OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1104/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle; das Fehlen einer geeigneten Planstelle kann die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung rechtfertigen. • Bei der Personalzuweisung hat der Dienstherr ein weites Ermessen; organisatorische und haushaltsrechtliche Gesichtspunkte können eine Auswahlentscheidung tragen. • Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 BeamtG NRW) ist nicht verletzt, wenn keine passende Planstelle vorhanden ist und keine Pflicht des Dienstherrn zur Schaffung einer solchen dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Dienstherrn zur Ausbringung einer Planstelle bei fehlendem Stellenbestand • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Ausbringung einer bestimmten Planstelle; das Fehlen einer geeigneten Planstelle kann die Nichtberücksichtigung einer Bewerbung rechtfertigen. • Bei der Personalzuweisung hat der Dienstherr ein weites Ermessen; organisatorische und haushaltsrechtliche Gesichtspunkte können eine Auswahlentscheidung tragen. • Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 BeamtG NRW) ist nicht verletzt, wenn keine passende Planstelle vorhanden ist und keine Pflicht des Dienstherrn zur Schaffung einer solchen dargelegt ist. Die Antragstellerin, Oberstudienrätin an einer Gesamtschule, begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer ausgeschriebenen Fachleiterstelle (A15) an einem Studienseminar durch den Beigeladenen, einen Oberstudienrat am Gymnasium. Die Bezirksregierung hatte ihre Bewerbung als rechtlich unbegründet zurückgewiesen, weil im Gesamtschulbereich gegenwärtig keine freie Fachleiterplanstelle der Besoldungsgruppe A15 vorhanden sei. Das Verwaltungsgericht verweigerte die einstweilige Anordnung, weil die Antragstellerin keinen durchgreifenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Prinzips der Bestenauslese, weil durch die Handhabung des Dienstherrn faktisch Lehrkräfte aus Gesamtschulen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen würden; sie beruft sich darauf, der Dienstherr könne haushaltsrechtlich die Stelle flexibel nutzen. Das Verwaltungsgericht stützte die Entscheidung auf das Organisations- und Auswahlermessen des Dienstherrn sowie auf das gegenwärtige Fehlen einer geeigneten Planstelle. • Anordnungsanspruch fehlt: Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die einstweilige Anordnung hätte erlassen müssen. • Fehlen einer Planstelle ist bindender Umstand: Der Dienstherr hat die Nichtberücksichtigung der Bewerbung rechtmäßig damit begründet, dass gegenwärtig keine entsprechende freie Planstelle für den Gesamtschulbereich existiert; ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausbringung einer Planstelle. • Ermessen des Dienstherrn: Beim personellen Einsatz hat der Dienstherr ein weites Ermessen; die Notwendigkeit, durch Personalmaßnahmen (z. B. Versetzung) die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung zu schaffen, ist von der Antragstellerin nicht belegt. • Bestenauslese nicht verletzt: Art. 33 Abs. 2 GG und § 7 Abs. 1 BeamtG NRW sind nicht verletzt, weil die Ausschreibung keine zwingende Voraussetzung praktischer Gesamtschulerfahrung innehatte und die geforderten "fundierten Gesamtschulkenntnisse" auch bei Gymnasiallehrkräften vorhanden sein können. • Haushaltsrechtliche Einwände: Auf die bloße Behauptung, der Dienstherr könne haushaltsrechtlich die Stelle flexibel nutzen, kommt es nicht an; das bloße Vorbringen eines Flexibilisierungsvermerks begründet keine Verpflichtung zur Schaffung einer Planstelle. • Rechtsprechungskonform: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts stehen im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung, wonach kein Anspruch auf Ausbringung einer Planstelle besteht. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht keinen Anordnungsanspruch bejaht, weil keine entsprechende freie Planstelle für den Gesamtschulbereich vorhanden ist und die Antragstellerin nicht darlegt, dass der Dienstherr verpflichtet wäre, durch Versetzung oder andere Personalmaßnahmen eine solche Stelle zu schaffen. Das weite Ermessen des Dienstherrn bei Personalentscheidungen und die haushalts- und organisationsrechtlichen Erwägungen rechtfertigen die getroffene Auswahlentscheidung; ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.