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Urteil

12 A 951/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitsplätze ruhender Beschäftigter (Erziehungsurlaub, Kinderbetreuung, Wehr-/Zivildienst) sind nach § 7 Abs.1 SchwbG grundsätzlich zu zählen; ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn für die Vakanz eine Vertretung im Sinne des § 21 Abs.7 BErzGG nachgewiesen ist. • § 21 Abs.7 BErzGG ist bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze entsprechend anzuwenden; die Vertreterbeschäftigung muss kausal zuordenbar sein, eine Befristung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. • Die Verwaltung ist bei der Feststellung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht an die Anzeige des Arbeitgebers gebunden; bloße Zusagen oder vereinfachte Anzeigeverfahren begründen keinen belastbaren Vertrauensschutz gegen spätere Korrekturen.
Entscheidungsgründe
Zurechnung ruhender Beschäftigungsverhältnisse und Voraussetzungen für Vertretungsabzug • Arbeitsplätze ruhender Beschäftigter (Erziehungsurlaub, Kinderbetreuung, Wehr-/Zivildienst) sind nach § 7 Abs.1 SchwbG grundsätzlich zu zählen; ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn für die Vakanz eine Vertretung im Sinne des § 21 Abs.7 BErzGG nachgewiesen ist. • § 21 Abs.7 BErzGG ist bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze entsprechend anzuwenden; die Vertreterbeschäftigung muss kausal zuordenbar sein, eine Befristung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. • Die Verwaltung ist bei der Feststellung der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht an die Anzeige des Arbeitgebers gebunden; bloße Zusagen oder vereinfachte Anzeigeverfahren begründen keinen belastbaren Vertrauensschutz gegen spätere Korrekturen. Die Klägerin stritt mit dem Land über die Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für 1995 und 1996. Sie hatte in Anzeigen für 1995/1996 bestimmte ruhende Arbeitsverhältnisse (Erziehungsurlaub, Kinderbetreuung, Wehr-/Zivildienst; teils Beschäftigung in Tochterunternehmen) nicht als zu zählende Arbeitsplätze berücksichtigt. Die Behörde setzte für 1995 und 1996 erhebliche Abgaben fest und lehnte Erstattungsanträge ab, da überwiegend keine konkreten Ersatzkräfte für die Beurlaubten nachgewiesen wurden. Die Klägerin berief sich auf eine ihrer Ansicht nach zulässige Praxis, Personalreserven als Vertreter zu sehen und auf zuvor bestätigte Anzeigen. Das VG gab der Klage teilweise statt; das OVG verhandelte die Berufung. • Rechtsgrundlagen sind §§ 5–11 SchwbG (Fassung bis 1994) und § 21 BErzGG; maßgeblich ist die im Erhebungszeitraum geltende Rechtslage. • Grundsatz: Arbeitsplätze im Sinne des § 7 Abs.1 SchwbG sind alle vorhandenen Stellen; ruhende Beschäftigungsverhältnisse sind grundsätzlich mitzuzählen, sofern keine Ausnahme greift. • Ausnahme: Nach § 21 Abs.7 BErzGG sind Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub oder zur Kinderbetreuung freigestellte Personen bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht mitzuzählen, wenn für sie nach Abs.1 ein Vertreter eingestellt ist; diese Regelung ist entsprechend auf die Ermittlung der Pflichtquote anzuwenden. • Zur Auslegung des § 21 Abs.7 BErzGG: Die Vertreterstellung erfordert nicht zwingend eine Befristung des Arbeitsvertrages; entscheidend ist eine kausale Zuordnung zwischen Vakanz und eingesetztem Vertreter. • Praktische Anforderungen: Der Arbeitgeber muss die Größe der Vertretungsreserve quantifizieren oder sonstige nachvollziehbare Anhaltspunkte liefern (z.B. Vertragsregelungen, Dokumentation des Einsatzes), damit eine Zuordnung der Vertreter zu den beurlaubten Stellen festgestellt werden kann. • Anwendung auf den Streitfall: Die Klägerin konnte für ihre allgemeine Personalreserve keine hinreichend substantiierten Angaben zur kausalen Zuordnung der Vertreter zu den konkreten Beurlaubungen vorlegen; daher blieb es bei der Anrechnung der ruhenden Beschäftigungsverhältnisse. • Vertrauensschutzanspruch der Klägerin scheidet aus, weil die vorausgegangene behördliche Bestätigung inhaltlich eingeschränkt und an die Annahme gehalten war, die Pflichtquote sei tatsächlich erfüllt; eine belastbare Zusage lag nicht vor. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als sich der Streit durch zwischenzeitliche Nachberechnungen und einvernehmliche Erledigungen erledigt hat; das erstinstanzliche Urteil ist in diesen Teilen wirkungslos. Im übrigen wurde die Berufung des Beklagten stattgegeben und die noch anhängige Klage abgewiesen. Die Festsetzung der Ausgleichsabgabe für 1995 in der geänderten Höhe (65.200 DM) ist nicht zu beanstanden; für 1996 besteht kein Erstattungsanspruch der Klägerin, da die in Rede stehenden Personen als auf Arbeitsplätzen Beschäftigte nach § 7 Abs.1 SchwbG zu berücksichtigen waren und die Klägerin die für einen Abzug erforderliche kausale Zuordnung zu Vertretern nicht nachgewiesen hat. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen.