Beschluss
16 B 1430/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist anzuordnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG darf nur angeordnet werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mit hoher Wahrscheinlichkeit 14 bis 17 Punkte hat und zuvor die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehenen Sanktionen (Unterrichtung, Verwarnung, Hinweis auf freiwillige Teilnahme) durchgeführt wurden.
• Die geänderte Regelung zur Hemmung der Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F.) stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da auf die Zeit vor Verkündung abzustellen ist; die Hemmung trat in den relevanten Fällen nicht auf einen bereits abgeschlossenen Tilgungstatbestand zurück.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei fehlerhafter Aufbauseminaranordnung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist anzuordnen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG darf nur angeordnet werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber mit hoher Wahrscheinlichkeit 14 bis 17 Punkte hat und zuvor die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG vorgesehenen Sanktionen (Unterrichtung, Verwarnung, Hinweis auf freiwillige Teilnahme) durchgeführt wurden. • Die geänderte Regelung zur Hemmung der Tilgungsfristen (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F.) stellt keine unzulässige Rückwirkung dar, da auf die Zeit vor Verkündung abzustellen ist; die Hemmung trat in den relevanten Fällen nicht auf einen bereits abgeschlossenen Tilgungstatbestand zurück. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde vom 7. Juni 2005, mit der ihm die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG angeordnet wurde. Die Behörde ging davon aus, der Antragsteller habe 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Der Antragsteller focht dies an und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Streitgegenstand ist, ob die Anordnung des Aufbauseminars rechtmäßig war und ob die Tilgungsregelungen des § 29 StVG n.F. auf die früheren Eintragungen rückwirken. Relevante Tatsachen sind Eintragungen aus 2001/2002 mit neun Punkten, weitere Verstöße 2003 sowie das Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zur Tilgung am 1. Februar 2005. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht gab dem Antrag statt. • Zusammenfassende Rechtsprüfung ergab, dass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen war. • Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ist ein Aufbauseminar anzuordnen, wenn 14 bis 17 Punkte vorliegen; die Behörde nahm 16 Punkte an, dies ist jedoch nach summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit unrichtig. • Die Frage der Tilgung betrifft § 29 Abs. 6 StVG: Die durch die Novellierung erweiterte Hemmung der Tilgungsfrist ist keine unzulässige Rückwirkung, weil auf die Zeit vor Verkündung abzustellen ist; die Neuregelung war bereits vor Inkrafttreten verkündet worden, sodass der Ablauf der Frist in der Zukunft lag. • Unabhängig hiervon hätte die Behörde gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG von einem Punktestand von 13 auszugehen, weil der Punktestand am 28.12.2004 wegen Tilgungsreife vorübergehend auf null reduziert war und danach zunächst wieder anstieg; vor Anordnung eines Aufbauseminars wären nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG zunächst Unterrichtung, Verwarnung und Hinweis auf freiwillige Teilnahme vorzunehmen gewesen. • Eine frühere Belehrung im Jahr 2003 entbindet nicht von der erneuten Durchführung der Verwarnung, wenn zwischenzeitlich der Punktestand unter acht gefallen war; gesetzliche Wortlaut und Systematik lassen keine Ausnahmen zu. Der Beschwerde des Antragstellers wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 7. Juni 2005 wurde angeordnet, weil die Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig war. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Punktestand fehlerhaft beurteilt und zudem nicht die erforderlichen vorgeschalteten Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG durchgeführt; daher konnte die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung nicht gerechtfertigt werden. Ferner ist die gesetzliche Änderung zur Hemmung der Tilgungsfristen verfassungsgemäß als nicht rückwirkend zu qualifizieren, sodass die Tilgungssachverhalte nicht zu Unrecht behandelt wurden. Die Behörde hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.