Urteil
1 A 801/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für ICSI-Behandlungen können durch landesrechtliche Beihilfenverordnung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Regelung medizinische Zweifel an deren Unbedenklichkeit bestanden.
• Eine zuvor erteilte Auskunft oder Zusicherung entfällt nach § 38 Abs. 3 VwVfG, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zwischenzeitlich derart verändert hat, dass die Behörde die Zusage nicht mehr hätte geben dürfen.
• Der dienstherrliche Gestaltungsspielraum bei Beihilfevorschriften umfasst auch Abwägungen, die Gesundheitsrisiken für nach der Behandlung gezeugte Kinder betreffen; daraus folgen keine Verletzungen von Art. 3, Art. 6 oder der Fürsorgepflicht, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist.
• Nachträgliche Verbesserungen der beihilferechtlichen Regelung (Wiedereinbeziehung der ICSI) begründen keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung, wenn der Verordnungsgeber einen angemessenen Zeitraum zur Neubewertung der wissenschaftlichen Lage hatte.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Ausschluss der Beihilfefähigkeit von ICSI-Aufwendungen • Aufwendungen für ICSI-Behandlungen können durch landesrechtliche Beihilfenverordnung von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, wenn zum Zeitpunkt der Regelung medizinische Zweifel an deren Unbedenklichkeit bestanden. • Eine zuvor erteilte Auskunft oder Zusicherung entfällt nach § 38 Abs. 3 VwVfG, wenn sich die Sach- oder Rechtslage zwischenzeitlich derart verändert hat, dass die Behörde die Zusage nicht mehr hätte geben dürfen. • Der dienstherrliche Gestaltungsspielraum bei Beihilfevorschriften umfasst auch Abwägungen, die Gesundheitsrisiken für nach der Behandlung gezeugte Kinder betreffen; daraus folgen keine Verletzungen von Art. 3, Art. 6 oder der Fürsorgepflicht, wenn die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. • Nachträgliche Verbesserungen der beihilferechtlichen Regelung (Wiedereinbeziehung der ICSI) begründen keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung, wenn der Verordnungsgeber einen angemessenen Zeitraum zur Neubewertung der wissenschaftlichen Lage hatte. Der Kläger, Justizhauptsekretär und beihilfeberechtigt, begehrte Beihilfe für eine am 17.03.2000 durchgeführte ICSI-Behandlung; ein früherer Versuch war erfolglos geblieben. Vorab hatte ein Schreiben der Beihilfestelle 1999 die Kostenübernahme für bis zu vier Versuche in Aussicht gestellt. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wurde § 8 Abs. 4 BVO eingefügt, der Aufwendungen für ICSI ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausschloss; der Kläger wurde hierüber vor dem zweiten Versuch informiert. Die Beihilfe wurde nur teilweise (Spermienuntersuchung) gewährt; der Widerspruch wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Verordnungsgeber änderte später (01.01.2004) die Regelung und nahm ICSI unter Voraussetzungen wieder in die beihilfefähigen Leistungen auf; diese Neuregelung galt nicht rückwirkend. • Keine Bindung aus der früheren Auskunft oder Zusicherung: Selbst unter Zugrundelegung einer Zusicherung entfällt deren Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG, weil sich die Rechtslage durch die am 16.12.1999 erlassene 16. Änderungsverordnung (Einfügung des § 8 Abs.4 BVO) geändert hat und die Behörde die Zusage bei Kenntnis der neuen Rechtslage nicht hätte geben dürfen. • Keine Wirksamkeit von Vertrauensschutz: Der Kläger wurde vor Durchführung der streitgegenständlichen ICSI-Behandlung (17.03.2000) auf die neue Rechtslage hingewiesen; daher kann er sich nicht auf Vertrauensschutz stützen. • Kein Anspruch aus späterer Neuregelung (2004): Die Neufassung des § 8 Abs.4 BVO gilt nur für nach dem 31.12.2003 entstandene Aufwendungen; der Verordnungsgeber war nicht verpflichtet, die Regelung rückwirkend anzuwenden, da er innerhalb eines angemessenen Zeitraums die wissenschaftliche Lage neu beurteilt hat. • Ermächtigung und Gestaltungsspielraum: § 8 Abs.4 BVO a.F. stützt sich auf die Ermächtigungsgrundlage in § 88 LBG NRW; der Verordnungsgeber hat einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Konkretisierung von "notwendig" und "angemessen". • Sachlicher Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss: Zum Zeitpunkt der Regelung (Dezember 1999) bestanden gewichtige medizinische Zweifel und Hinweise auf ein erhöhtes Fehlbildungsrisiko bei ICSI; diese wissenschaftliche Unsicherheit rechtfertigte es, ICSI-Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen. • Keine Verletzung der Fürsorgepflicht: Die Beihilfe ist ergänzend ausgestaltet; die Fürsorgepflicht verlangt keinen Ausgleich jeglicher Aufwendungen. ICSI ist nicht unaufschiebbar und es bestehen Alternativen (z. B. Adoption), so dass der Ausschluss nicht den Kern der Fürsorgepflicht verletzt. • Keine Verletzung höherrangigen Rechts: Der Ausschluss verstößt nicht gegen Art. 3 Abs.1 GG (Gleichheit) unter Berücksichtigung des Art.6 GG, weil die unterschiedliche Behandlung sachlich durch den unterschiedlichen Stand der medizinischen Erkenntnisse und die Kompetenzverteilung gerechtfertigt ist; Art.6 und Art.2 liefern keinen einklagbaren Anspruch auf bestimmte beihilferechtliche Leistungen. • Keine Verpflichtung zur Angleichung an Bund/Länder oder SGB V: Unterschiedliche Regelungen in Beihilfe- und Krankenversicherungssystemen sind verfassungsrechtlich zulässig; der Verordnungsgeber war nicht an die Wertungen des § 27a SGB V gebunden, solange er nicht selbst darauf Bezug nahm. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe für die am 17.03.2000 durchgeführte ICSI-Behandlung. Eine etwaige vorherige Zusage entfaltet keine Bindungswirkung mehr nach § 38 Abs. 3 VwVfG, weil zwischen Zusage und Behandlung die Beihilfenverordnung durch die 16. Änderungsverordnung geändert wurde. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit durch § 8 Abs. 4 BVO a.F. beruhte auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage und war angesichts des damaligen medizinischen Erkenntnisstandes sachlich gerechtfertigt; hierbei verletzte die Regelung weder die dienstherrliche Fürsorgepflicht noch höherrangiges Recht. Die 2004 erfolgte Wiedereinbeziehung der ICSI in die beihilfefähigen Leistungen gilt nicht rückwirkend, sodass für die streitige Behandlung im Jahr 2000 kein Anspruch besteht. Damit bleiben die vom Kläger begehrten Zahlungen abzuweisen und die Kosten sind ihm aufzuerlegen.