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Beschluss

13 B 221/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG ist bei im Ausland abgeschlossener Ausbildung grundsätzlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu prüfen. • § 13 ZHG eröffnet der Behörde einen weiten Ermessensspielraum; eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung kann nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null angeordnet werden. • Die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ersetzt keine verwaltungsbehördliche Substanzprüfung der Gleichwertigkeit; bloße Fächer- und Notenübersichten genügen nicht zur Glaubhaftmachung. • Weiterbildungen oder Promotionen sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Grundausbildung grundsätzlich unbeachtlich. • Die Ablehnung einer einstweiligen Verlängerung ist nicht unzumutbar, wenn zeitnah Prüfungsangebote zur Feststellung eines gleichwertigen Kenntnisstandes bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Verlängerung der Berufserlaubnis ohne Nachweis der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildung • Für die Verlängerung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 ZHG ist bei im Ausland abgeschlossener Ausbildung grundsätzlich die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu prüfen. • § 13 ZHG eröffnet der Behörde einen weiten Ermessensspielraum; eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung kann nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null angeordnet werden. • Die Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ersetzt keine verwaltungsbehördliche Substanzprüfung der Gleichwertigkeit; bloße Fächer- und Notenübersichten genügen nicht zur Glaubhaftmachung. • Weiterbildungen oder Promotionen sind für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Grundausbildung grundsätzlich unbeachtlich. • Die Ablehnung einer einstweiligen Verlängerung ist nicht unzumutbar, wenn zeitnah Prüfungsangebote zur Feststellung eines gleichwertigen Kenntnisstandes bestehen. Der Antragsteller ist Zahnarzt mit in Ägypten abgeschlossener Ausbildung und hatte bereits befristete Berufserlaubnisse nach § 13 ZHG zur Weiterbildung in Deutschland erhalten. Nach Ablauf der Befristung strebte er eine weitere Erlaubnis nach § 13 Abs. 3 ZHG an; die Behörde lehnte die Verlängerung ab. Die Antragsgegnerin berief sich auf Verwaltungsvorschriften, wonach bei im Ausland abgeschlossener Ausbildung die in Deutschland vorgegebene Ausbildung entsprechen muss. Der Antragsteller verwies auf eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen und seine Weiterbildung sowie Promotion. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag stattgegeben; das Oberverwaltungsgericht prüft die Beschwerde der Behörde. Streitgegenstand ist, ob der Antragsteller die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes glaubhaft gemacht und damit einen Anordnungsanspruch für die Verlängerung der Erlaubnis begründet hat. • Anordnungsanspruch: Für eine einstweilige Anordnung ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; § 13 ZHG gewährt der Behörde einen weiten Ermessensspielraum, sodass nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null eine Verlängerung angeordnet werden kann. • Patientenschutz und Ermessensbreite: § 13 ZHG dient dem Patientenschutz; es ist sachgerecht und ermessensfehlerfrei, bei ausländischer Ausbildung die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes zu fordern, auch wenn § 13 Abs. 1 ZHG dies nicht ausdrücklich verlangt. • Verwaltungsvorschriften: Verwaltungsvorschriften und Runderlasse steuern das Ermessen und enthalten sachgerechte Gesichtspunkte, sind jedoch nicht für sich bindend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. • Glaubhaftmachung der Gleichwertigkeit: Der Antragsteller hat die Gleichwertigkeit seiner ägyptischen Ausbildung nicht glaubhaft gemacht; die Stellungnahme der Zentralstelle beruhte auf einer nicht differenzierenden Fächer- und Notenübersicht und ersetzt keine objektive Prüfung der Studiendauer, Vermittlungsart und Leistungskontrollen. • Nicht berücksichtigbare Nachschulungen: Nachschulungen, Fachweiterbildungen und Promotionen sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Grundausbildung grundsätzlich unbeachtlich. • Verhältnismäßigkeit der Ablehnung: Die Ablehnung der einstweiligen Verlängerung führt zu keinen unzumutbaren Nachteilen, da zeitnahe Prüfungstermine zur Feststellung eines gleichwertigen Kenntnisstandes angeboten werden. • Rechtsfolge: Mangels Glaubhaftmachung der Gleichwertigkeit liegt kein Anordnungsanspruch vor; daher ist die einstweilige Anordnung auf Verlängerung der Erlaubnis abzulehnen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verlängerung der Berufserlaubnis wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Gleichwertigkeit seiner im Ausland erworbenen zahnärztlichen Ausbildung nicht glaubhaft gemacht, weshalb kein Anordnungsanspruch besteht. § 13 ZHG eröffnet der Behörde einen weiten Ermessensspielraum, und eine einstweilige Anordnung kommt nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht, die hier nicht vorliegt. Weiterbildungen und die Promotion des Antragstellers ersetzen nicht die notwendige substanzielle Prüfung der Ausbildungsinhalte, Studiendauer und Leistungskontrollen. Die Ablehnung ist verhältnismäßig, zumal Prüfungen zur Feststellung eines gleichwertigen Kenntnisstandes zeitnah angeboten werden; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.