Beschluss
14 B 651/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bewertung der schriftlichen Ärztlichen Vorprüfung sind allein die auf den amtlichen Antwortbögen enthaltenen Antworten maßgeblich.
• Nur auf den Antwortbögen enthaltene Antworten können technisch durch das IMPP ausgewertet und vom Landesprüfungsamt berücksichtigt werden.
• Außerhalb des Antwortbogens gemachte Aufzeichnungen sind aus Gründen der Chancengleichheit nicht berücksichtigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Bewertung schriftlicher Prüfungen: Nur Antwortbogenantworten sind verwertbar • Für die Bewertung der schriftlichen Ärztlichen Vorprüfung sind allein die auf den amtlichen Antwortbögen enthaltenen Antworten maßgeblich. • Nur auf den Antwortbögen enthaltene Antworten können technisch durch das IMPP ausgewertet und vom Landesprüfungsamt berücksichtigt werden. • Außerhalb des Antwortbogens gemachte Aufzeichnungen sind aus Gründen der Chancengleichheit nicht berücksichtigungsfähig. Die Antragstellerin bestritt das Ergebnis ihrer schriftlichen Ärztlichen Vorprüfung und machte neben den auf den amtlichen Antwortbögen markierten Antworten weitere in einem Aufgabenheft vermerkte Lösungen geltend. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte diese zusätzlichen Eintragungen nicht, weil sie nicht in die Antwortbögen übertragen worden waren. Das Landesprüfungsamt hatte die Auswertung der Antwortbögen vom IMPP technisch durchführen lassen. Die Antragstellerin wandte hiergegen Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die vorgebrachten Gründe nach § 146 Abs. 4 VwGO. • Zuständigkeit und Verfahrensmaßstab: Der Senat prüfte im Beschwerdeverfahren nur die vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und stellte fest, dass der Anordnungsanspruch fehlte. • Rechtliche Grundlage der Auswertung: Nach dem Landesrecht aufgrund des in Landesrecht umgesetzten Abkommens über das IMPP obliegt diesem die technische Auswertung der Antwortbögen und die Mitteilung des Auswertungsergebnisses; die Landesprüfungsämter sind verpflichtet, dieses Auswertungsergebnis ihrer Prüfungsentscheidung zugrunde zu legen (Art. 2 Abs.1 Nr.5, Art.3 Nr.3 und Nr.4 des Abkommens). • Folge der Regelung: Damit sind nur die Antworten verwertbar, die sich auf den Antwortbögen befinden, weil nur diese technisch ausgewertet werden können und nur die so gewonnenen Ergebnisse Grundlage der Prüfungsentscheidung sind. • Systemschutz: Würden daneben in Aufgabenheften vermerkte Lösungen berücksichtigt, würde das bundeseinheitliche zentrale Auswertungssystem des IMPP unterlaufen, da sonst manuelle Zuordnungen und Auswertungen erforderlich wären. • Chancengleichheit und Prüfungsanforderungen: Gemäß § 23 Abs.1 Satz 2 ÄAppO (1987) ist die Prüfungszeit und die Form vorgegeben; Prüfende müssen Antworten innerhalb der vorgegebenen Zeit in den Antwortbögen eintragen, andernfalls entstünde ein unzulässiger Zeitvorteil gegenüber anderen Prüflingen. • Rechtsprechung: Obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Rechtsauffassung bestätigt, sodass kein Anspruch auf Mitbewertung nur im Aufgabenheft vermerkter, nicht übertragener Lösungen besteht. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die im Aufgabenheft vermerkten, aber nicht in die amtlichen Antwortbögen übertragenen Lösungen nicht berücksichtigt, weil allein die auf den Antwortbögen enthaltenen Antworten technisch vom IMPP ausgewertet und nur diese Auswertung dem Landesprüfungsamt als Grundlage der Prüfungsentscheidung dienen darf. Zudem begründen Chancengleichheits- und Verfahrensgründe die Unverwertbarkeit außerhalb der Antwortbögen gemachter Eintragungen. Insgesamt hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch erreichen können; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt und die Entscheidung ist unanfechtbar.