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Urteil

14 A 349/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Zuordnung als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG ist entscheidend, dass die deutsche Sprache bis zum Zeitpunkt der Aussiedlung familiär vermittelt wurde, wobei familiäre Vermittlung bestätigt ist, wenn infolge dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch möglich war. • Außerfamiliär erworbene Deutschkenntnisse können familiäre Vermittlung nicht ersetzen, wenn während der Prägungsphase keine nennenswerte familiäre Vermittlung stattfand. • Zur Feststellung der familiären Sprachvermittlung sind widersprüchliche Angaben der Beteiligten und ein protokollierter Sprachtest zu beachten; glaubhafte eigene Angaben, die nur kurzfristige familiäre Sprachverwendung ergeben, schließen familiäre Vermittlung aus.
Entscheidungsgründe
Fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache als Ausschlussgrund für Aufnahme nach BVFG • Für die Zuordnung als deutsche Volkszugehörige nach § 6 Abs. 2 BVFG ist entscheidend, dass die deutsche Sprache bis zum Zeitpunkt der Aussiedlung familiär vermittelt wurde, wobei familiäre Vermittlung bestätigt ist, wenn infolge dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch möglich war. • Außerfamiliär erworbene Deutschkenntnisse können familiäre Vermittlung nicht ersetzen, wenn während der Prägungsphase keine nennenswerte familiäre Vermittlung stattfand. • Zur Feststellung der familiären Sprachvermittlung sind widersprüchliche Angaben der Beteiligten und ein protokollierter Sprachtest zu beachten; glaubhafte eigene Angaben, die nur kurzfristige familiäre Sprachverwendung ergeben, schließen familiäre Vermittlung aus. Die Klägerin, 1964 geboren, stellte 1997 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz. Sie gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein; ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger und später eingebürgert worden. In einem Sprachtest 1999 in Karaganda wurde festgestellt, dass die Klägerin kaum verständlich Deutsch spreche; sie habe nur in wenigen Stichworten geantwortet. Die Klägerin und ihr Vater behaupteten hingegen, Deutsch sei familiär vermittelt worden, die Klägerin habe Deutsch verstanden und könne einfache Gespräche führen; der Vater machte Angaben zum familiären Sprachgebrauch, die jedoch widersprüchlich waren. Die Behörde lehnte den Antrag ab wegen fehlender familiärer Vermittlung der deutschen Sprache; das Verwaltungsgericht bestätigte dies und wies die Klage ab. Die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27, 6 Abs. 2 BVFG; für spätaussiedlerrechtliche Zugehörigkeit ist erforderlich, dass die deutsche Sprache familiär vermittelt wurde und auf dieser Grundlage zumindest ein einfaches Gespräch möglich war (§ 6 Abs. 2 S.3 BVFG). • Familiäre Vermittlung bedeutet, dass die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, ursächlich auf der familiären Sprachvermittlung beruht; rein außerfamiliär erworbene Kenntnisse genügen nicht, wenn während der Prägungsphase keine nennenswerte familiäre Vermittlung stattfand. • Die Klägerin hat nach eigenem Sprachtestprotokoll nur in den Jahren 1967–1969 deutsch gesprochen, damit endete die familiäre Vermittlung im Alter von etwa fünf Jahren und war zu kurz, um ein in der Prägungsphase begründetes einfaches Gespräch zu ermöglichen. • Der als Zeuge vernommene Vater konnte die protokollierten Angaben nicht überzeugend widerlegen; seine Aussagen waren widersprüchlich (Aufnahmeantrag vs. mündliche Vernehmung) und lieferten kein schlüssiges Bild einer ausreichenden familiären Vermittlung. • Selbst bei Annahme eines frühzeitigen Beginns familiären Spracherwerbs sprechen die Beschränkung der Sprachverwendung auf enge Themenbereiche sowie das geringe Ausmaß der familiären Nutzung gegen die erforderliche Fähigkeit, ein einfaches Gespräch allgemein zu führen. • Mangels nachgewiesener familiärer Vermittlung fehlt es an der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG und damit an einem Anspruch auf einen Aufnahmebescheid; daraus folgt auch, dass eine Einbeziehung der Tochter nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG nicht in Betracht kommt. Die Berufung ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach den §§ 26, 27, 6 Abs. 2 BVFG, weil es an der erforderlichen familiären Vermittlung der deutschen Sprache fehlt; die vorhandenen Deutschkenntnisse beruhen nicht nachweislich auf einer ausreichenden familiären Prägung in der Kindes- und Jugendzeit. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Einbeziehung der Tochter in einen Aufnahmebescheid. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.