Urteil
11 A 1751/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Protokollergänzung nach §§ 105 VwGO, 160 Abs.4 ZPO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
• Nachträgliche Anträge sind insoweit als Anträge auf Protokollberichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO zu behandeln.
• § 164 ZPO erfasst auch angebliche Unvollständigkeiten, doch ist eine Berichtigung nur möglich, wenn das Niederschriftliche unrichtig ist.
• § 160 Abs.3 Nr.4 ZPO (Aufnahme von Aussagen) dient der Beweissicherung; bloßes Beteiligtenvorbringen ist keine aufzunehmende Aussage.
• Die Protokollberichtigung darf nicht dazu dienen, die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Verfahrens oder den umfangreichen Vorbringens in der Verhandlung nachträglich zu verändern.
Entscheidungsgründe
Antrag auf Protokollberichtigung nach mündlicher Verhandlung abgelehnt • Ein Antrag auf Protokollergänzung nach §§ 105 VwGO, 160 Abs.4 ZPO kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. • Nachträgliche Anträge sind insoweit als Anträge auf Protokollberichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO zu behandeln. • § 164 ZPO erfasst auch angebliche Unvollständigkeiten, doch ist eine Berichtigung nur möglich, wenn das Niederschriftliche unrichtig ist. • § 160 Abs.3 Nr.4 ZPO (Aufnahme von Aussagen) dient der Beweissicherung; bloßes Beteiligtenvorbringen ist keine aufzunehmende Aussage. • Die Protokollberichtigung darf nicht dazu dienen, die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Verfahrens oder den umfangreichen Vorbringens in der Verhandlung nachträglich zu verändern. Die Klägerin beantragte nach einer mehrstündigen mündlichen Verhandlung die Ergänzung bzw. Berichtigung des Protokolls des Senats vom 26. Oktober 2005. Sie wurde durch einen rechtkundigen Beistand vertreten, der u.a. Aussagen eines Begleitervertreters (Prof. Dr. T.) in das Protokoll aufgenommen wissen wollte. Die Klägerin machte geltend, das Protokoll enthalte Unvollständigkeiten und lasse wesentliche Äußerungen außer Acht. Das Gericht wertete den Antrag nicht als Protokollergänzung im Sinne des sofort geltenden Rechtsbehelfs, sondern als Antrag auf Berichtigung nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO und prüfte, ob das Niederschriftliche unrichtig oder unvollständig sei. • Der Antrag war nicht als Antrag auf Protokollergänzung nach §§ 105 VwGO, 160 Abs.4 ZPO zulässig, weil ein solcher Antrag nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden kann; daher war der Antrag als Berichtigungsantrag nach §§ 105 VwGO, 164 ZPO zu verstehen. • Nach § 164 ZPO kommt eine Berichtigung nur in Betracht, wenn die Niederschrift unrichtig oder unvollständig ist. Selbst bei weiter Auffassung, dass auch ‚Unvollständigkeiten‘ erfasst sind, trifft dies hier nicht zu. • § 160 Abs.3 Nr.4 ZPO verpflichtet zur Aufnahme von Aussagen zur Beweissicherung; eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden, und die vom Beistand des Beteiligten vorgetragenen Äußerungen sind als bloßes Beteiligtenvorbringen nicht von dieser Norm erfasst. • Das Protokoll enthält alle für den Verfahrensablauf wesentlichen Vorgänge (§ 160 Abs.2 ZPO). Es ist nicht erforder lich, jede Einzelheit eines länger andauernden Vortrags wiederzugeben, zumal umfassende Schriftsätze vorlagen. • Die Berichtigung des Protokolls ist nicht das geeignete Mittel, um im Nachhinein die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Streitfalls oder die aus Sicht der Klägerin unzutreffenden Rechtsstandpunkte und Behauptungen zu ändern. Der Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung wurde abgelehnt. Das Niederschriftliche über die mündliche Verhandlung vom 26.10.2005 ist nicht unrichtig oder unvollständig im Sinne von § 164 ZPO; wesentliche Verfahrensvorgänge sind korrekt wiedergegeben. Aussagen, die lediglich Beteiligtenvortrag darstellen und nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme erfolgt sind, sind nicht nach § 160 Abs.3 Nr.4 ZPO aufzunehmen. Eine nachträgliche Protokolländerung kann nicht dazu dienen, die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Senats zu revidieren. Der Beschluss ist unanfechtbar.