Urteil
1 A 2682/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist nach § 11 Abs.1 Satz 3 USG von den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften auszugehen, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben.
• Die Anknüpfung an kalenderjahresbezogene Einkommensteuerbescheide kann dazu führen, dass Monate außerhalb der Wehrdienstzeit in die Durchschnittsberechnung eingehen; dies entspricht dem Wortlaut, der Systematik und den Gesetzesmaterialien und verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG.
• Die allgemeine Härteklausel des § 23 USG ist enge Ausnahmevorschrift; eine besondere Härte liegt nur vor, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung das gesetzliche Ziel des USG offensichtlich verfehlt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung selbständiger Einkünfte nach § 11 Abs.1 Satz 3 USG und enge Anwendungsgrenzen des § 23 USG • Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist nach § 11 Abs.1 Satz 3 USG von den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften auszugehen, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben. • Die Anknüpfung an kalenderjahresbezogene Einkommensteuerbescheide kann dazu führen, dass Monate außerhalb der Wehrdienstzeit in die Durchschnittsberechnung eingehen; dies entspricht dem Wortlaut, der Systematik und den Gesetzesmaterialien und verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG. • Die allgemeine Härteklausel des § 23 USG ist enge Ausnahmevorschrift; eine besondere Härte liegt nur vor, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung das gesetzliche Ziel des USG offensichtlich verfehlt. Der Kläger, 1971 geboren und seit 1997 als Rechtsanwalt zugelassen, leistete vom 1.9.1998 bis 30.6.1999 Grundwehrdienst. Er beantragte Unterhaltssicherungsleistungen nach dem USG; der Beklagte lehnte ab, weil die nach § 11 USG vorzunehmende Anrechnung der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, ermittelt anhand der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide, die Leistungen überstieg. Der Kläger widersprach und machte geltend, es seien nur tatsächlich während des Wehrdienstes erzielte Einkünfte anzurechnen; die Durchschnittsberechnung führe zu einer unbilligen Benachteiligung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief sich auf eine abweichende Auslegung und beantragte hilfsweise einen Härteausgleich nach § 23 USG. • § 11 Abs.1 S.3 USG bestimmt für Einkünfte i.S.v. § 2 Abs.1 Nr.1–3 EStG (u.a. selbständige Arbeit) die Ermittlung nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum entfallenden Einkünften, wie sie sich aus den für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergeben. • Wortlaut und Systematik machen deutlich, dass sich die Bemessungsgrundlage regelmäßig über Kalenderjahre erstreckt und damit Monate außerhalb der Wehrdienstzeit anteilig in die Durchschnittsberechnung einfließen können; eine andere Auslegung ist gesetzeswidrig und widerspricht den Materialien, die Verwaltungsvereinfachung und Anschluss an das Prüfergebnis der Finanzbehörde bezwecken. • Die angegriffene Berechnungsweise ist damit rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG nicht: Differenzierungen nach Einkunftsarten sind durch die unterschiedlichen Ermittlungsaufwendungen und die praktische Handhabung gerechtfertigt; innerhalb der Gruppe der Selbständigen trifft die Regelung gleich. • Die allgemeine Härtefallregelung des § 23 USG ist eng auszulegen; sie greift nur, wenn die Anwendung einer USG-Vorschrift das Ziel des Gesetzes, den Lebensbedarf während des Wehrdienstes zu sichern, offensichtlich verfehlt. Im vorliegenden Fall liegt eine solche besondere Härte nicht vor, auch weil der Kläger während des Wehrdienstes über nennenswerte weitere Einkünfte verfügte und konkrete Umstände die Annahme offensichtlicher Unbilligkeit nicht tragen. • Selbst bei unterstellter gleichmäßiger monatlicher Tätigkeit und nach Vortrag des Klägers ändert dies nichts am Regelungsgehalt des § 11 Abs.1 S.3 USG; ausnahmsweise abweichende Behandlung ist nur in krassen, nachweisbaren Fällen denkbar, die hier nicht vorliegen. • Mangels Erfolg der Hauptsache ist der Nebenantrag auf Zinsen ebenfalls unbegründet; die Berufung ist zurückzuweisen, Kosten sind dem Kläger aufzuerlegen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet, weil die anzurechnenden Einkünfte nach § 11 Abs.1 Satz 3 USG anhand der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide zu ermitteln sind und diese Berechnung die begehrten Unterhaltssicherungsleistungen vollständig aufhebt. Ein Härteausgleich nach § 23 USG kommt nicht zuerkennen, da keine besondere Härte vorliegt, die das gesetzliche Ziel der Sicherung des Lebensunterhalts offensichtlich verfehlt; insoweit ist die Härteklausel eng zu verstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.