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Beschluss

12 B 1436/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnungsanspruch nach § 35a SGB VIII kann im einstweiligen Rechtsschutz bejaht werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Beschulung in der öffentlichen Regelschule wegen gegenwärtiger seelischer Beeinträchtigung nicht mehr tragfähig ist. • Für die Gewährung vorläufiger Eingliederungshilfe ist nicht grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. • Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann von der Mitwirkung des Antragstellers im Hilfeplanverfahren und an Feststellungsverfahren sowie von der Befreiung der involvierten Dritten von ihrer Schweigepflicht abhängig gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII bei gegenwärtiger seelischer Beeinträchtigung • Anordnungsanspruch nach § 35a SGB VIII kann im einstweiligen Rechtsschutz bejaht werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine Beschulung in der öffentlichen Regelschule wegen gegenwärtiger seelischer Beeinträchtigung nicht mehr tragfähig ist. • Für die Gewährung vorläufiger Eingliederungshilfe ist nicht grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. • Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann von der Mitwirkung des Antragstellers im Hilfeplanverfahren und an Feststellungsverfahren sowie von der Befreiung der involvierten Dritten von ihrer Schweigepflicht abhängig gemacht werden. Der minderjährige Antragsteller und seine Eltern begehrten im April 2005 vorläufig die Übernahme des Schulgeldes für den Besuch einer privaten Ergänzungsschule sowie Schülerfahrtkosten. Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag teilweise stattgegeben; der Antragsgegner (Jugendamt) legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war, ob wegen der aktuellen seelischen Beeinträchtigung des Kindes Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorläufig zu bewilligen ist und ob hierfür zuvor formale Verfahren wie Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich sind. Sachverständige hatten den gegenwärtigen Zustand des Kindes als nicht mehr mit einer Beschulung an der öffentlichen Regelschule vereinbar eingeschätzt. Der Senat prüfte, ob die Glaubhaftmachung ausreicht und ob die Entscheidung ohne förmliche Verfahren tragfähig ist. • Anordnungsanspruch: Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass sich die seelische Beeinträchtigung des Antragstellers so entwickelt hat, dass eine weitere Beschulung an der öffentlichen Regelschule nicht in Betracht kommt; diese Feststellung ist im Eilverfahren ausreichend feststellbar und vom Antragsgegner nicht substantiiert bestritten. • Glaubhaftmachung: Für den einstweiligen Rechtsschutz reichen die eingeholten fachlichen Stellungnahmen und Gutachten nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO aus; die vom Antragsgegner vorgetragenen Einwände gegen Verwertbarkeit und Aussagekraft der Sachverständigengutachten greifen nicht durch. • Verfahrensanforderungen: § 35a SGB VIII verlangt nicht zwingend die vorherige Durchführung eines Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs oder die formale Beteiligung der Schule, wenn die materielle Lage anderweitig hinreichend sicher festgestellt werden kann. • Kindeswohl und Ursache: Das Jugendhilferecht orientiert sich an der gegenwärtigen Behinderung und dem Kindeswohl, nicht an der Klärung der Ursachen oder einem möglichen Fehlverhalten der Eltern; deshalb rechtfertigt die seelische Beeinträchtigung die Eingliederungshilfe unabhängig von deren Herkunft. • Bedingung der Mitwirkung: Wegen der vorläufigen Natur der Entscheidung ist es sachgerecht und verhältnismäßig, die Fortgeltung der Verpflichtung an die Mitwirkung des Antragstellers in weiteren Verfahren (Hilfeplan, Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs) und an die Ermächtigung zur Schweigepflichtsaufhebung der betroffenen Dritten zu knüpfen. • Kostenentscheidung: Die Gerichte haben die Kosten des Verfahrens geteilt; die Maßgabe wird als Teil des Obsiegens gewertet und fließt in die Kostenaufteilung ein. Der Senat hat die Beschwerde teilweise stattgegeben: Der Antragsgegner ist verpflichtet, dem minderjährigen Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Übernahme des Schulgeldes für die private Ergänzungsschule und der notwendigen Schülerfahrtkosten bis zum Ende des ersten Halbjahres 2005/2006 zu gewähren. Diese Verpflichtung endet, wenn der Antragsteller bzw. seine Eltern sich nicht in ausreichendem Umfang an einem Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und am Hilfeplanverfahren beteiligen oder keine Befreiung der relevanten Ärzte, Psychologen und Lehrer von ihrer Schweigepflicht erteilen. Die Entscheidung stützt sich auf die glaubhaft gemachten fachlichen Einschätzungen zur gegenwärtigen seelischen Beeinträchtigung und dem daraus folgenden Unvermögen der Beschulung in einer öffentlichen Regelschule; formale Verfahrensschritte sind im Eilverfahren nicht durchgehend vorausgesetzt. Die Gerichtskosten werden zu vier Fünfteln vom Antragsgegner und zu einem Fünftel vom Antragsteller getragen.