Beschluss
19 B 1090/05, 19 E 852/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind sowie die Vorwegnahme der Hauptsache wegen drohender unzumutbarer Nachteile geboten erscheint (§ 123 Abs.1 VwGO).
• Die Übertragung konkreter Zuständigkeiten an bestimmte Behörden kann durch Verordnung erfolgen, soweit die Verfassung nur die allgemeine Zuständigkeit gesetzlich fordert (Art.77 LV NRW).
• Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs.2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Sache entschieden hat und kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz: Ablehnung bei fehlender Erfolgsaussicht und fehlender Glaubhaftmachung • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zu gewähren, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind sowie die Vorwegnahme der Hauptsache wegen drohender unzumutbarer Nachteile geboten erscheint (§ 123 Abs.1 VwGO). • Die Übertragung konkreter Zuständigkeiten an bestimmte Behörden kann durch Verordnung erfolgen, soweit die Verfassung nur die allgemeine Zuständigkeit gesetzlich fordert (Art.77 LV NRW). • Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs.2 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht zur Sache entschieden hat und kein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt. Der Antragsteller begehrte die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren und stellte hilfsweise den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anerkennung seiner Diplomprüfung im Studiengang Malerei als Erste Staatsprüfung im Fach Kunst verlangt wurde. Er wollte die Anerkennung, um sich fristgerecht für den Vorbereitungsdienst bewerben zu können. Die Antragsgegnerin lehnte ab; das Verwaltungsgericht wies die Anträge auf Prozesskostenhilfe und auf einstweilige Anordnung zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, rügte u.a. Zuständigkeitsfragen und die Auslegung von Art.77 LV NRW sowie die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht. Er macht geltend, ohne vorläufige Anerkennung entstünden ihm unzumutbare Nachteile. • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist unbegründet: Die Klage hat nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung ist unbegründet: Es fehlt an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt, weil unzumutbare Nachteile nicht dargelegt wurden (§ 123 Abs.1 VwGO). • Zur Zuständigkeit: Die Verordnung, die die Bezirksregierung konkret zuständig nennt, ist nicht nichtig; Art.77 LV NRW verlangt nur die gesetzliche Regelung der allgemeinen Zuständigkeit, die konkrete Zuweisung im Einzelnen kann durch Verordnung erfolgen. Eine anderslautende Auslegung würde die Kompetenz der Landesregierung unzulässig einschränken. • Zurückverweisung nach § 130 Abs.2 VwGO: Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil das Verwaltungsgericht zur Sache entschieden hat (§ 130 Abs.2 Nr.2 VwGO) und kein wesentlicher Verfahrensmangel ersichtlich ist (§ 130 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Passivlegitimation: Die Antragsgegnerin ist für die begehrte Anerkennung nicht zuständig, sodass ein Anordnungsanspruch gegen sie nicht besteht. • Anordnungsgründe: Die bloße Bewerbungserfordernis für den Vorbereitungsdienst und der Wunsch, frühzeitig zu beginnen, genügen nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen; es fehlen konkrete, unzumutbare Nachteile. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens 19 B 1090/05 wurde auf 2.500 € festgesetzt (Rechtsgrundlagen §§ 47, 52 Abs.2, 53 Abs.3 Nr.1 GKG; § 154 Abs.2 VwGO für Kosten). Die Beschwerden wurden zurückgewiesen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wurde zu Recht versagt, weil die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht gegeben ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Anerkennung der Diplomprüfung wurden abgelehnt, weil weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden und eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert für die begehrte Anerkennung. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1090/05: 2.500 €.