Baumaßnahme fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. • Eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung ist nicht zwingend, wenn die Beseitigung der Baumaßnahme unverhältnismäßig wäre. • Vorherige Zustimmung der Nachbarn zur ähnlichen Baumaßnahme und anhängiger Bebauungsplan können die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens und damit das Rechtsschutzinteresse beeinträchtigen. • Für ein Aussetzungsinteresse ist maßgeblich, ob die Beeinträchtigung vom Bestand der Bausubstanz oder von ihrer Nutzung ausgeht; bloß erhöhte Nutzungshäufigkeit genügt nicht. Nachbarn (Antragsteller) wandten sich gegen die Baugenehmigung einer Beigeladenen zur Errichtung einer rückwärtigen Terrassenüberdachung auf dem Nachbargrundstück. Die Antragsteller begehrten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Überdachung am Tag der Antragstellung bzw. am folgenden Tag bereits fertiggestellt war. Die Antragsteller rügten insbesondere Verstöße gegen Abstandflächenvorschriften und eine erhöhte Beeinträchtigung durch die Ausführung. Die Beigeladene legte dar, die Antragsteller hätten ursprünglich einer ähnlichen, seitlich geschlossenen Überdachung zugestimmt und bei Grundstückserwerb vertragliche Erklärungen abgegeben. Zudem sei ein Bebauungsplan in Aufstellung, der die überbaubare Fläche erweitern könnte, so dass das Vorhaben später legalisierbar wäre. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aussetzungsanordnung ab; das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und bestätigte die Ablehnung des Antrags. • Die Beschwerde ist begründet, weil den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aussetzungsentscheidung fehlt, da die Terrassenüberdachung bereits fertiggestellt ist (§§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1, 3 VwGO). • Eine Aufhebung der Vollziehung käme einer vollständigen Beseitigung der Überdachung gleich; eine solche Anordnung ist nicht zwingend und hier aufgrund der Umstände unverhältnismäßig. Selbst bei teilweisem Abbau ohne Substanzverlust ist die Beseitigung nicht erforderlich. • Die tatsächliche Beeinträchtigung ist geringfügig (max. 2,80 m Höhe, geringe Verschattung) und die Antragsteller hatten zuvor einer gleichwertigen Planung zugestimmt, sodass die von ihnen geltend gemachten Nachteile reduziert sind. Zudem bestehen vertragliche Vereinbarungen beim Grundstückserwerb, die die Errichtung eines Wintergartens zulassen. • Es besteht Aussicht, dass eine materielle Rechtswidrigkeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren entfallen kann, weil ein Bebauungsplan in Aufstellung die überbaubare Fläche erweitern könnte; dadurch wäre eine spätere Legalisierung möglich. Dies mildert das Interesse an einer sofortigen Beseitigung weiter. • Die Beeinträchtigung rührt allein von der Bausubstanz her, nicht von einer unzulässigen Nutzung; erhöhte Nutzungshäufigkeit infolge der Überdachung stellt keinen eigenständigen Anordnungsgrund dar. Deshalb rechtfertigt auch das Verbot der Nutzung keine Aussetzungsanordnung. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO sowie §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung wurde abgelehnt; die Beschwerde wurde zwar als zulässig erachtet, aber aus Mangel an Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen. Die Fertigstellung der Terrassenüberdachung machte eine Aussetzungsanordnung entbehrlich und eine sofortige Beseitigung wäre unverhältnismäßig. Vorherige Zustimmungsteilerklärungen der Antragsteller, mögliche Planrechtänderungen durch einen in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan und die überwiegend materielle Natur der Beeinträchtigung sprachen gegen die Anordnung. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten in beiden Instanzen als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde auf 2.000,00 EUR festgesetzt.