Beschluss
9 A 2002/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügend darlegt.
• Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen nicht vor, da der Beklagte keine konkreten Berechnungen vorlegt, die den vom Verwaltungsgericht festgestellten hohen Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den Entwässerungskosten widerlegen.
• Ein Verfahrensfehler durch unzureichende Amtsermittlung steht nicht fest; angesichts fachwissenschaftlicher Erkenntnisse war eine konkrete Kostenaufstellung nicht erforderlich.
• Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargetan worden.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Der Zulassungsantrag wird abgelehnt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügend darlegt. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils liegen nicht vor, da der Beklagte keine konkreten Berechnungen vorlegt, die den vom Verwaltungsgericht festgestellten hohen Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung an den Entwässerungskosten widerlegen. • Ein Verfahrensfehler durch unzureichende Amtsermittlung steht nicht fest; angesichts fachwissenschaftlicher Erkenntnisse war eine konkrete Kostenaufstellung nicht erforderlich. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargetan worden. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Anwendung des Frischwassermaßstabs zur Bemessung von Entwässerungsgebühren für eingeleitetes Niederschlagswasser für unwirksam erklärte. Streitgegenstand ist, ob der Frischwassermaßstab typengerecht ist und insbesondere ob die Kosten für Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt N. deutlich mehr als 12 % der Entwässerungskosten ausmachen. Das Verwaltungsgericht ging von Anteilen deutlich über 12 % aus, fehlender Homogenität der Bebauung und einer erheblichen Abweichung zahlreicher Grundstücke vom Regeltyp. Der Beklagte rügte unzureichende Ermittlung des Kostenanteils und stellte die Annahmen zur Anzahl angeschlossener Grundstücke in Frage. Er führte Anlagen mit Grundstücksdaten an, unterließ jedoch konkrete Gegenberechnungen, die den Feststellungen des Gerichts widersprächen. Das Oberverwaltungsgericht überprüfte nur, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO vorliegen. • Zulassungsanforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO: Der Beklagte hat nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Er lieferte keine konkreten Berechnungen, die zeigen, dass der Anteil der Niederschlagswasserbeseitigung unter 12 % der Entwässerungskosten liegt; fachwissenschaftliche Literatur spricht vielmehr für regelmäßig deutlich höhere Anteile (z. B. 25–45 %). • Zur Typengerechtigkeit: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Stadtgebiet von N. keine homogene Bebauung vorliegt und die Zahl der Grundstücke, die vom Regeltyp abweichen, deutlich über 10 % liegt; diese Feststellungen wurden durch das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert angegriffen. Grundstücke ohne Anschluss an die Niederschlagswasserentwässerung sind nach Satzung nicht privilegiert und müssen bei der Prüfung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs berücksichtigt werden. • Verfahrensrechtliche Erwägung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz. Angesichts der einschlägigen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse war es nicht geboten, dass das Verwaltungsgericht den konkreten Kostenanteil ermittelt; außerdem fehlt jeder Anhalt dafür, dass eine solche Ermittlung zu einem für den Beklagten günstigen Ergebnis geführt hätte. • Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die vom Beklagten behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten wurden nicht dargetan. Die erforderlichen Prüfungen zur Bebauungsstruktur und Typengerechtigkeit überschreiten den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gebührenrechtlicher Verfahren nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 52 Abs. 3 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Zulassungsantrag des Beklagten wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht hinreichend dargelegt wurden. Der Beklagte hat keine konkreten Berechnungen vorgelegt, die die Annahme des Verwaltungsgerichts widerlegen könnten, wonach die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung deutlich über 12 % der Entwässerungskosten liegen. Ein Verfahrensfehler durch mangelhafte Amtsermittlung liegt nicht vor, da die fachwissenschaftliche Lage eine konkrete Kostenermittlung nicht erforderte und der Beklagte nicht darlegte, dass eine solche Ermittlung für ihn entscheidungserheblich wäre. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, die eine Zulassung gerechtfertigt hätten, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 19,92 EUR festgesetzt.