Beschluss
12 A 2898/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe des §124 VwGO nicht dargelegt werden.
• Die bloße Bestreitung von Tatsachen oder von Auskünften genügt nicht, um die ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Tatgerichts nach §108 Abs.1 VwGO zu begründen.
• Ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung muss konkret darlegen, welche eigenen Wahrnehmungen des Zeugen zu erwarten sind; fehlt dies, kann er abgelehnt werden.
• Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzen würde, liegt nicht vor, wenn der strittige Gesichtspunkt im Prozess bereits erörtert wurde.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Tatsachenwürdigung (Nationalitätseintrag) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Zulassungsgründe des §124 VwGO nicht dargelegt werden. • Die bloße Bestreitung von Tatsachen oder von Auskünften genügt nicht, um die ernstlichen Zweifel an der Beweiswürdigung des Tatgerichts nach §108 Abs.1 VwGO zu begründen. • Ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung muss konkret darlegen, welche eigenen Wahrnehmungen des Zeugen zu erwarten sind; fehlt dies, kann er abgelehnt werden. • Eine Überraschungsentscheidung, die das rechtliche Gehör verletzen würde, liegt nicht vor, wenn der strittige Gesichtspunkt im Prozess bereits erörtert wurde. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die Eintragung der Nationalität ‚Russisch‘ in ihren Pässen aus den Jahren 1971 und 1978 als zutreffend betrachtet wurde. Sie legte Kopien einer Forma-1-Urkunde von 1978 und eine Abschrift eines Passantrags von 1971 vor, in denen sie als ‚Deutsche‘ bezeichnet wurde, und behauptete, diese Einträge seien falsch bzw. gegen ihren Willen erfolgt. Die Klägerin machte geltend, dass die russischen Behörden oder die Mutter Einfluss genommen hätten, und beantragte unter anderem die Vernehmung ihrer Schwester als Zeugin. Die Verwaltungsbehörde und das Gericht werteten vorgelegte Unterlagen, Botschaftsauskünfte und Zeugenaussagen anders und nahmen an, die Einträge seien nicht beantragt gewesen. Die Klägerin rügte daraufhin Sachverhaltsfehler, Verfahrensfehler und Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung; das OVG prüfte im Zulassungsverfahren ausschließlich, ob ernstliche Zweifel, Abweichungen oder Verfahrensfehler im Sinne des §124 VwGO vorliegen. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung erfüllt keine der in §124 Abs.2 VwGO genannten Voraussetzungen. • Die Angriffe auf die Beweiswürdigung stützen sich im Wesentlichen auf die bloße Bestreitung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auskünfte und auf nicht beglaubigte Kopien; dies reicht nicht, um die Überzeugung des Tatgerichts nach §108 Abs.1 VwGO in Frage zu stellen. • Die vorgelegten ausländischen Schriftstücke unterliegen der Echtheitsprüfung nach §438 ZPO; nicht beglaubigte Ablichtungen entfalten nicht die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§435 Satz1 ZPO). • Die Klägerseitigen Zeugenaussagen (vier von sechs Zeugen) brachten keine gegenteiligen Erkenntnisse, sodass weitere Zeugenvernehmungen nicht zwingend waren. • Der Beweisantrag zur Vernehmung der Schwester genügte nicht den Anforderungen, weil nicht dargetan wurde, welche konkreten eigenen Wahrnehmungen die Zeugin bezeugen könne; damit durfte das Gericht den Antrag ablehnen. • Es lag keine Überraschungsentscheidung vor: der strittige Gesichtspunkt war bereits in der Klageerwiderung und sonst im Verfahren thematisiert, somit war das rechtliche Gehör (Art.103 GG) nicht verletzt. • Eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag nicht vor, weil die zugrundeliegenden Tatsachen- und Beweiswürdigung nicht ernstlich zweifelhaft sind. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Grundlage der Kostenentscheidung sind §§154 Abs.2 und 162 Abs.3 VwGO; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 16.000 EUR festgesetzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt damit rechtskräftig, da die gesetzlichen Zulassungsgründe des §124 VwGO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die fehlende Beweiskraft nicht beglaubigter ausländischer Urkunden und auf unzureichende Substantiierung der von der Klägerin vorgebrachten Beweismittel.