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Urteil

9 A 7/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstreckt sich nur auf Kosten für Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG, d.h. Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Prüfung vor Ort. • Kosten für einen externen Gutachter sind erstattungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Anlagenbegehung und der darauf bezogenen Auswertung stehen. • Reine Verwaltungs- oder Innendiensttätigkeiten, insbesondere die Überprüfung der Emissionserklärung und die vorbereitende Akten­sichtung, fallen in den Bereich des § 52 Abs. 1 BImSchG und sind nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig. • Die Behörde darf im weiten Rahmen ihres Organisations­er messens private Sachverständige für Begehungen beauftragen; die Beschränkung des organisatorischen Ermessens ergibt sich im Wesentlichen aus dem Willkürverbot.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten bei Überprüfung einer Emissionserklärung • § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstreckt sich nur auf Kosten für Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG, d.h. Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Prüfung vor Ort. • Kosten für einen externen Gutachter sind erstattungsfähig, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Anlagenbegehung und der darauf bezogenen Auswertung stehen. • Reine Verwaltungs- oder Innendiensttätigkeiten, insbesondere die Überprüfung der Emissionserklärung und die vorbereitende Akten­sichtung, fallen in den Bereich des § 52 Abs. 1 BImSchG und sind nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig. • Die Behörde darf im weiten Rahmen ihres Organisations­er messens private Sachverständige für Begehungen beauftragen; die Beschränkung des organisatorischen Ermessens ergibt sich im Wesentlichen aus dem Willkürverbot. Die Klägerin betreibt ein Aluminiumschmelzwerk. Im Rahmen eines landesweiten Überwachungskonzepts beauftragte das Ministerium den TÜV Rheinland mit Prüfungen; dieser unterbeauftragte ohne schriftliche Zustimmung die RW TÜV Anlagentechnik GmbH. Der Gutachter erstellte einen Fragenkatalog, wertete Unterlagen aus, führte ein Koordinierungs­gespräch und am 8. April 1997 eine Anlagenbegehung durch und erstellte schließlich eine gutachterliche Stellungnahme. Der Beklagte setzte per Kostenbescheid 6.492,85 DM als Erstattungssumme fest; die Klägerin legte Widerspruch ein und focht die Kostenforderung gerichtlich an. Das Verwaltungsgericht hob Teile des Bescheids auf und setzte erstattungsfähige Gutachterkosten niedriger an; beide Parteien legten Berufung ein. • Rechtliche Einordnung: § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG gilt ausschließlich für sonstige Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 2 BImSchG, also Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zur Prüfung vor Ort; rein interne Prüfungen fallen unter § 52 Abs. 1 BImSchG und sind nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 erstattungsfähig. • Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten: Kosten eines Gutachters sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer vor Ort durchgeführten Überwachungsmaßnahme stehen; hierzu zählen die Begehung und der auf die Begehung bezogene Anteil der Gutachtenerstellung (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG). • Abgrenzung Innendienst/Außendienst: Vorbereitende Tätigkeiten wie Akten­sichtung, formale Prüfung der Emissionserklärung, Erstellung und Auswertung des Fragenkatalogs sowie die allgemeine Gutachtenerstellung, die auf Verwaltungsaufgaben nach § 52 Abs. 1 BImSchG beruhen, sind nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig. • Beweis- und Darlegungslast: Die Behörde muss den konkreten Zeitaufwand des Gutachters beweisen; mangels überzeugender Darlegung sind nur 5,3 Stunden im Zusammenhang mit der Anlagenbegehung und der darauf bezogenen Gutachtenerstellung als erwiesen anzusehen. • Stundensatz und Angemessenheit: Für die Festsetzung des erstattungsfähigen Betrags ist auf die tatsächlich entstandenen Kosten abzustellen; der angesetzte Stundensatz von 191,00 DM netto (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist nicht zu beanstanden. • Ergebnis der konkreten Abrechnung: Auf Grundlage der festgestellten 5,3 Stunden und des Stundensatzes einschließlich Mehrwertsteuer ergeben sich erstattungsfähige Gutachterauslagen in Höhe von 1.164,15 DM; zusammen mit der Gebühr von 380,00 DM ist damit eine Gesamtforderung von 1.544,15 DM zulässig. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Kostenbescheid vom 5. Mai 1998 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ist insoweit aufzuheben, als der Beklagte die Klägerin über einen Betrag von 1.544,15 DM hinaus belastet hat. Soweit die Kosten auf die Anlagenbegehung und die darauf bezogene Gutachtenerstellung entfallen, sind 1.164,15 DM (Gutachterkosten) zuzüglich der Gebühr von 380,00 DM als erstattungsfähig anerkannt; weitere Innendienst- und vorbereitende Tätigkeiten sind nicht nach § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG erstattungsfähig. Die Kostenverteilung des Verfahrens wurde wie vom Senat festgelegt; die Revision wurde nicht zugelassen.