Beschluss
19 A 4186/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO nur zuzulassen, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; hier fehlt sie.
• Ein Kläger kann sich im Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine angeblich mangelhafte Ausbildung berufen, wenn er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (§ 242 BGB iVm öffentlich-rechtlichen Grundsätzen).
• Die formellen Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO sind bei Zulassungsanträgen strikt einzuhalten; eine nachträgliche Vervollständigung durch Bevollmächtigung ist nach Fristablauf nicht möglich.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 60 VwGO bzw. bei rechtzeitig gestelltem und bewilligtem PKH-Antrag möglich; entsprechende Voraussetzungen lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Verstoßes gegen Vertretungsvorschrift • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO nur zuzulassen, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht; hier fehlt sie. • Ein Kläger kann sich im Prüfungsrechtsstreit nicht auf eine angeblich mangelhafte Ausbildung berufen, wenn er seinen zumutbaren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist (§ 242 BGB iVm öffentlich-rechtlichen Grundsätzen). • Die formellen Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO sind bei Zulassungsanträgen strikt einzuhalten; eine nachträgliche Vervollständigung durch Bevollmächtigung ist nach Fristablauf nicht möglich. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei unverschuldeter Fristversäumnis nach § 60 VwGO bzw. bei rechtzeitig gestelltem und bewilligtem PKH-Antrag möglich; entsprechende Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem seine Bewertung in der Gesellenprüfung zum Kraftfahrzeugmechaniker nicht verbessert wurde. Er rügt vor allem unzureichende Ausbildung durch den ausbildenden Betrieb und behauptet, wegen fehlender Ausbildung habe er in der Prüfung schlecht abgeschnitten. Die Beklagte führt aus, der Kläger habe an überbetrieblichen Lehrgängen teilgenommen und es habe gegebenenfalls einen Ausbildungsplan gegeben; zudem habe der Kläger an einem Übungstag des Prüfungsausschusses teilgenommen. Der Kläger stellte den Zulassungsantrag persönlich und war nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Bevollmächtigten vertreten. Er beantragte Prozesskostenhilfe, die Bewilligung blieb jedoch aus. Das Gericht prüft sowohl materielle Erfolgsaussichten als auch formelle Voraussetzungen der Zulassung. • Zulassungsanforderung: Der Zulassungsantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO iVm § 114 ZPO; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht dargetan. • Mitwirkungspflicht des Auszubildenden: Aus dem Ausbildungsverhältnis folgt die Pflicht des Klägers, an seiner Ausbildung mitzuwirken und erkennbare Ausbildungsmängel zumutbarerweise anzuzeigen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er sich nach § 242 BGB nicht auf unzureichende Ausbildung berufen. • Beweis- und Darlegungslast: Der Kläger hat keine konkreten Bewertungsmängel der Prüfungsleistung vorgetragen; pauschale Behauptungen eines besseren Leistungsvermögens genügen nicht, weil allein die Prüfungsleistung maßgeblich ist. • Erkundigungsmöglichkeiten: Der Kläger hätte sich im Betrieb, bei der Beklagten, in überbetrieblichen Maßnahmen oder beim Prüfungsausschuss über einen Ausbildungsplan und seine Ausbildungsqualität informieren können; Teilnahme an Übungstagen bot Gelegenheit, Wissenslücken zu erkennen. • Formelle Unzulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil der Kläger die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht beachtet hat und nicht durch Rechtsanwalt oder berechtigten Rechtslehrer vertreten war. • Nachholung und Wiedereinsetzung: Eine Nachholung der ordnungsgemäßen Antragstellung nach Fristablauf ist ausgeschlossen; Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, weil kein unverschuldeter Fristversäumnisvortrag vorliegt und der PKH-Antrag nicht bewilligt wurde. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG und bemisst sich an dem erstrebten besseren Prüfungsurteil. Die Anträge werden abgelehnt; die Zulassung der Berufung wird nicht erteilt, weil der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und formell unzulässig ist, da der Kläger nicht durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO erforderlichen Bevollmächtigten vertreten war. Ein Nachholen der ordnungsgemäßen Antragstellung ist nach Fristablauf nicht möglich, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht gewährt, da kein unverschuldeter Fristversäumnisvortrag und kein bewilligter PKH-Antrag vorliegt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.